TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W170 2211136-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1 Z1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2151487-1/34E
W170 2151484-1/18E
W170 2211136-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 27.02.2017, Zl. 1098770402 – 151982220/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 27.02.2017, Zl. 1098770500 – 151982238/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 08.11.2018, Zl. 1211036301 – 181057854/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihren Sohn XXXX .

Der am XXXX in Österreich geborene Sohn der XXXX namens XXXX stellte am 06.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der XXXX mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.02.2017, erlassen am 01.03.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

XXXX erhielt einen gleichartigen Bescheid.

Mit am 23.03.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen in den Sprüchen I. und II. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.

Mit im III. Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.11.2018, erlassen am 14.11.2018 wurde der gegenständliche Antrag des nachgeborenen XXXX unter Verweis auf das Familienverfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.2. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , XXXX , sind ihre unmündigen, minderjährigen Söhne; auch deren Identität steht fest.

1.3. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sind die mündigen, minderjährigen Söhne der XXXX . Ihnen wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2020 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.4. XXXX , XXXX und XXXX haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht; gegen XXXX und XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien gründen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen Ausweise (siehe Darstellung im Verfahrensgang) und den diesbezüglichen Angaben von XXXX vor dem Bundesamt, das diese Angaben seinen Entscheidungen unwidersprochen unterstellt hat.

Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft bzw. die Strafunmündigkeit.

Die Feststellungen zum Familienverhältnis ergeben sich aus den Personenregisterauszügen und den diesbezüglichen Angaben von XXXX vor dem Bundesamt, das diese Angaben seinen Entscheidungen unwidersprochen unterstellt hat – so war sie auch die Vertreterin der genannten Söhne im Verfahren vor dem Bundesamt bzw. ist dies auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung der Asylzuerkennung an XXXX und XXXX ergibt sich aus den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2020 zu den Zl.en 1233238607/200290893 (betreffend XXXX ) und 1233238705/200290834 (betreffend XXXX ).

Die Feststellung zu 1.4. gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I., II. und III. A)

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020 (in Folge: AsylG) ist u.a. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Da XXXX die Mutter der minderjährigen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ist, ist sie jeweils deren Familienangehörige im Sinne des AsylG.

3.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies ist hinsichtlich XXXX und XXXX der Fall.

XXXX und XXXX wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, gegen sie ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

XXXX ist in Österreich unbescholten und - wie oben ausgeführt - Familienangehörige von XXXX und XXXX im Sinne des AsylG.

Sie ist jedoch auch Familienangehörige ihrer minderjährigen ledigen Söhne, XXXX und XXXX .

3.3. Daher ist den Beschwerden von XXXX , XXXX und XXXX gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. bis III. bezeichneten Bescheide stattzugeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass diesen gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter für drei Jahre zukommt und weiters auszusprechen, dass diesen gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu I., II. und III. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2211136.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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