TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 97/11/0129

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. April 1997, Zl. RU6-St-P-9625/2, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 12. November 1996 aufgefordert worden, sich binnen vier Wochen beim Amtsarzt dieser Behörde untersuchen zu lassen. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung sei wegen Verspätung zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung in der gesetzten Frist und auch in der Folge bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Aufforderungsbescheides vom 12. November 1996 mit der Begründung geltend macht, daß im § 75 Abs. 2 KFG 1967 nur von einer ärztlichen Untersuchung, nicht aber von einer Untersuchung beim Amtsarzt die Rede sei, ist sein Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides im folgenden Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 nicht mehr zu prüfen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 87/11/0269). Im übrigen ist es im Grunde des § 52 Abs. 1 AVG nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde die ärztliche Untersuchung durch den Amtssachverständigen angeordnet hat.

Mit seinem Vorbringen, der Aufforderungsbescheid sei nicht wirksam, weil darin die ärztliche Untersuchung nicht zu einem bestimmten Termin, sondern innerhalb einer bestimmten Frist angeordnet worden sei, obwohl während dieser Frist nicht jederzeit eine Untersuchung durch den Amtsarzt möglich gewesen sei, zeigt der Beschwerdeführer gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Aufforderung, sich innerhalb einer bestimmten Frist ärztlich untersuchen zu lassen, entspricht § 75 Abs. 2 KFG 1967. Es ist Aufgabe des aufgeforderten Besitzers einer Lenkerberechtigung, sich innerhalb der gesetzten Frist zur Behörde zu begeben und sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen, wobei es ihm zumutbar ist, dieser Aufforderung auch innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist nachzukommen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0159). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Aufforderungsbescheid nicht "exequierbar". Die Nichtbefolgung der Aufforderung hat vielmehr gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung zur Folge.

Mit seinem Vorbringen, der Aufforderungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil darin mit den Worten "... damit ein Gutachten über Ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B erstellt werden kann" der Zweck der Untersuchung nicht exakt umschrieben worden sei und weil die Bedenken nicht näher konkretisiert worden seien, ist der Beschwerdeführer neuerlich darauf hinzuweisen, daß die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides im Entziehungsverfahren nicht zu überprüfen ist. Im übrigen konnte für den Beschwerdeführer kein Zweifel darin bestehen, daß die Untersuchung durch den Amtsarzt der Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B dienen sollte.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110129.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten