TE Bvwg Beschluss 2020/9/30 W114 2231159-1

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2231159-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , als eingeantwortete Rechtsnachfolger des am XXXX verstorbenen XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14116860010, betreffend die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX , XXXX , BNr. XXXX , stellte am 27.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2818234010, gewährte die AMA XXXX Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , wobei diese Entscheidung keinen Hinweis enthielt, dass XXXX an einer Kleinerzeugerregelung teilnehme. Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.

3. Aufgrund der Umstellung der zuzuweisenden Zahlungsansprüche wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2818234010, abgeändert und mit weiterem Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4253271010, XXXX für das Antragsjahr 2015 nunmehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde auch nicht angefochten.

4. Am XXXX verstarb XXXX . Am 08.05.2015 wurden seine Brüder XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , je zur Hälfte in die Verlassenschaft von XXXX eingeantwortet.

5. Im Antragsjahr 2019 führte die AMA einen Abgleich der im Antragsjahr 2019 beantragten beihilfefähigen Flächen mit den in den Vorjahren beantragten Flächen durch. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 auf dem beantragten Schlag 1 des Feldstückes 10 eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von 0,8849 ha beanstandet, hinsichtlich derer eine plausible Aufklärung nicht erfolgte. Daher wurde diese beantragte Fläche im Antragsjahr 2015 sanktionsrelevant im Abänderungsbescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-1411680010, nicht anerkannt. Da damit eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,8849 festgestellt wurde und diese Fläche mehr als 3 % der ermittelten beihilfefähigen Fläche betrug, wurde eine Flächensanktion gemäß Art. 19a Abs. 1 und 2 VO (EU) 640/2014 mit einem Ausmaß von 3,64 % bzw. in Höhe von EUR XXXX verfügt.

In dieser Entscheidung wurde erstmals ausgeführt, dass die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Höhe von EUR XXXX erfolgt sei. Damit verbunden wurde in dieser Entscheidung auch ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

6. Dagegen erhoben XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , als eingeantwortete Rechtsnachfolger des am XXXX verstorbenen XXXX , am 17.03.2020 Beschwerde.

In der Begründung dieses Rechtsmittels wurde ausgeführt, dass erstmals in diesem Bescheid rückwirkend festgestellt worden wäre, dass der Betrieb in die Kleinerzeugerregelung falle. Es sei XXXX und XXXX nicht die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung gegeben worden, da die im Jahr 2015 gewährten Direktzahlungen bis zum angefochtenen Bescheid mehr als EUR 1.250.-- betragen hätten. Daher beantragten sie eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Betrieb nicht unter die Kleinerzeugerregelung falle.

7. Am 22.05.2020 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

XXXX stellte einen MFA für das Antragsjahr 2015. Aufgrund eines Referenzflächenabgleiches im Jahr 2019 wurde der Betrieb von XXXX rückwirkend durch einen Abänderungsbescheid in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wobei der sich aus der ermittelten Fläche ergebende Auszahlungsbetrag im Antragsjahr 2015 EUR XXXX beträgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen. Diese wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Zahlungsansprüche innehatten und höchstens EUR 1.250 an Direktzahlungen erhielten, wurden gemäß § 8g Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 automatisch in die sog. Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15.10.2015 bekanntgaben, aus dieser Regelung ausscheiden zu wollen. Danach war und ist ein Ausscheiden für jedes Antragsjahr spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.

Der wesentliche Vorteil der Kleinerzeugerregelung besteht darin, dass die Teilnehmer die Auflagen im Rahmen des Greenings nicht einzuhalten brauchen und ihnen überdies bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance keine Sanktionen drohen (Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 69). Die Prämie für Kleinerzeuger ist jedoch mit EUR 1.250 gedeckelt, auch wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und Flächen in Folgejahren aufgrund der Basisprämienregelung und ergänzenden Zahlungen eine höhere Prämie zustünde.

XXXX und XXXX wenden sich nun gegen die rückwirkende Einbeziehung in die Kleinerzeugerregelung, die sie nicht durch rechtzeitiges opting out verhindern konnten. Diesbezüglich wird jedoch auf § 22 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. Nr. II Nr. 100/2015 idF. BGBl. II Nr. 165/2020 hingewiesen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
㤠22

(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.“

Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde erstmals mit dem angefochtenen Bescheid in die Kleinerzeuger-Regelung einbezogen. In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wird der Ausstieg beantragt. Dies ist gemäß § 22 Abs. 4 der Horizonzalen GAP-Verordnung ab 2016 in dieser Weise auch möglich. Ergebnis ist, dass der Betrieb mit der BNr. XXXX ab dem Antragsjahr 2016 nicht mehr, nicht jedoch – wie beantragt – bereits im Antragsjahr 2015 nicht mehr der Kleinunternehmerregelung unterliegt.

XXXX und XXXX als eingeantwortete Rechtsnachfolger von XXXX haben dadurch jedoch für das gegenständliche Antragsjahr 2015 keinen Rechtsnachteil, da die Prämie, auf die sie aufgrund der ermittelten Fläche Anspruch haben, niedriger ist, als der durch die Kleinerzeugerregelung eingezogene Deckelungsbetrag in Höhe von EUR 1.250,00.

Aus diesem Grund fehlt es XXXX und XXXX an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung bzw. der Beschwerde voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der beschwerdeerhebenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Beschwerdebegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)." Da XXXX und XXXX nur gegen die Einbeziehung in die Kleinerzeugerregelung, nicht gegen die Kürzung der Prämie an sich Beschwerde führen, trifft die angeführte Rechtsprechung auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit zu.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berichtigung der Entscheidung Direktzahlung Einantwortung Flächenabweichung INVEKOS Kleinerzeugerregelung Kontrolle Kürzung mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung rückwirkende Feststellung Verlassenschaft Zahlungsansprüche Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231159.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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