TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/27 W213 2121967-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §25
GehG §37
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2121967-2/14E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 29.12.2016, GZ. BMJ-3000797/0010-II 4/2016, betreffend Vergütung für Nebentätigkeiten (§ 25 GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Leiter der Abteilung Fortbildung an der Strafvollzugsakademie (StAK) tätig.

Mit Schreiben vom 08.04.2015 legte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Erlass der Vollzugsdirektion (VD) vom 24.09.2009, BMJ-VD78000/0021-VD 4/2009, betreffend die Entlohnung von Nebentätigkeiten dar, dass sich für ihn daraus einige Fragen samt Erklärungsbedarf ergeben würden:

Der gegenständliche Erlass halte fest, dass gemäß den einfachgesetzlichen Bestimmungen dann nicht von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden könne, wenn diese anstelle der sonstigen obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt werde. Es sei nicht nur anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen für einen konkreten Arbeitsplatz, sondern zusätzlich auch anhand der Aufgaben einer Dienststelle (konkret der StAK) zu bestimmen, ob es sich im Falle des Bereichs der Aus- und Fortbildung um eine der Dienststelle obliegende dienstliche Aufgabe handle oder nicht. Der Erlass enthalte sodann die Einschätzung, dass Aus- und Fortbildung als ein von der StAK zu erbringendes Aufgabenfeld definiert sei und die Arbeitsplatzbeschreibungen Vortragstätigkeiten enthalten würden, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen.

Dieser Einschätzung seien folgende Überlegungen entgegenzuhalten:

a.) Dem Statut der StAK, in dem auch die Leistungen der Dienststelle beschrieben seien, sei nicht zu entnehmen, dass eine Lehrtätigkeit zu den konkreten Aufgaben und somit zu den Dienstpflichten zähle, zumal festgehalten werde, dass sich die Akademie im Rahmen ihrer Leistungserbringung interner Seminarleiter, Lehrbeauftragten, Moderatoren etc. bediene.

b.) Die Arbeitsplatzbeschreibungen sämtlicher Mitarbeiter der StAK würden entweder gar keine oder in unterschiedlichen Ausprägungen Vortragstätigkeiten enthalten. Darüber hinaus würden Vortragstätigkeiten und Tätigkeiten von Lehrbeauftragten in unterschiedlicher Ausprägung im Punkt 13. „Besondere Aufgaben und Nebentätigkeiten“ genannt, also außerhalb der in Prozenten festzulegenden Anteile der dienstlichen Aufgaben. Dies sei entsprechend zu werten.

c.) Jene Mitarbeiter der StAK, die Vortragsleistungen erbringen würden, seien explizit und gesondert im Rahmen eines Erlasses der obersten Dienstbehörde zu Vortragenden der StAK bestellt worden. Es stelle sich die berechtigte Frage, wozu ein solcher Rechtsakt notwendig sei, wenn nach Einschätzung der obersten Dienstbehörde eine Vortragstätigkeit ohnehin zu den dienstlichen Aufgaben der Mitarbeiter der StAK zähle. Diese Einschätzung widerspreche somit eindeutig dem obigen Rechtsakt, dessen Vorgang auf die Erzeugung einer Rechtsfolge abziele. Demzufolge handle es sich bei der Bestellung zum Vortragenden an der StAK um eine erlassmäßige Feststellung, dass die Vortragstätigkeit eben nicht von den konkreten Arbeitsplatzaufgaben umfasst sei und daher auch nicht zu den Dienstpflichten im Stammdienstverhältnis zähle.

d.) Es stelle sich die Frage, was alles eine Lehrtätigkeit darstelle. Leistungserbringungen als Workshop-Leiter, Moderator, Trainer oder Großgruppenmoderator seien unterschiedlich zu beurteilen.

e.) Die Beurteilung, ob eine Nebentätigkeit vorliege, müsse ausgehend vom konkreten Arbeitsplatz eine Einzelfallbeurteilung sein, weshalb Pauschalbeurteilungen nicht zulässig seien.

f.) Im Sinne eines – nicht näher bezeichneten - Erkenntnisses des VfGH komme eine Nebentätigkeitsvergütung dann nicht in Betracht, wenn Bedienstete einer Akademie, Schule oder Ausbildungsstelle zur Dienstleistung zugewiesen seien und ihre Dienstleistung im Wesentlichen in der Unterrichtserteilung oder Vortragstätigkeit bestehe. Daraus folge im Umkehrschluss, dass dem Beschwerdeführer eine Nebentätigkeitsvergütung gebühre, da in seinem Fall die „Wesentlichkeit“ fehle, weshalb Vortragstätigkeiten eben nicht zu den Stammdienstpflichten zählen würden.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer

-        die Aufhebung des Erlasses der VD vom 24.09.2009, BMJ-VD78000/0021-VD 4/2009, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Ungleichbehandlung.

-        die Erstattung der seit September 2009 entstandenen Nebentätigkeitsvergütungen, allenfalls als pauschalierter Ersatz.

-        im Falle der abschlägigen Behandlung der vorgebrachten Anliegen die bescheidmäßige Absprache darüber.

Mit Schreiben vom 05.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 08.04.2015 auf Vergütung von erbrachten Vortragstätigkeiten als Nebentätigkeiten abzuweisen. Der Anspruch auf Vergütung nach § 25 GehG setze das Vorliegen einer Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 voraus. Bezüglich des Vorliegens einer Nebentätigkeit liege umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus der sich für den gegenständlichen Fall ergebe, dass die Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers nicht als Nebentätigkeit zu qualifizieren sei.

Mit der Zusammenführung der Justizwachschule und des Fortbildungszentrums zur Strafvollzugsakademie sei neben der „Verschmelzung“ zu einer Dienststelle auch die Aus- und Fortbildung als ein von der Strafvollzugsakademie zu erbringendes Aufgabengebiet definiert worden. Die sich daraus ergebende Aufgabenstellung der Strafvollzugsakademie im Bereich der Aus- und Fortbildung schließe eine Nebentätigkeit grundsätzlich aus, da Vortragstätigkeiten mit den Aufgaben der Dienststelle im Allgemeinen und der einzelnen Mitarbeiter zwangsläufig einhergingen. Die Arbeitsplatzbeschreibungen der Leitungsfunktionen in der Strafvollzugsakademie würden – wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung – Vortragstätigkeiten enthalten. Auch ein Überschreiten des in Prozenten festgelegten Anteiles der Vortragstätigkeiten an den gesamten dienstlichen Aufgaben begründe keinen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung, da bei einer Änderung der Anteile bzw. einer vermehrten Vortragstätigkeit allenfalls abzugeltende Mehrleistungen entstünden oder allenfalls eine Neubewertung des Arbeitsplatz erforderlich wäre.

Dem Beschwerdeführer wurde dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26.12.2015, Zl. BMJ-GD78000/0018-II 4/2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner seit September 2009 entgangenen Nebentätigkeitsvergütungen, allenfalls in Form von pauschaliertem Ersatz, abgewiesen.

Begründend wurde auf die bereits im Schreiben vom 05.11.2015 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und daraus gefolgert, dass eine bescheidmäßige Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 Abs. 1 GehG sohin voraussetze, dass es sich

-        um Tätigkeiten des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben handle, dass

-        noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis ausgeübt würden, und dass

-        die Tätigkeiten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen seien.

An der zweitgenannten Voraussetzung fehle es überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben an Stelle (und nicht neben) seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübe. Dies treffe jedenfalls zu, wenn der Beamte die Tätigkeit zulässigerweise während seiner Dienstzeit (in Dienststunden oder Überstunden) verrichte, möge dies auch zur Folge haben, dass er dadurch die „liegengebliebene Arbeit“ später nachzuholen habe (VwGH vom 28.04.1993, Zl. 91/12/0247; VwGH vom 30.04.1996, Zl. 95/12/0324).

Ob die gegenständlichen Vortragstätigkeiten zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers zählen würden, sei somit nicht nur an Hand der Arbeitsplatzbeschreibung für den konkreten Arbeitsplatz, sondern auch auf Grundlage der Zuständigkeit und Aufgaben der Dienststelle zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die Aus- und Fortbildung ein von der Strafvollzugsakademie zu erbringendes Aufgabengebiet sei, weshalb Vortragstätigkeiten mit den Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter zwangsläufig einhergingen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit der Zusammenführung der Justizwachschule und des Fortbildungszentrums zur Strafvollzugsakademie, an der er der Leiter der Abteilung Fortbildung sei, fortlaufend mit Lehrtätigkeiten (konkrete Vortragstätigkeiten, Moderationsleistungen, Leitung von Beratungsgruppen, Trainings etc.) befasst sei, obwohl dieses Aufgabenfeld nicht Teil seiner Arbeitsplatzbeschreibung sei.

Die belangte Behörde habe dahingehend argumentiert, dass eine für den Beamten durch zusätzlich übertragene Tätigkeiten entstehende Mehrbelastung nicht die Bedeutung habe, dass diese zusätzlichen Aufgaben eine Nebentätigkeit darstellen würden. Das sei grundsätzlich richtig, das entscheidende Kriterium stelle nämlich der innere Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz dar.

Im gegenständlichen Fall sei § 36 Abs. 1 und 2 BDG 1979 relevant, wonach dem Beamten ein solcher Arbeitsplatz zuzuweisen sei, der der Normalleistung eines Menschen entspreche. Dies sei im Sinne eines Dauerzustandes zu verstehen, und nicht etwa in einer Vorgangsweise, bei der zwar zunächst eine dem Gesetz entsprechende Zuweisung erfolge, dann aber ein gesetzwidriger Zustand durch Übertragung weiterer Aufgaben mit der Konsequenz der dauernden Überschreitung der Normalleistung herrsche. Das bedeute, dass im gegenständlichen Fall die quantitative Arbeitsbelastung mit und ohne die Zusatztätigkeit zu klären gewesen wäre. Das sei nicht geschehen und darin liege ein Verfahrensmangel.

§ 37 BDG 1979 definiere, was eine Nebentätigkeit sei. Demnach sei Ausgangspunkt, welche dienstlichen Aufgaben die Tätigkeiten des Beamten im Sinne des § 36 BDG 1979 seien. Wesentlich sei, dass der Gesetzgeber nicht formuliert habe, dass dem Beamten Aufgaben zugewiesen werden könnten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit (sinngemäß) seinem Arbeitsplatz stünden, sondern maßgeblich sei, dass die Zuweisung ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz erfolge.

Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Dem Statut der Strafvollzugsakademie sei nicht zu entnehmen, dass die Lehrtätigkeit zu den konkreten Aufgaben der Dienststelle bzw. eines Leiters der Abteilung Fortbildung zählen würden. Auch der Ausschreibung für die Stelle des Leiters der Abteilung Fortbildung sei nicht zu entnehmen, dass Vortragstätigkeiten zum Tätigkeitsbereich gehören würden (siehe Beilage).

Jeder Mitarbeiter, so auch der Beschwerdeführer, der Vortragsleistungen erbringe, sei gesondert mit eigenem Rechtsakt zum Vortragenden der Strafvollzugsakademie bestellt worden. Daraus folge, dass die Vortragstätigkeit nicht von den üblichen Arbeitsplatzaufgaben umfasst sei, andernfalls wäre keine gesonderte Bestellung erforderlich.

Der Beschwerdeführer sei überdies mit den ihm übertragenden (anderen) Aufgaben bereits voll ausgelastet und es seien diese überwiegend organisatorischer Natur, wie es in einer Leiterfunktion üblich sei.

Für die gegenständliche Sache ergebe sich damit ein klares Bild. Lehrtätigkeiten stünden mit der Leitung der Abteilung und somit mit den Stammdienstpflichten in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass seine Vortragstätigkeit nicht zu seinen Stammdienstpflichten zähle und eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 darstelle, weshalb sie gesondert nach § 25 GehG zu vergüten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hob gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem angefochtenen Bescheid an jeglichen Feststellungen zu den erbrachten Vortragstätigkeiten des Beschwerdeführers fehle. Aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass es dabei beispielsweise relevant sei, ob ein Beamter eine Tätigkeit an Stelle seiner sonstigen ihm obliegenden Dienstpflichten ausübe oder neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit, was für das Vorliegen einer Nebentätigkeit sprechen könnte. Weiters sei beachtlich, ob eine zusätzlich übertragene Tätigkeit einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Summe aller in einem Arbeitsplatz zusammengefassten Tätigkeiten aufweise, ob sie also dem Aufgabenbereich der Organisationseinheit zuzuordnen und im Wirkungsbereich der Dienststelle gelegen sei, was gegen das Vorliegen einer Nebentätigkeit spreche.

Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde sohin Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, wann der Beschwerdeführer welche konkreten Vortragstätigkeiten in welchem Ausmaß zu welcher Tageszeit (im Rahmen oder außerhalb der Normaldienstzeit) und für welches Zielpublikum erbracht hat, um daran anschließend für die konkreten Tätigkeiten beurteilen zu können, ob diese erbrachten Dienstleistungen vor dem Hintergrund seines konkreten Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Aufgaben Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 darstellen können und gemäß § 25 GehG gesondert zu vergüten seien oder nicht.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 08.04.2015 dahingehend zu konkretisieren, wann er welche konkreten Vortragstätigkeiten in welchem Ausmaß zu welcher Tageszeit (im Rahmen oder außerhalb der Normaldienstzeit) sowie für welches Zielpublikum (Adressatenkreis) erbracht habe.

Der Beschwerdeführer brachte hierauf mit Schreiben vom 12.04.2016 vor, dass er seit dem Jahr 2009 bis Ende 2015 insgesamt 122 in der Datenbank der Abteilung Fortbildung dokumentierte und der Dienstbehörde (in Form von z.B. sog. Schlussberichten) „gemeldete“ Veranstaltungen unterschiedlicher Formate in verschiedenen Rollen (Trainer, Vortragender, Moderator, Projektleiter) geleitet bzw. betreut habe. Nicht eingerechnet seien etliche Bezug habende Veranstaltungen, die seitens der Strafvollzugsakademie – neben dem „normalen“ Aus- und Fortbildungsprogramm – ausgerichtet und von ihm geleitet bzw. betreut worden seien bzw. werden mussten; dazu zählten beispielsweise zahlreiche Schulungsveranstaltungen, welche im Rahmen des (abgeschlossenen) Projekts JANUS organisiert, entwickelt, begleitet und durchgeführt worden seien und nicht als „Fortbildungsveranstaltungen“ im herkömmlichen Sinn (und damit für die STAK datenbankrelevant) geführt worden seien. Anmerkung: Eine lückenlose Dokumentation dieser hier nur auszugsweise angesprochenen Veranstaltungen sei nicht möglich, zumal z.B. der für den Dienstgebrauch verfügbare „Lotus-Notes-Kalender“ die dort dokumentierten Termine, Besprechungen, Schulungen, Veranstaltungen etc. nur bis zum Jahr 2012 zurück speichere und anzeige.

Die hier genannten und in der Datenbank der Abteilung Fortbildung verzeichneten 122 Veranstaltungen seien einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden, um feststellen zu können, ob diese den Aufgaben des Beschwerdeführers zuzuordnen seien oder nicht. Danach verblieben insgesamt 48 (von 122) Veranstaltungen mit einer Stundenleistung von insgesamt 638 Stunden die vom Beschwerdeführer erbracht worden seien.

Bei diesen Formaten handle es sich vorwiegend um die Leitung, Begleitung und Moderation von z.B. Klausuren, Leitungsklausuren und Veränderungsprozessen in Justizanstalten sowie um die Leitung von übertragenen Projekten wie etwa JANUS oder „Neuentwicklung des Auswahlverfahrens für das mittlere Management (E2a)“ u. ä. m. (Auflistung als Anhang beigelegt!).

171,5 Stunden der hier ausgewiesenen 638 Stunden seien in der Freizeit erbracht worden und seien entsprechend vergütet worden. Damit verblieben insgesamt 466,5 Stunden, welche der Beschwerdeführer in der Dienstzeit und neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit als Leiter der Abteilung Fortbildung in der Strafvollzugsakademie zu erbringen/leisten gehabt habe. Nicht eingerechnet seien all jene erforderlichen (in der Freizeit erbrachten und unvergüteten) Stunden, die es an Vor- und Nachbearbeitung benötige, um die Veranstaltungen überhaupt realisieren und betreuen bzw. leiten zu können, von der erforderlichen Aufarbeitung der Aufgaben und Arbeiten der Haupttätigkeit gar nicht zu sprechen.

Davon ausgehend, dass die hier zur Rede stehenden 466,5 Stunden, wie für alle anderen eingesetzten Strafvollzugsbediensteten auch, mit einem zu vergütenden Stundensatz von € 22.- je Stunde in der Dienstzeit zu vergüten wären, ergäbe sich eine zustehende Nebentätigkeitsvergütung von: 466,5 Stunde x € 22,- = € 10.263,-.

Mit Schreiben vom 30.11.2016 brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs - unter tabellarischer Darstellung der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen - zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei seinen Antrag betreffend Vergütung von Nebentätigkeiten hinsichtlich des Zeitraums vom 06.05.2009 bis 09.02.2012 zurückzuweisen sowie hinsichtlich des Zeitraums vom 02.05.2012 bis 12.11.2015 abzuweisen.

Hinsichtlich der Veranstaltungen 1 bis inklusive 15 (Zeitraum 06.05.2009 bis 09.02.2012) sei ein allfälliger Abgeltungsanspruch aus diesen bereits gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt, zumal eine Geltendmachung innerhalb von 3 Jahren, nachdem die anspruchsbegründete Leistung erbracht wurde bzw. der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist, nicht erfolgt sei.

Betreffend die restlichen Veranstaltungen 16 bis inklusive 37 mit einer Gesamtstundenleistung von 261 Stunden, werde ausgeführt, dass die bescheidmäßige Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung nach § 25 GehG 1956 das Vorliegen einer Nebentätigkeit iSd § 37 Abs 1 BDG 1979 voraussetze (vgl. VwGH vom 24.06.1992, 91/12/0063).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Nebentätigkeit durch das Vorliegen zweier Tatbestandselemente gekennzeichnet, die kumulativ gegeben sein müssten:

a) Es müsse sich um eine Tätigkeit des Beamten für den Bund ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, handeln. Dabei seien vor allem die übrigen Bestimmungen des mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 5. Abschnittes des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 angesprochen.

b) Es müsse sich um die Ausübung einer weiteren Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis handeln.

An der unter b) genannten Voraussetzung fehle es überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Arbeitsplatz im Rahmen des Wirkungskreises seiner Dienststelle obliegenden Dienstpflichten steht (eine Tätigkeit also, für die die unter a) genannte Voraussetzung zutreffe), anstelle seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübe. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("noch eine weitere Tätigkeit") handle es sich bei einer Nebentätigkeit um Aufgaben, die ein Beamter neben - und nicht an Stelle - seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübe (vgl. VwGH vom 28.04.1993, 91/12/0247 bzw. vom 30.04.1996, 95/12/0324). Nur diese zusätzliche Belastung rechtfertige die Zuerkennung einer Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG 1956, sofern die Tätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Privatrechts zu entlohnen sei (vgl. VwGH vom 30.05.2001, 96/12/0184).

Auch wenn eine Tätigkeit nicht in den Rahmen der Dienstpflichten eines Beamten falle, bleibe weiters zu prüfen, ob sie mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang stehe (vgl. VwGH vom 06.02.1989, 88/12/0082).

Ob die gegenständlichen Vortragstätigkeiten zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers gehörten, sei sohin nicht nur an Hand der Arbeitsplatzbeschreibung für seinen konkreten Arbeitsplatz bzw. seiner besoldungsrechtlichen Einstufung (vgl. VwGH vom 18.04.1988, 87/12/0108), sondern insbesondere auch auf Grundlage der Zuständigkeit und Aufgaben seiner Dienststelle zu beurteilen. Weiters dürfe auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG 1979 der Bestimmung des § 37 BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle eines Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetretenen Mehrbelastung für ihn die Wertung als Nebentätigkeit mit sich bringe. Eine solche Mehrbelastung sei in diesem Zusammenhang in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten (vgl. VwGH vom 06.09.1988, 88/12/0076).

Mit der Zusammenführung der Justizwachschule und des Fortbildungszentrums zur StAK sei neben der „Verschmelzung“ zu einer Dienststelle auch die Aus- und Fortbildung als ein von der StAK zu erbringendes Aufgabengebiet definiert worden. Die sich daraus ergebende Aufgabenstellung der StAK im Bereich der Aus- und Fortbildung, welche die Bildungs- und Personalförderung, die Team-, Projekt- und Organisationsentwicklung, die fachliche Beratung und Coaching sowie die Steuerung von Entwicklungsprozessen für alle Berufsgruppen im Strafvollzug umfasse, schließe eine Nebentätigkeit grundsätzlich aus, zumal Vortragstätigkeiten mit den Aufgaben der Dienststelle im Allgemeinen und der einzelnen Mitarbeiter zwangsläufig einhergingen. Diesbezüglich halte Punkt 6 des Statuts der Strafvollzugsakademie fest, dass sich die StAK bei ihrer Leistungserbringung grundsätzlich interner Seminarleiter, Lehrbeauftragter und Moderatoren zu bedienen habe, wobei diese Begriffe nach Anhang A betreffend die Organisatorische Vorgaben und fachliche Standards für Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Lehrbeauftragte (SLB) der Strafvollzugsakademie weit auszulegen seien. Insbesondere umfasse der Begriff Seminarleiter die Leitung von Veranstaltungen sowie Aktivitäten der Abteilung Fortbildung (Seminare, Lehrgänge, Tagungen, Großgruppenveranstaltungen, Klausuren, Projekte, Workshops, Beratungen von Teams, Projekten, Organisationseinheiten und Dienststellen). Die Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, führe unter Punkt 7. „Katalog der Tätigkeiten“ mit jeweils 10% des Gesamtbeschäftigungsausmaßes u.a. die „Leitung von Projektgruppen, Gestaltung von Tagungen“ sowie „Tätigkeiten als Trainer und Berater bei besonderen Train-the-Trainer-Veranstaltungen, Veranstaltungen für Multiplikatoren und Schlüsselprojekten“ an. Auch ein Überschreiten des in Prozenten festgelegten Anteiles der Vortragstätigkeiten an den gesamten dienstlichen Aufgaben begründe keinen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung, zumal bei einer Änderung der Anteile bzw. einer vermehrten Vortragstätigkeit allenfalls abzugeltende Mehrleistungen entstehen.

Sachverhaltskonkret könne demzufolge vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur bzw. unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei den von ihm geleiteten Veranstaltungen allesamt um Tätigkeiten handelt, welche in den Wirkungsbereich seiner Dienststelle fallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsplatz stehen würden. Auch handle es sich bei dem jeweiligen Adressatenkreis der in Rede stehenden Veranstaltungen durchgehend um Strafvollzugsbedienstete, sodass nicht von Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis ausgegangen werden könne.

Da es sich sohin bei den gegenständlichen vom Beschwerdeführer geleiteten Veranstaltungen nicht um Nebentätigkeiten iSd § 37 BDG 1979 handle, resultiere aus diesen auch kein Anspruch auf Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung nach § 25 GehG 1956.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 11.12.2016 Stellung, wobei er den Umstand, dass die Veranstaltungen 1-15 verjährt seien, zur Kenntnis nahm. Hingegen sei das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.1992, 91/12/0063, im Lichte der Organisationsstrukturen und -abläufe aus dem Jahre 1992 zu sehen und sohin nicht 1:1 auf die nunmehrige Tätigkeit eines Abteilungsleiters in der STAK übertragbar sei, zumal seit diesem Erkenntnis mehr als 24 Jahre vergangen seien. Führe man zudem die Argumentationslinie der Generaldirektion fort, würde dies bedeuten, dass sämtliche Lehrtätigkeiten, welche von Mitarbeitern des Strafvollzuges an Mitarbeitern des Strafvollzuges erbracht werden, keine Nebentätigkeiten darstellen würden, da das ins Treffen geführte Faktum „Adressatenkreis ist gleich Nicht-Strafvollzugsbedienstete“ niemals erfüllt sei. 99 Prozent aller Vortragenden der STAK würden sich aus Mitarbeitern der Strafvollzugsverwaltung rekrutieren, denen ihre bislang gewährte Nebentätigkeitsvergütung aberkannt werden müsste. Jedenfalls bedeute der gegebene IST-Zustand bereits seit Jahren eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitarbeitern und leitenden Kräften der STAK und ihrer Außenstellen (Schulungszentren). Weiters könne auch der Argumentation der Generaldirektion, dass durch die Zusammenführung der „Justizwachschule“ und des „Fortbildungszentrums“ zu einer STAK die „Aus- und Fortbildung“ als ein gemeinsam zu erbringendes Aufgabengebiet definiert ist, nicht gefolgt werden, zumal vor ihrer Errichtung, beide eigenständig geführten Dienststellen dieselben Aufgabenkernbereiche, wie nach deren Zusammenführung, wahrgenommen hätten und die dort Dienstversehenden sehr wohl ausgewählte „Vortragstätigkeiten“ auf Basis Nebentätigkeit vergütet erhalten bekommen hätten. An den fachlich-inhaltlichen Zuständigkeiten habe sich auch nach Zusammenführung der beiden Dienststellen nichts geändert. Gewonnen worden seien Synergieeffekte, eine gemeinsame strategische Ausrichtung, eine bessere Vernetzung der Aus- und Fortbildung und sohin eine zielgerichtete, aufeinander abgestimmte berufliche Fachbegleitung der Strafvollzugsbediensteten. Auch verkenne die Dienstbehörde, dass in den Jahren 2007 bis Juli 2015 jene Statuten der STAK zur Anwendung gelangt seien, in denen neben den Abteilungen Grundausbildung (Justizwachschule) und Fortbildung (Fortbildungszentrum), eine dritte Abteilung, die „Abteilung Entwicklung“, beschrieben und „installiert“ gewesen sei. Diese habe laut den in diesem Zeitraum geltenden Statuten, die Koordination und Weiterentwicklung von Qualitäts-/Wissensmanagement und Controlling, die Entwicklung neuer Konzepte im Bereich der Grundausbildung und Fortbildung, Angebote der STAK an die Justizanstalten im Bereich der Team-, Projekt und Organisationsentwicklung sowie für Großgruppenveranstaltungen, die Konzeption von Tagungen uä. Veranstaltungen in Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen (z.B.: Universitäten) sowie Angebote im Bereich von Supervision und Coaching, zur Aufgabe gehabt, welche nach Möglichkeit entsprechend dem Modus der Erstellung des Fortbildungsprogramms vorzuplanen gewesen seien. Da erfahrungsgemäß eine größere Zahl von Anfragen für Entwicklungsveranstaltungen erst unterjährig erfolgt seien, sei hierfür ein auf Erfahrungswerten beruhender Betrag in der Ausgabenplanung vorzusehen gewesen. Besondere Aufgaben des Leiters der Abteilung Entwicklung seien die mittelfristige Bedarfserhebung und Planung der Angebote und Dienstleistungen der Justizanstalten in den Bereichen Team-, Projekt-, Konzept- und Organisationsentwicklung sowie eigenverantwortliche Planung, Organisation und Abwicklung von Dienstleistungen dieser Art, Durchführung von Projekten im Auftrag des BMJ bzw. der Generaldirektion, Durchführung von Projekten im Bereich der Grundausbildungen in den Phasen Konzeption, Durchführung und Evaluation von Pilot-Lehrgängen, Überarbeitung vor der Überführung in Regel-Grundausbildungen, Mitwirkung an der Einrichtung von e-learning, Management von IT-Lernplattformen einschließlich Weiterentwicklung des Wissensmanagements der STAK, Pflege des Kontakts zu einschlägigen EU- und internationalen Organisationen bzw. Organisationseinheiten, aktive Beteiligung an der Realisierung von internationalen Qualifizierungsprogrammen, Mitarbeit an der Erarbeitung und Wartung eines Personalentwicklungskonzeptes für den Strafvollzug entsprechend den Vorgaben des BMJ, Aufbau und Wartung eines Controlling- sowie eines Qualitätssicherungssystems für Entwicklungsmaßnahmen, Mitgestaltung der Relationen zu den relevanten Umwelten der StAK, insbesondere zu universitären und anderen Forschungseinrichtungen, Organisationen und Durchführung von Kooperationsveranstaltungen gewesen. Zunächst seien die aus den Statuten übernommenen Aufgaben der Entwicklungsabteilung in Personalunion vom Leiter der STAK (beginnend mit deren Etablierung im Jahre 2006) wahrgenommen und erst später sowie nach mehrmaligen Interventionen des Akademieleiters, infolge nicht mehr zu bewältigender Tätigkeiten, in eine, durch eine mit einem Akademiker besetzte Leitung (Leiter der Entwicklungsabteilung) der Entwicklungsabteilung – wie im Einführungserlass vom April 2004 vorgesehen – übergeführt worden. Diese Maßnahme sei - trotz bestehendem Bedarf und intensiver Bemühungen des Akademieleiters - jedoch per Weisung der Dienstbehörde aufgehoben und die in dieser Abteilung eingesetzte leitende Fachkraft in die Dienstbehörde versetzt worden, ohne in irgendeiner Form Ersatz zu leisten. Seit dem Jahre 2009 seien daher die Angelegenheiten der Entwicklungsabteilung vom Leiter der STAK sowie von ihm selbst als Leiter der Abteilung Fortbildung wahrgenommen worden. Die daraus resultierenden Dienstleistungen würden regelmäßig von der Dienstbehörde in Anspruch genommen, ohne dem daraus resultierenden Mehraufwand in irgendeiner Form Rechnung zu tragen. Dies zudem, obwohl er mehrfach auf diesen Missstand hingewiesen und wegen des immensen Mehraufwands, enorm hoher geistiger Belastung über Jahre hinweg und daraus resultierender gesundheitlicher Probleme, um Unterstützung (Zuweisung von personalen Ressourcen) und um gemeinsam zu erarbeitende Lösungswege ersucht habe. Folgerichtig argumentiere die Generaldirektion, dass gemäß den (geltenden) Statuten der STAK der Begriff des Seminarleiters/Lehrbeauftragten weit auszulegen ist, da im Verständnis der Akademie mit den Leistungen dieser Personengruppe sämtliche bedarfsorientierte Aktivitäten und Anforderungen bestritten werden müssen; dazu zählen z.B.: die Begleitung, Gestaltung, Moderation und Leitung von Seminare, Lehrgängen, Tagungen, Klausuren und Projekten, wobei sich die STAK dabei grundsätzlich interner Seminarleiter, Lehrbeauftragter, und Moderatoren zu bedienen hat. Schon mit diesen Hinweisen, Festlegungen in den Statuten und den Realitäten der Leistungserbringung der STAK selbst sei klar, dass sich die Akademie für die Organisation, administrative Abwicklung und fachliche Begleitung verantwortlich zeichne. Auch die Sicherstellung der Qualifizierung der „Lehrkräfte“ werde seitens der Akademie begleitet, gesteuert und – gemäß den Statuten und Aufgabenbeschreibungen – betrieben. Demzufolge sei die Einschätzung der Generaldirektion, dass eine Nebentätigkeit von Mitarbeitern der STAK grundsätzlich ausgeschlossen wäre, zumal Vortragstätigkeiten mit den Aufgaben der Dienststelle im Allgemeinen und der einzelnen Mitarbeiter zwangsläufig einhergehen, in sich nicht schlüssig. Auch vermöge der Verweis auf Punkt 6 der Statuten der Strafvollzugsakademie keine schlüssige Erklärung iSd Generaldirektion zu leisten, liefere diese „Bestimmung“ doch einen Hinweis mehr darauf, dass sich die Akademie bei der “Vermittlung ihrer Lehrinhalte“ grundsätzlich anderer Personen (z.B.: Seminarleitern und Lehrbeauftragten) und nicht des eigenen Personals zu bedienen habe. Die Wahrnehmung von Bildungsaktivitäten an sich sei demgemäß als ein nur äußerst geringer Anteil der eigentlichen Tätigkeit der Mitarbeitern und insbesondere des Leitungspersonals der STAK anzusehen. Auch werde der unter Punkt 7. der Arbeitsplatzbeschreibung quantifizierte „Katalog an Tätigkeiten“ von ihm ganz klar erfüllt, zumal er die dort von der Generaldirektion aufgezählten Aufgaben ohnehin seit Jahren wahrnehme (etwa „Beginners-Lehrgang“ und „Train-the-Trainer-Veranstaltungen“) und er diese Veranstaltungen, wie in seinem Schreiben an die Generaldirektion (Ergänzender Antrag vom 12.04.2016,) mitgeteilt, nach eingehender Prüfung hinsichtlich seiner Forderungen um Abgeltung von Leistungen auf Basis Nebentätigkeit, ganz klar ausgeschlossen habe. Demzufolge handle es sich bei den zur Rede stehenden Veranstaltungen um darüber hinaus gehende Leistungen und nicht mehr „nur“ um Bereiche, die zu einer Überschreitung des in Prozenten angeführten Anteils der „Vortragstätigkeiten“ führen würden, sondern handle es sich hiebei um die (dauerhafte!) Übernahme und Wahrnehmung von Aufgaben, die in der Aufbauorganisation der STAK einer „Entwicklungsabteilung“ zugewiesen gewesen seien, welche jedoch ohne Rücksichtnahme auf die zu erfüllenden Aufgaben und ohne Angabe von Gründen per Weisung aufgelöst worden sei. Die Leistungen der nicht mehr vorhandenen Abteilung würden jedoch nach wie vor seitens der Dienstbehörde von der STAK und trotz mehrfachem Aufzeigens der daraus resultierenden Problemfelder für die in der Akademie Beschäftigten eingefordert.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

„Der Antrag von XXXX vom 08.04.2015 (Konkretisierung vom 12.04.2016, eingelangt am 14.04.2016),

I. betreffend die Abgeltung erbrachter Nebentätigkeiten in der Zeit von 06.05.2009 bis einschließlich 09.02.2012 wird gemäß § 13b GehG 1956 zurückgewiesen sowie

II. betreffend die Abgeltung erbrachter Nebentätigkeiten in der Zeit von 02.05.2012 bis einschließlich 12.11.2015 gemäß § 25 GehG 1956 als unbegründet abgewiesen.“

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Abteilung Fortbildung an der Strafvollzugsakademie (STAK) Leiter. Die STAK sei die zentrale Bildungseinrichtung des österreichischen Strafvollzugs und als Dienststelle unmittelbar der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz untergeordnet.

Die vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zu vollziehenden Tätigkeiten ließen sich wie folgt darstellen:

?        Steuerung und partizipative Gestaltung des Managementregelkreises der Fortbildung (Informationssammlung, Analyse, Planung, Abschluss von Zielvereinbarungen mit BMJ (Mitwirkung) und Akademieleiter, Umsetzung, Controlling) mittels selbständiger konzeptiver Tätigkeit, Besprechungen, Workshops und partizipativ gestalteten Entscheidungsprozessen

?        Steuerung der Tätigkeit der internen und externen Seminarleiter mittels Vor- und Nachbesprechungen unter Einsatz der Qualitätssicherungsinstrumente

?        Fachliche Grundlagenarbeit

?        Leitung von Projektgruppen, Gestaltung von Tagungen

?        Kontakte zu den relevanten Umwelten mittels Schriftverkehr, Telefonaten, Besprechungen, e-mails

?        Tätigkeit als Trainer und Berater bei besonderen Train the Trainer-Veranstaltungen, Veranstaltungen für Multiplikatoren und Schlüsselprojekten

?        Steuerung der Administration und Dokumentation.

Nach tabellarischer Auflistung der vom Beschwerdeführer gehaltenen Lehrveranstaltungen, Wiedergabe des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass ein allfälliger Abgeltungsanspruch aus den Veranstaltungen 1 bis inklusive 15 (Zeitraum von 06.05.2009 bis 09.02.2012) bereits gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt sei, zumal eine Geltendmachung innerhalb von 3 Jahren, nachdem die anspruchsbegründete Leistung erbracht worden bzw. der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist, nicht erfolgt sei.

Zu den restlichen in Rede stehenden Veranstaltungen 16 bis inklusive 37 im Ausmaß einer Gesamtstundenleistung von 261 Stunden, werde ausgeführt, dass die bescheidmäßige Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung nach § 25 GehG 1956 das Vorliegen einer Nebentätigkeit iSd § 37 Abs. 1 BDG 1979 voraussetze (vgl. VwGH vom 24.06.1992, 91/12/0063).

Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass die Frage ob die gegenständlichen Vortragstätigkeiten zu den dienstlichen Aufgaben gehören, nicht nur an Hand der Arbeitsplatzbeschreibung für seinen konkreten Arbeitsplatz bzw. seiner besoldungsrechtlichen Einstufung (vgl. VwGH vom 18.04.1988, 87/12/0108), sondern insbesondere auch auf Grundlage der Zuständigkeit und Aufgaben seiner Dienststelle zu beurteilen. sei. Weiters dürfe auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG 1979 der Bestimmung des § 37 BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle eines Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetretenen Mehrbelastung für ihn die Wertung als Nebentätigkeit mit sich bringt. Eine solche Mehrbelastung ist in diesem Zusammenhang in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten (vgl. VwGH vom 06.09.1988, 88/12/0076).

Mit der Zusammenführung der Justizwachschule und des Fortbildungszentrums zur STAK sei neben der „Verschmelzung“ zu einer Dienststelle auch die Aus- und Fortbildung als ein von der dieser zu erbringendes Aufgabengebiet definiert worden. Die sich daraus ergebende Aufgabenstellung der STAK im Bereich der Aus- und Fortbildung, welche die Bildungs- und Personalförderung, die Team-, Projekt- und Organisationsentwicklung, die fachliche Beratung und Coaching sowie die Steuerung von Entwicklungsprozessen für alle Berufsgruppen im Strafvollzug umfasse, schließe eine Nebentätigkeit grundsätzlich aus, zumal Vortragstätigkeiten mit den Aufgaben der Dienststelle im Allgemeinen und der einzelnen Mitarbeiter zwangsläufig einhergingen. Diesbezüglich halte Punkt 6 des Statuts der Strafvollzugsakademie fest, dass sich die STAK bei ihrer Leistungserbringung grundsätzlich interner Seminarleiter, Lehrbeauftragter und Moderatoren zu bedienen habe, wobei diese Begriffe nach Anhang A betreffend die Organisatorische Vorgaben und fachliche Standards für Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Lehrbeauftragte (SLB) der Strafvollzugsakademie weit auszulegen seien. Insbesondere umfasse der Begriff Seminarleiter die Leitung von Veranstaltungen sowie Aktivitäten der Abteilung Fortbildung (Seminare, Lehrgänge, Tagungen, Großgruppenveranstaltungen, Klausuren, Projekte, Workshops, Beratungen von Teams, Projekten, Organisationseinheiten und Dienststellen). Die Arbeitsplatzbeschreibung für den konkreten Arbeitsplatz von XXXX , führe unter Punkt 7. „Katalog der Tätigkeiten“ mit jeweils 10% des Gesamtbeschäftigungsausmaßes exemplarisch die „Leitung von Projektgruppen, Gestaltung von Tagungen“ sowie „Tätigkeiten als Trainer und Berater bei besonderen Train-the-Trainer-Veranstaltungen, Veranstaltungen für Multiplikatoren und Schlüsselprojekten“ an. Auch ein Überschreiten des in Prozenten festgelegten Anteiles der Vortragstätigkeiten an den gesamten dienstlichen Aufgaben begründe keinen Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung, zumal bei einer Änderung der Anteile bzw. einer vermehrten Vortragstätigkeit allenfalls abzugeltende Mehrleistungen entstehen.

Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geleiteten bzw. betreuten und nicht verjährten Veranstaltungen allesamt um Tätigkeiten handele, welche in den Wirkungsbereich seiner Dienststelle fallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz stehen oder als solches zu sehen seien. Auch handle es sich bei dem jeweiligen Adressatenkreis der in Rede stehenden Veranstaltungen durchwegs um Strafvollzugsbedienstete, sodass auch nicht von Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis ausgegangen werden könne.

Da es sich bei den vom Beschwerdeführer geleiteten bzw. betreuten Veranstaltungen um keine Nebentätigkeiten iSd § 37 BDG 1979 gehandelt habe, resultiere aus diesen auch kein Anspruch auf Zuerkennung einer Nebentätigkeitsvergütung nach § 25 GehG 1956, weshalb sein diesbezüglicher Antrag ab- bzw. hinsichtlich teils eingetretener Verjährung zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerde fristgerecht durch seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde, wobei der Bescheid hinsichtlich seines abweisenden Punktes II. wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit angefochten wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwendung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes für nicht sinnvoll erachtet werde, weil dieser völlig andere Sachverhalte zu Grunde lägen.

Er stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG vorliege und ihm dementsprechend eine Vergütung nach § 25 GehG gebühre.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien § 36 Abs. 1 und 2 BDG sei für den gegenständlichen Fall relevant, so. Dem Beamten sei ein solcher Arbeitsplatz zuzuweisen, der der Normalleistung eines Menschen entspreche. Das sei im Sinne eines Dauerzustandes zu verstehen und nicht etwa im Sinne der Zulässigkeit einer Vorgangsweise darin bestehend, dass zwar zunächst eine dem Gesetz entsprechende Zuweisung erfolge, dann aber ein gesetzwidriger Zustand durch Übertragung weiterer Aufgaben mit der Konsequenz der dauernden Überschreitung der Normalleistung herrsche.

Für den gegenständlichen Fall heiße das also nach wie vor, dass die quantitative Arbeitsbelastung mit und ohne die Zusatztätigkeit zu klären gewesen wäre. Das habe die belangte Behörde erneut verkannt, weil sie meint es handle sich nur um Mehrdienstleistungen.

§ 37 BDG 1979 definiere was eine Nebentätigkeit sei. Demnach sei Ausgangspunkt, welche „dienstliche Aufgaben" dem Beamten „nach diesem Bundesgesetz obliegen" und das sei offensichtlich im Sinne des § 36 leg.cit. mit den Tätigkeiten gleichzusetzen, die auf dem Arbeitsplatz des Beamten zusammengefasst seien. Für den gegenständlichen Zusammenhang wesentlich sei, dass der Gesetzgeber nicht formuliert habe, dass dem Be­ amten Aufgaben zugewiesen werden könnten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit (sinngemäß) seinem Arbeitsplatz stehen, sondern maßgeblich sei, dass die Zuweisung ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz erfolge.

Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Der Erlass der Vollzugsdirektion (BMJ-VD78000/0021-VD 4/2009) sehe vor, dass nicht nur anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen für einen konkreten Arbeitsplatz, sondern zusätzlich auch von den Aufgaben einer Dienststelle ausgehend zu ermitteln sei, ob es sich bei Vortragstätigkeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung um dienstliche Aufgaben handle oder nicht.

Dem Statut der Strafvollzugsakademie sei nicht zu entnehmen, dass die Lehrtätigkeit zu den konkreten Aufgaben der Dienststelle bzw. eines Leiters der Abteilung Fortbildung zähle. Auch der Ausschreibung für die Stelle des Leiters der Abteilung Fortbildung sei nicht zu entnehmen, dass Vortragstätigkeiten zum Tätigkeitbereich gehörten.

Jeder Mitarbeiter, so wie auch der Beschwerdeführer, welcher Vortragsleistungen erbringe, sei gesondert mit eigenem Rechtsakt zum Vortragenden der Strafvollzugsakademie bestellt worden. Daraus folge, dass die Vortragstätigkeit nicht von den üblichen Arbeitsplatzaufgaben umfasst sei, andernfalls wäre keine gesonderte Bestellung erforderlich.

Der Beschwerdeführer sei überdies mit den ihm übertragenen (anderen) Aufgaben bereits voll ausgelastet und es seien diese überwiegend organisatorischer Natur, wie es in einer Leiterfunktion üblich sei.

Aus der Stellungnahme vom 11.12.2016 sei zu betonen, dass vor der Zusammenführung der „Justizwachschule" und des „Fortbildungszentrums" zu einer Strafvollzugsakademie beide eigenständig geführten Dienststellen dieselben Aufgabenkernbereiche, wie nach deren Zusammenführung wahrgenommen hätten und die dort Dienstversehenden sehr wohl ausgewählte „Vortragstätigkeiten" auf Basis Nebentätigkeit vergütet erhalten hätten. An den fachlich-inhaltlichen Zuständigkeiten, habe sich auch nach Zusammenführung der beiden Dienststellen, unter einem Dach als „Strafvollzugsakademie" grundsätzlich nichts geändert. Es seien Synergieeffekte gewonnen worden, eine gemeinsame strategische Ausrichtung, eine bessere Vernetzung der Aus- und Fortbildung und damit eine zielgerichtete, aufeinander abgestimmte berufliche Fachbegleitung der Strafvollzugsbediensteten (,,Lebenslanges Lernen").

Die Strafvollzugsakademie bediene sich grundsätzlich interner Seminarleiter, Lehrbeauftragter, Moderatoren etc. Die Akademie sei für die Organisation, administrative Abwicklung und fachliche Begleitung verantwortlich. Auch die Sicherstellung der Qualifizierung der „Lehrkräfte" werde seitens der Akademie begleitet, gesteuert und - gemäß den Statuten und Aufgabenbeschreibungen - betrieben. Demzufolge sei die Argumentation der belangten Behörde nicht schlüssig. Auch der Verweis auf den Punkt 6 der Statuten der Strafvollzugsakademie sei keine schlüssige Erklärung, liefere dieser Punkt doch einen Hinweis mehr darauf, dass sich die Akademie bei der "Vermittlung ihrer Lehrinhalte" grundsätzlich anderer Personen (Seminarleiter/innen, Lehrbeauftragten etc.) und nicht des eigenen Personals bediene. Die Einschränkung durch „grundsätzlich" keine höchstens dahin verstanden werden, dass „ausnahmsweise" auch Arbeitsplätze für Lehrende eingerichtet werden könnten, nicht aber dahin, dass damit von Inhabern anderer Arbeitsplätze eine regelmäßige zusätzliche Lehrtätigkeit - ohne Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung - verlangt werden könne.

Für die gegenständliche Sache ergebe sich damit ein klares Bild. Lehrtätigkeiten stünden mit der Leitung der Abteilung und somit den Stammdienstpflichten des Beschwerdeführers in keinem unmittelbaren Zusammenhang.

Das bedeute, dass Vortragstätigkeiten nicht zu seinen Stammdienstpflichten zählten, sowie eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG darstellten und dementsprechend gesondert nach § 25 GehG zu vergüten seien.

Es werde daher beantragt,

?        den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Punktes II. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 08.04.2015 im Hinblick auf die erbrachte Nebentätigkeit ab 02.05.2012 stattgegeben werde und ihm eine Nebentätigkeitsvergütung in angemessener Höhe bemessen werde;

in eventu

?        den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Leiter der Abteilung Fortbildung an der Strafvollzugsakademie (StAK) tätig. Die STAK ist die zentrale Bildungseinrichtung des österreichischen Strafvollzugs und als Dienststelle unmittelbar der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz untergeordnet.

Die für den Beschwerdeführer maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung lautet – auszugsweise - wie folgt:

„1. DIENSTSTELLE

1.1. Strafvollzugsakademie

1.2. ORGANISATIONSBEREICH

Leitung

2. FUNKTION DES ARBEITSPLATZES

Leiter Abteilung Fortbildungszentrum

3.1. WEN VERTRITT DER ARBEITSPLATZINHABER

Akademieleiter

3.2. VERTRETUNGSBEFUGNISSE

Sämtliche Agenden Abwesenheitsvertretung

3.3. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER

Akademieleiter

4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz u n m i t t e l b a r

4.1.ÜBERGEORDNET hinsichtlich der
FACHAUFSICHT
Kommandant, Hauptsachbearbeiter Fortbildungszentrum
DIENSTAUFSICHT
Kommandant, Hauptsachbearbeiter Fortbildungszentrum

4.2. UNTERGEORDNET hinsichtlich der
FACHAUFSICHT
Akademieleiter

DIENSTAUFSICHT
Dem Büroleiter B l und dessen Stellvertreter

5. Aufgaben des Arbeitsplatzes (nur stichwortartige Angaben)

?        Mittelfristige Bedarfserhebung und Planung der Angebote und Dienstleistungen der Strafvollzugsakademie im Bereich Fortbildung

?        Steuerung der jährlichen Programmierung der Fortbildung

?        Mitarbeit an der strategischen Gesamtausrichtung der Strafvollzugsakademie

?        Mitgestaltung bei Erarbeitung eines Leitbildes für das Bildungswesen im Strafvollzug, Umsetzung des Leitbildes, Evaluierung der Umsetzung und Weiterentwicklung des Leitbildes

?        Mitarbeit an der Erarbeitung und Wartung eines Personalentwicklungskonzeptes für den Strafvollzug entsprechend den Vorgaben des BMJ

?        Organisations-und Fachverantwortung für alle Fortbildungsmaßnahmen

?        Aufbau und Wartung eines Controlling- sowie eines Qualitätssicherungssystems für die Fortbildung

?        Auswahl und Steuerung der internen und externen Seminarleiter, Qualifizierung der internen Seminarleiter

?        Mitgestaltung der Relationen zu den relevanten Umwelten der Strafvollzugsakademie

?        Beobachtung der allgemeinen Entwicklungen und Pflege fachlichen Austausches in den relevanten Fortbildungs- und fachlichen Bereichen

6. Ziele des Arbeitsplatzes

Der Strafvollzug verfügt über ein Fortbildungssystem, das

?        die personellen Grundlagen für einen gesetzeskonformen, qualitätsvollen und zeitgemäßen Strafvollzug garantiert;

?        den Mitarbeitern des Strafvollzuges gesetzeskonforme, insbesondere grundrechtsorientierte, auf die Anforderungen der Praxis zugeschnittene und zugleich theoretisch fundierte Grundhaltungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt;

?        das Prinzip des lebenslangen Lernens in einer Entwicklungen im Strafvollzug unterstützenden und ermöglichenden sowie für den Adressaten attraktiven Form realisiert;

?        verschiedene fachliche (juristische, sozial- und humanwissenschaftliche, betriebswirtschaftliche, informationstechnologische und systemische) Zugänge zu Handen Bedürfnissen der vollzugspraxisorientierten Lösungen bzw. Lösungsansätzen integriert;

?        den Strafvollzug besonders starken persönlichen Verschleiß- und Abnützungserscheinungen minimiert;

?        an den Grundsätzen moderner Verwaltungsführung orientiert ist

7. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) (Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung)

Tätigkeiten

Quantifizierung

?        Steuerung (Informationssammlung, Analyse, Planung, Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem BMJ [Mitwirkung] und Akademieleiter, Umsetzung, Controlling) mittels selbstständiger konzeptiver Tätigkeit, Besprechungen, Workshops und partizipativen gestalteten Entscheidungsprozessen;

40 %

?        Steuerung der Tätigkeit der internen und externen Seminarleiter mittels Vor- und Nachbesprechungen unter Einsatz der Qualitätssicherungsinstrumente;

10 %

?        Fachliche Grundlagenarbeit;

10 %

?        Leitung von Projektgruppen, Gestaltung von Tagungen;

10 %

?        Kontakte zu den relevanten Umwelten mittels Schriftverkehr, Telefonaten, Besprechungen, E-Mails;

10 %

?        Tätigkeit als Trainer und Berater bei besonderen Train the Trainer-Veranstaltungen, Veranstaltungen für Multiplikatoren und Schlüsselprojekte

10 %

?        Steuerung der Administration und Dokumentation;.

10 %

[...]“
In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer mit Antragskonkretisierung vom 12.04.2016 um eine Abgeltung zu jeweils EUR 22,--/Stunde nachstehender (ihm bisher nicht vergüteter) 37 Veranstaltungen unterschiedlicher Formate, die er teils allein, teils mit anderen Bediensteten zusammen, in den verschiedensten Formen (wie beispielsweise als Trainer, Vortragender, Moderator bzw. Projektleiter) in der Zeit von 06.05.2009 bis einschließlich 12.11.2015 leitete bzw. betreute, beantragt:

lfd.Zahl

Veranstaltung:

Zielgruppe:

Rolle:

Beginn:

Zeit:

Ende:

Zeit:

Stunden:

1.

Die Kunst der Moderation, 2. Teil

Angehende Moderatoren (bundesweit)

XXXX , Msc

02.05.2012

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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