TE Bvwg Beschluss 2020/10/29 G310 2233572-1

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Entscheidungsdatum

29.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1

Spruch

G310 2233572-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2020,
Zl. XXXX :

A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Der BF weist laut dem Zentralen Melderegister seit 30.07.2020 im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung mehr auf und findet sich im Zentralen Melderegister der Vermerk, dass er nach Nordmazedonien verzogen ist.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

Da der BF der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung durch seine Ausreise nach Nordmazedonien mittlerweile bereits nachgekommen ist und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wurde die Ausweisung gegenstandslos. Ein Verbot, nach Österreich zurückzukehren, ist mit der Ausweisung nicht verbunden.

Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.

Schlagworte

freiwillige Ausreise Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2233572.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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