TE Vwgh Beschluss 1997/6/26 96/11/0358

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0365

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Dr. V in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, und durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 31. Oktober 1996, Zl. 208.475/2-II/D/14/96, betreffend vorläufige Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Im Zuge des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens über die (in zwei jeweils von einem der genannten Rechtsanwälte verfaßten Schriftsätzen ausgeführte) Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 1997 von der gegen sie erhobenen Anklage wegen näher bezeichneter strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes rechtskräftig freigesprochen.

Mit hg. Verfügung vom 19. März 1997 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur vorläufigen Auffassung Stellung zu nehmen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, weil mit dem gerichtlichen Freispruch die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides beendet seien. Diese erschöpften sich in dem auf die Dauer des gerichtlichen Strafverfahrens beschränkten Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufes. Mit dessen Wegfall besitze die Beschwerdeführerin wiederum die mit dem angefochtenen Bescheid vorübergehend entzogene Berechtigung. Bei dieser Sach- und Rechtslage käme einer Entscheidung über die Beschwerde praktisch keine Bedeutung mehr zu.

Von Seiten des erstgenannten Beschwerdevertreters langte keine Äußerung ein. Der zweitgenannte Beschwerdevertreter verneinte im Schriftsatz vom 23. April 1997 insbesondere unter Hinweis auf den wirtschaftlichen Schaden, welcher der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid erwachsen sei, die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und begehrte eine meritorische Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Es ist nichts hervorgekommen, was den Verwaltungsgerichtshof zur Abstandnahme von der der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Auffassung veranlassen könnte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - übereinstimmend mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 - der Beschwerdeführerin die Ausübung des ärztlichen Berufes "bis zum rechtskräftigen Abschluß des (beim Gericht anhängigen) Strafverfahrens" untersagt. Mit dem rechtskräftigen Freispruch durch das Strafgericht sind die in Rechte der Beschwerdeführerin eingreifenden Rechtswirkungen dieses Bescheides erloschen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt sein könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 308, vorletzter Absatz, zitierte hg. Rechtsprechung). Durch den nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne daß es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0115).

Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den ihr durch den angefochtenen Bescheid verursachten wirtschaftlichen Schaden nichts zu ändern. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens läßt die Möglichkeit der Geltendmachung dieses Schadens im Wege der Amtshaftung unberührt. Die Verweigerung zu einer Sachentscheidung im Beschwerdefall hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen. Im Wege der Amtshaftung gegen einen Bescheid zu stellende Ansprüche sind für die Frage der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu sein, ohne Belang (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0187, mwN).

Ein Zuspruch von Aufwandersatz kommt im Falle der Einstellung des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde nur in Betracht, wenn sie wegen Zurückziehung der Beschwerde (§ 51 VwGG) oder wegen Klaglosstellung (§ 56 VwGG) - worunter nur eine formelle Klaglosstellung zu verstehen ist (vgl. zu diesem Begriff die bei Dolp auf S.714 f wiedergegebene Rechtsprechung zu § 56 VwGG) - erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110358.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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