TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W256 2228667-1

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2
DSG §24 Abs6
DSGVO Art57 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W256 2228667-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 9. Dezember 2019, GZ: DSB- XXXX zu Recht erkannt:

A)        Der Beschwerde wird Folge gegeben und

1. der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit er sich auf die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bezieht, dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.“

sowie

2.       soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft bezieht, wird er gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer richtete mit E-Mail vom 16. Juni 2019 folgende Beschwerde an die belangte Behörde:

„[…]

Betreff: Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung meines Rechts auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO und wegen Verletzung meines Grundrechts auf Datenschutz (Geheimhaltung) gegen XXXX

Beschwerdeführer (Bf.): XXXX

Verantwortlicher (Beschwerdegegner):

XXXX

Der Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer (bf.) die vermutlichen Rechtsverletzungen ableitet, stellt sich folgendermaßen dar:

Der Bf. schickt am 29.04.2019 per Mail an drei XXXX in der Nähe seines ehemaligen Arbeitsplatzes eigenhändig unterschriebene Anträge auf Auskunft und fügt jeweils eine Kopie seines Personalausweises bei [..].

[..]

Am 30.04.2019 schreibt die Beschwerdegegnerin dem Bf. per E-Mail [..], dass [s]ie einen Antrag samt eindeutiger Legitimation benötigt [..].

[..]

Der Beschwerdeführer hat seine Anträge rechtswirksam eingebracht. Die Beschwerdegegnerin erteilt mit unrichtigen Argumenten keine Auskünfte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.

Insofern die XXXX nicht rechtskonform personenbezogene Daten zur Person des Bf. verarbeitet, sieht der Bf. sein Grundrecht auf Datenschutz (Geheimhaltung) verletzt. Dieses Grundrecht auf Datenschutz dürfte in besonderer Weise in der Filiale XXXX verletzt werden. Dort dürfte das Grundrecht auf Datenschutz belegbar im Zusammenhang mit der schon älteren Kundin Frau XXXX verletzt werden.

Die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung der entsprechenden Rechte des Bf. durch die Beschwerdegegnerin feststellen.

[..]“

Unter einem legte der Beschwerdeführer das in Rede stehende Auskunftsbegehren samt der darauf erfolgten Korrespondenz mit der XXXX (im Folgenden: Kreditinstitut) vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. September 2019 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert.

Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2019 aus, er habe aufgrund seines Auskunftsbegehrens am 11. September 2019 das Blatt „Finanzübersicht“ mit personenbezogenen Daten zu seiner Person am allgemeinen Schalter des Kreditinstituts erhalten. Nähere Informationen seien an dem Tag durch das Kreditinstitut nicht preisgegeben worden. Insbesondere werde darin keine konkrete Auskunft zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt. Auch ansonsten sei die Auskunft mangelhaft. Im Übrigen gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass das Kreditinstitut personenbezogene Daten zu seiner Person in Zusammenhang mit der XXXX zum Beispiel auch in einem Exekutionsverfahren widerrechtlich verarbeite. Insofern verstoße dieses durch die Verbreitung und Verarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten zu seiner Person gegen sein Recht auf Geheimhaltung.

In seiner Eingabe vom 25. September 2019 beharrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass seine Beschwerde und ihr Inhalt dem Gesetz entspreche und er insofern um dringliche Bearbeitung und Feststellung der Rechtsverletzung ersuche.

In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2019 führte der Beschwerdeführer erneut aus, das Kreditinstitut verstoße, wie er am 11. September 2019 zur Kenntnis nehme haben müssen, gegen § 1 DSG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2019 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft unter Verweis auf die bisher vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten über 90 Beschwerden und dem darin immer enthaltenen Vorwurf der unrichtigen Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO von der belangten Behörde abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers, welche vorwiegend Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, der „biologischen“ Kindesmutter und dem Umstand, dass das „Familiengefüge“ von ihm getrennt und in der italienischen Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei, enthält. Zum angefochtenen Bescheid führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Argumentation der belangten Behörde bereits bekannt sei und er sich immer wieder mit der gleichen „unstimmigen“ Argumentation der belangten Behörde auseinandersetzen müsse. Die jeweiligen Beschwerden seien konkret begründet. Die vorliegende Beschwerde habe „im Kern erst einmal überhaupt nichts mit dem mj. Sohn des BF zu tun“. Die Ablehnung sei daher rechtwidrig erfolgt. Unter einem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2019 wegen einer behaupteten Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft nach Art 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

Nach Art 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Art 57 Abs. 4 DSGVO enthält folglich eine Ausnahme von der Pflicht der belangten Behörde, Anträge kostenlos bzw. überhaupt zu bearbeiten (vgl. Paal/Pauly, Datenschutzgrundverordnung² zu Art. 57, Rn 30).

Dies setzt allerdings schon begrifflich zunächst voraus, dass eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Bearbeitung eines Anbringens überhaupt vorliegt.

zu Spruchpunkt A.1.:

Nach § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

Dabei gibt § 24 Abs. 2 DSG der betroffenen Person allgemein vor, wie eine Beschwerde an die belangte Behörde inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde überhaupt in Bearbeitung nehmen kann (vgl. VwGH, 26.1.2012, 2010/07/0087 zu § 103 WRG 1959).

Insbesondere legt Abs. 2 Z 3 DSG fest, dass die Beschwerde den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, zu enthalten hat.

Dies ist insofern erklärbar, als ohne Kenntnis des die behauptete Datenschutzverletzung auslösenden Sachverhaltes die Beurteilung einer Rechtsverletzung für die belangte Behörde gar nicht möglich ist. Selbst die Beurteilung, ob ein Antrag „offenbar unbegründet“ oder –insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiv“ im Sinne des Art 57 Abs. 4 DSGVO ist, ist im Übrigen ohne Kenntnis des der Datenschutzverletzung zugrundliegenden Sachverhaltes nicht durchführbar.

Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer in seiner hier gegenständlichen Beschwerde vom 16. Juni 2019 u.a. eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung, weil ein Kreditinstitut nicht näher dargestellte ihn betreffende personenbezogene Daten nicht rechtskonform verarbeite. Nähere Ausführungen dazu, insbesondere welcher Sachverhalt dieser Rechtsverletzung konkret zugrunde liegen soll, enthielt seine Beschwerde allerdings nicht.

Die bloß allgemeine Behauptung, jemand würde nicht näher konkretisierte und damit irgendwelche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht rechtskonform verarbeiten, kann aber nicht als eine dem Gesetz entsprechende ausreichende Darstellung des datenschutzrechtlich relevanten Sachverhaltes gewertet werden. Schon im Hinblick auf die nach Datenarten unterschiedlich abgestuften Zulässigkeitsanforderungen ist für die Beurteilung einer Datenschutzverletzung die konkrete Benennung bzw. Kenntnis der in Rede stehenden Daten unabdingbar (siehe dazu Art 9 DSGVO).

Da die betroffene Person in einem antragsgebundenen Verfahren, wie dem vorliegenden, den Gegenstand des Verfahrens festlegt und ihr dazu in der DSGVO im Übrigen auch genügend Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu die in Kapitel III, Abschnitte 2 normierten Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft) kann auch nicht erwartet werden, dass die belangte Behörde aufgrund einer lediglich allgemein gehaltenen Behauptung, jemand würde (irgendwelche) Daten in Bezug auf die betroffene Person nicht rechtskonform verarbeiten, tätig zu werden hat.

Die belangte Behörde ist daher mit Recht im vorliegenden Fall nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen. Darin forderte sie den Beschwerdeführer u.a. auf, den Sachverhalt, aus dem sich die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ableitet, darzustellen, andernfalls sie mit einer Zurückweisung vorgehen müsse.

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer auch in seinem erfolgten Verbesserungsschreiben nicht nachgekommen. Darin führt er zum Recht auf Geheimhaltung erneut lediglich allgemein aus, er gehe davon aus, dass das Kreditinstitut personenbezogene Daten zu seiner Person in Zusammenhang mit der XXXX zum Beispiel auch in einem Exekutionsverfahren widerrechtlich verarbeite.

Damit ist der Beschwerdeführer – wie oben näher ausgeführt – erneut, dem Erfordernis des § 24 Abs. 2 Z 3 DSG nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde seine diesbezügliche Beschwerde § 13 Abs. 3 AVG entsprechend gar nicht in Bearbeitung nehmen konnte bzw. musste.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht – wenn auch aus anderen Erwägungen – die sachliche Behandlung der Beschwerde verweigert.

Da sie nicht – wie in § 13 Abs. 3 AVG vorgesehen – mit einer Zurückweisung, sondern mit einer Ablehnung vorgegangen ist, war der Spruch dementsprechend abzuändern.

zu Spruchpunkt A.2.:

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 16. Juni 2019 behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer darin (mängelfrei) vorbrachte, das Kreditinstitut verweigere ihm eine Auskunft.

Damit hat der Beschwerdeführer den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde darauf festgelegt, dass ihm das Kreditinstitut eine Auskunft verweigere und ihm damit (gar) keine Auskunft erteilt habe.

Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

Mit dieser Bestimmung soll der belangten Behörde eine vereinfachte verfahrensrechtliche Handhabe für jene Fälle eingeräumt werden, in denen die betroffene Person u.a. im Zuge eines Auskunftsverfahrens infolge Auskunftserteilung klaglos gestellt wird (siehe dazu die Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 31 Abs. 8 DSG 2000 (472 BlgNR 24. GP 13) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bereits bestehende gängige Praxis und damit u.a. auch DSK. 20.3.2009, K121.429/0006-DSK/2009).

In seinem Schreiben vom 15. September 2019 brachte der Beschwerdeführer von sich aus vor, das Kreditinstitut habe ihm nunmehr eine Auskunft erteilt, diese sei allerdings unvollständig.

Damit hat der Beschwerdeführer zunächst von sich aus klargestellt, dass die von ihm ursprünglich behauptete Verletzung wegen einer nicht erteilten Auskunft mittlerweile beseitigt und er insofern klaglos gestellt worden sei. Allerdings sei er nunmehr in seinem Recht auf Auskunft insofern verletzt, als diese Auskunft eben nicht vollständig sei.

Die Beurteilung, ob eine Auskunft zu Recht nicht erteilt wurde oder ob eine (bereits) erteilte Auskunft vollständig ist, ist voneinander gänzlich losgelöst und kann insofern nicht als eine (einheitliche) Sache betrachtet werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. September 2019, die Beschwerdegegnerin habe ihm (nunmehr) zwar eine, aber eine unvollständige Auskunft erteilt, ist daher mit der ursprünglichen auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Beschwerde vom 16. Juni 2019 nicht vereinbar und damit als neue Sache bzw. Beschwerde im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zu qualifizieren (siehe dazu erneut die ErlRV zu § 31 Abs. 8 DSG 2000 sowie DSK. 20.3.2009, K121.429/0006-DSK/2009).

Der Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG folgend ist daher aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. September 2019 in Bezug auf die Beschwerde vom 16. Juni 2019 von einer konkludenten Zurückziehung unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen.

Dementsprechend wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, das ursprünglich mittels Beschwerde vom 16. Juni 2019 eingeleitete Verfahren formlos einzustellen.

Da sie dennoch über die gar nicht mehr aufrechte Beschwerde vom 16. Juni 2019 mittels Bescheid abgesprochen hat, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dabei ist abschließend der Ordnung halber festzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit der („neuen“) Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. September 2019 im Hinblick auf den auf den angefochtenen Bescheid begrenzten Prüfumfang der Verwaltungsgerichte im vorliegenden Fall zu unterbleiben hatte (siehe zum Prüfumfang der Verwaltungsgerichte VwGH, 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 m.v.w.H.).

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war bzw. der (für die Entscheidung maßgebliche) Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bzw. § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.

Schlagworte

Ablehnung der Behandlung (DSB) Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Datenschutz Datenschutzbeschwerde datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen Datenschutzverfahren ersatzlose Teilbehebung formlose Einstellung Geheimhaltung konkludente Zurückziehung personenbezogene Daten Spruchpunkt - Abänderung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2228667.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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