TE Bvwg Beschluss 2020/9/19 W257 2233414-1

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Veröffentlicht am 19.09.2020
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Entscheidungsdatum

19.09.2020

Norm

BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §8

Spruch

W257 2233414-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichter über den als Säumnisbeschwerde bezeichneten Antrag vom XXXX 2020 von Amtsdirektor XXXX , untertreten, wohnhaft in XXXX wegen Nichterledigung des Antrages vom XXXX 2020 an die Dienstbehörde, dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu Recht:

A)

Der Antrag vom XXXX 2020 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Die Antragsteller (idF kurz „AS“ genannt) ist Beamter zum Bund. Seine Planstelle befindet sich im Bundesministerium für Landesverteidigung.

1.2.    Am XXXX 2020 stellte er mit E-Mail, gerichtet an die Dienstbehörde folgenden auszugsweise folgenden Antrag:

„Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht [...] Im Jahr 2008 erhielt der BF einen Bescheid, dass er vom Gebirgskampfzentrum zum Heeresbau- und Vermessungsamt versetzt werde [...]. In weitere Folge kam es dazu, dass der Kläger krank wurde [...]. Der Kläger wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber begutachtet [...]. Das Gutachten erhielt der BF zunächst nicht [...]. Das Gutachten der Uniklinik [...] wurde bis dato nicht übermittelt. [...] er BF wollte nicht mehr erkranken und auch nicht mehr zu dem Konfliktgeladenen Dienststelle zurück, gerade deshalb wurde ein Feststellungsbescheid eingefordert. [...] Die Behörde reagiert auf diese Anträge nicht. [...] Anträge:

1. Eine Sachverhaltsfeststellung der Behörde I. Instanz anzufordern und die Durchführung des Verfahrens aufzutragen;

2. Einen SV zu beauftragen der die Folgen der Nichtreaktion der Behörde, die Erstellung eines Obergutachtens von einem nicht qualifizierten Organ und dessen Folgen für den BF (Suizidversuch, schwere Krankheit bewertet 3. Anweisung der Fahrtkosten. [...]“

1.3.    Aufgrund der Länge und der Unübersichtlichkeit des als Säumnisbeschwerde beschriebenen Antrages wurde der Bedienstete mit Schreiben vom 26.05.2020, vorerst um Konkretisierung seines genauen Begehrens sowie um Glaubhaftmachung der abgelaufenen Entscheidungsfrist ersucht. Der AS ersuchte daraufhin um Fristerstreckung. Bis zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht langte keine Stellungnahme des AS ein.

1.4.    Nachdem die Behörde über die als Säumnisbeschwerde bezeichneten Anträge nicht entschied, legte sie den Verwaltungsakt am 27.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht hinsichtlich der formellen Voraussetzungen fest.

2.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Aktivstand. Sein Planstellenbereich befindet sich innerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Der Antragsinhalt ist unklar. Soweit erkennbar, richtet er einen als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneten Antrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht möge gegenüber der Dienstbehörde Feststellungen bezüglich gesundheitlicher Gutachten und der Fahrtkosten stellen.

Es wurde seitens der Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt, welcher ungenutzt blieb.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweiserhebungen bedurfte es nicht.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3.  Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zur Säumnisbeschwerde:

3.2.1.  Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.2.2.  Der AS stellten einen Säumnisantrag an das ho Gericht und adressierte diesen an die Behörde. Ein Antrag an die Behörde stellte er dezidiert nicht. Damit ist die Behörde allerdings nicht zur Entscheidung berufen und kann daher auch keine Säumnis der Behörde vorliegen.

3.2.3.  Eine Umdeutung (etwa im Sinne: VwGH 21. April 1998, 98/11/0019, VwGH 26. Februar 2003, 2002/17/0279) des „Säumnisantrages“ in einen „Antrag“ ist hier nicht möglich, da dieser Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist und er in Summe auch eine Überprüfung von Gutachten fordert indem das Verwaltungsgericht in dem offensichtlichen Verfahren zu seiner Dienstfähigkeit die Behörde überprüfen solle und ihm offenbar „Fahrtkosten anweisen“ solle.

3.2.4.  Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188). Dies wurde hier mit einem Verbesserungsauftrag vorgenommen, welcher ungenützt blieb. Entsprechend § 13 Abs. 3 AVG, welcher lautet,

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

wäre der Behörde die Möglichkeit offen gestanden, den Bescheid zurückzuweisen. Nachdem allerdings eine „Säumnisbeschwerde“ vorliegt, steht die Zurückweisung dem Bundesverwaltungsgericht zu, das hiermit vorgenommen wird.

Damit entscheide das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich, sondern entsprechend dem Regime des § 13 Abs. 3 AVG. Eine inhaltliche Entscheidung steht dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu, denn zum einen ist es keine „Oberbehörde“ welche die Dienstbehörde generell wegen „Untätigkeit“ kontrollieren kann, andererseits werden die Parteieninteressen im Dienstrechtsverfahren bezüglich der Dienstfähigkeit gesetzlich geschützt, wodurch es dem BvWG nicht möglich ist, außerhalb einer Beschwerde gegen einen Bescheid, eine Kontrollmaßnahme durchzuführen.

Überdies brachte die Dienstbehörde vor, dass hinsichtlich der Verfahren zur Dienstfähigkeit, somit hinsichtlich eines

?        „Feststellungsbescheid, warum die Behörde nicht alle Gutachten übermittelt und das Recht auf Parteiengehör und Erörterung des Gutachtens gänzlich negiert und der

?        bescheidmäßige Absprache, warum der Antrag auf Übermittlung sämtlicher Gutachten negiert wird“,

so wie aus dem unklaren Antrag seitens der Dienstbehörde interpretiert wird, die Behörde bereits entschieden hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren Entscheidungspflicht Frist Mängelbehebung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2233414.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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