TE Bvwg Beschluss 2020/10/22 I401 1430579-4

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I401 1430579-4/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.05.2019, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 08.11.2012 wies das (damals zuständige) Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.) und ordnete die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria an.

Die gegen diesen Bescheid erhobene (an den damals zuständigen Asylgerichtshof gerichtete) Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 08.04.2016, I408 1430579-1/11E, ab und verwies das Verfahren hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) zurück.

2. Mit Bescheid vom 01.03.2017 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und setzte gemäß eine Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 23.05.2017, I415 1430579-2/4E, ab.

3. Am 11.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.07.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 28.08.2018, I415 1430579-3/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.

4. Am 03.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid vom 24.05.2019 wies das Bundesamt dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vom 21.06.2019.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2020 nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).

Durch den im Schriftsatz vom 21.10.2020 unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gerichtet ist („… zieht [BF] die Beschwerde vom 21.6.2019 gegen den Bescheid zurück.“) ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Daher war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückweisung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.1430579.4.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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