TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 W246 2223541-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs1 Z7
GehG §19

Spruch

W246 2223541-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Robert GALLER und Dr. Rudolf HÖPFLINGER, gegen den Bescheid des Kommando Streitkräfte vom 29.07.2019, Zl. P683120/57-KdoSK/J1/2017 (10), betreffend eine Belohnung gemäß § 19 GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Vizeleutnant), beantragte mit Schreiben vom 21.12.2016 die „bescheidmäßige Feststellung auf Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BA-Prämie“ für die Jahre 2013 bis 2016 in der Höhe von insgesamt € 3.730,--. Dabei führte er aus, dass er als Wirtschaftsunteroffizier/Kanzleiunteroffizier (in der Folge: WiUO/KzlUO) für die Ausbildung von Soldaten in der Basisausbildung (in der Folge: SIBA) in der Basisausbildung (in der Folge: BA) 2 und 3 verantwortlich sei und somit Versorgungssoldaten ausbilde.

2. Mit Bescheid vom 16.02.2017 wies der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2016 als unzulässig zurück, weil kein Grund iSd höchstgerichtlichen Judikatur für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen würde.

3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.04.2017, Zl. W213 2152850-1/2E, statt und hob diesen ersatzlos auf.

Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Zuerkennung von Ausbilderbelohnungen/BA-Prämien nach § 19 GehG beantragt habe. Die vom Beschwerdeführer im Antrag gewählte Formulierung („Antrag auf bescheidmäßige Feststellung auf Zuerkennung einer Ausbilderbelohnung/BA-Prämie“) könne keinesfalls als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gedeutet werden, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich die von ihm für die jeweiligen Kalenderjahre begehrten Beträge anführe und deren Zuerkennung begehre. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zu Unrecht zurückgewiesen worden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

4. Im – an den Beschwerdeführer gerichteten – Schreiben vom 21.12.2017 wurde zunächst die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers eines WiOU/KzlUO teilweise wiedergegeben und danach festgehalten, dass es die Intention der Ausbilderbelohnung/BA-Prämie sei, jenes Kaderpersonal zu belohnen, welches in der unmittelbaren Ausbildung von Grundwehrdienern (in der Folge: GWD) eingesetzt werde und die Hauptlast dieser Ausbildung (physische und psychische Belastungen) zu tragen habe. Mit der BA-Prämie sollen die hohen Belastungen des Ausbildners gewürdigt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers enthalte jedoch keine Angaben darüber, worin seine besonderen Leistungen in diesem Bereich liegen würden, zumal seine Hauptaufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung in den Innendienst fallen und keine Ausbildungstätigkeiten umfassen würden. Der Beschwerdeführer sei daher als WiOU/KzlUO nicht anspruchsberechtigt.

5. Mit Schreiben vom 12.01.2018 bestätigte der Kompaniekommandant des Beschwerdeführers, Hptm. XXXX , die Ausbildung von SIBA in der BA 2 und 3 durch den Beschwerdeführer in seinem Verantwortungsbereich als WiUO und KzlUO gemäß DBBA 2014 in bestimmtem Ausmaß (2013: 36 Ausbildungswochen; 2014: 35 Ausbildungswochen; 2015: 36 Ausbildungswochen; 2016: 39 Ausbildungswochen).

6. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 19.01.2018 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

Dabei führte er zunächst aus, dass er Vizeleutnant und als WiOU/KzlUO tätig und dabei in seinem Verantwortungsbereich auch für die Ausbildung von Soldaten in der BA 2 und 3 zuständig sei. Der Beschwerdeführer bilde Versorgungssoldaten als Wirtschaftsgehilfen bzw. Gefechtsschreiber aus, dies gemäß dem Zielkatalog BA 2 und 3 (DBBA 2014). Zu seinen Aufgaben bzw. Ausbildungsinhalten würden viele verschiedene Tätigkeiten gehören, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2016 erbracht habe, wobei er die Ausbildung von Soldaten in der BA, der BA 2 und der BA 3 in seinem Verantwortungsbereich eigenständig durchgeführt habe (2013: 36 Ausbildungswochen; 2014: 35 Ausbildungswochen; 2015: 36 Ausbildungswochen; 2016: 39 Ausbildungswochen). Es sei richtig, dass die Intention der Ausbilderbelohnung/BA-Prämie darin liege, Kaderpersonal zu belohnen, das in der unmittelbaren GWD-Ausbildung eingesetzt werde. Diesem Anforderungsprofil würden die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten jedenfalls entsprechen. Dass der Beschwerdeführer diese Ausbildungstätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt habe, werde auch von seinem Kompaniekommandanten bestätigt (s. oben unter Pkt. I.5.).

7. Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence (in der Folge: KdoFüU&CD) niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er zu seinen konkreten Ausbildungstätigkeiten von GWD und damit etwaig zusammenhängenden besonderen/außergewöhnlichen Leistungen befragt.

8. Mit Schreiben vom 18.05.2018 übermittelte das KdoFüU&CD dem Beschwerdeführer Auszüge aus den Richtlinien betreffend Gewährung von Ausbilderbelohnungen und BA-Prämien für die Jahre 2013 bis 2016 zur Stellungnahme.

9. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26.06.2018 hierzu Stellung und führte aus, dass er im gegenständlichen Zeitraum in einer Versorgungsgruppe bzw. in einer gleichwertigen Organisationseinheit gearbeitet und dabei auch Soldaten in der BA ausgebildet habe. Er habe sich dabei durch besondere Leistungen, u.a. durch besondere Vorbildwirkung und besondere Einsatzbereitschaft, bewährt. Es handle sich bei ihm um einen engagierten und ambitionierten WiUO, der seine jahrelange Erfahrung als Kadersoldat miteinbringe. Der Beschwerdeführer habe sich, was seine Dienstauffassung betreffe, als Vorbild erwiesen. Im Ergebnis lägen somit alle Voraussetzungen für die Zuerkennung einer BA-Prämie vor.

10. Mit Schreiben vom 15.06.2018 erfolgte seitens des Bataillionskommandanten, Oberst XXXX , eine ausführliche Beantwortung des vom KdoFüU&CD zuvor mit Schreiben vom 11.06.2018 übermittelten Fragenkatalogs u.a. zum Kaderpersonal sowie der unmittelbaren GWD-Ausbildung, zu den psychischen sowie physischen Belastungen für das Kaderpersonal in der unmittelbaren GWD-Ausbildung, zu den möglichen besonderen/außergewöhnlichen Leistungen des Kaderpersonals bei der unmittelbaren GWD-Ausbildung, zur Zahl der im gegenständlichen Zeitraum ausgebildeten GWD und zu den konkreten Aufgaben sowie zu vermittelnden Lerninhalten im Rahmen der GWD-Ausbildung.

11. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 29.06.2018 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

12. Am 19.06.2018 erfolgte eine Befragung seitens des KdoFüU&CD des ab dem Jahr 2016 als Kompaniekommandanten des Beschwerdeführers tätigen Hptm. XXXX zu den konkreten Aufgaben und Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen der GWD-Ausbildung.

13. Mit Schreiben vom 04.07.2018 nahm der Beschwerdeführer zu dem ihm zuvor übermittelten Einvernahmeprotokoll vom 19.06.2018 Stellung. Dabei führte er aus, auch aus diesem würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer permanent in der unmittelbaren Ausbildung von GWD tätig sei. Der Befragte sei unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers und habe schlüssig ausgeführt, dass nicht jede einzelne Tätigkeit in Ausbildungsjournalen oder Dienstplänen angeführt sein könne, weil dies den Rahmen sprengen würde.

14. Am 24.06.2019 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, weil nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Antrag entschieden worden sei.

15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2016 auf Zuerkennung von Ausbilderbelohnungen und einer BA-Prämie für die Jahre 2013 bis 2016 gemäß § 19 GehG als unbegründet ab.

Dabei hielt die Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ein WiUO/KzlUO sei, womit die ihm zukommenden Hauptaufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung grundsätzlich in den Innendienst fallen würden. Er komme mit der GWD-Ausbildung in Berührung, indem er für die Ausbildung der Wirtschaftsgehilfen und Gefechtsschreiber zuständig sei. Die GWD würden im Zuge des Einweisungsunterrichtes vom BF unterrichtet werden, wobei pro Zug zwei Unterrichtseinheiten stattfinden würden; dieser Unterricht dauere 1,5h und beinhalte allgemeine Belange des Wirtschaftsdienstes. Der Beschwerdeführer bilde im Jahr durchschnittlich drei und höchstens sechs GWD aus, wobei er keine GWD im Zuge der BA1 ausbilde. Aufgrund der geringen Zahl an auszubildenden GWD und aufgrund der Ausbildungsinhalte, die schwerpunktmäßig im Bereich des Innendienstes liegen würden, sei der Beschwerdeführer nur einer geringen psychischen und physischen Belastung ausgesetzt. Vielmehr würden Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesen seien, durch die eingewiesenen GWD erledigt, was insgesamt eine Erleichterung in seinem täglichen Dienstbetrieb darstelle. Daraus lasse sich daher keinesfalls eine besondere/außergewöhnliche Leistung ableiten.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als WiUO/KzlUO eigenständig und in mehreren Ausbildungsstufen, konkret BA2 und BA3, Versorgungssoldaten ausbilde, wobei seine hierbei erbrachten Leistungen auch bei objektiver Betrachtung die als notwendig erachtete Besonderheit aufweisen würden. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt bzw. festgestellt, ob der Beschwerdeführer von Anfang 2013 bis September 2015 besondere Leistungen erbracht habe, zumal der von der Behörde einvernommene Zeuge Hptm. XXXX lediglich die Leistungen des Beschwerdeführers ab Oktober 2015 beurteilen könne.

17. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 18.09.2019 vorgelegt. Das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 18.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge übermittelt.

18. Mit Schreiben vom 27.04.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde zur Vorlage bestimmter Unterlagen (u.a. vollständige Arbeitsplatzbeschreibungen der vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2013 bis 2016 ausgeübten Tätigkeiten als WiUO/KzlUO und die u.a. in der Beschwerde angeführten „Befehle“ hinsichtlich der Ausbilderbelohnungen/BA-Prämien für die Jahre 2013 bis 2016) und weiters zur Bekanntgabe aller Vorgesetzten des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf.

19. Die Behörde gab dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.05.2020 die Vorgesetzten des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bekannt und übermittelte gleichzeitig die angeforderten Unterlagen, die dem Beschwerdeführer in der Folge mit der Möglichkeit zur Stellungnahme weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 13.07.2020 übermittelte die Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht zuvor angeforderten Dienstpläne des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

20. Der Beschwerdeführer nahm im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 22.09.2020 zu den ihm zuvor übermittelten Unterlagen Stellung und legte eine neue Unterlage vor („Curriculum für die Kaderwärterausbildung 2/Wirtschaftsdienst“).

21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters, zweier Behördenvertreter und der als Zeugen geladenen ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Oberst XXXX und Major XXXX ) durch, in welcher der Beschwerdeführer und die beiden Zeugen ausführlich zu etwaigen besonderen Leistungen im Rahmen seiner Ausbildungstätigkeit für GWD befragt wurden. In der Verhandlung legte die Behörde einen Auszug aus den Durchführungsbestimmungen für die BA 2014 (DBBA 2014) und eine Gliederung der Führungsunterstützungskompanie vor, der Beschwerdeführer legte einen Auszug eines anderen Bediensteten aus dem PERSIS-System vor; diese Unterlagen wurden dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen.

22. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht die o.a. Verhandlung am 23.10.2020 im Rahmen einer Videokonferenzschaltung fort (§ 25 Abs. 6b VwGVG) und befragte den von einem Auslandseinsatz im XXXX zugeschaltenen – vom Beschwerdeführer beantragten – Zeugen Hptm. XXXX zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.04.2008 auf dem Arbeitsplatz eines WiUO/KzlUO in der 1. Führungsunterstützungskompanie/dem Führungsunterstützungsbatallion tätig.

1.2. Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers stellen sich allgemein wie folgt dar:

WiUO:

?        Sicherstellung der Wirtschaftsversorgung insbesondere in den Bereichen Verpflegung Bekleidung, Wirtschaftsgüter und Geld-, Rechnungs- sowie Kassenwesen im Frieden und Einsatz

?        Führung des Verpflegsstandes gemäß MWV-V (Anmeldung sowie Abmeldung von der Verpflegsteilnahme; Verpflegsgeldeinzahlung sowie -auszahlung)

?        Bearbeitung aller Rechnungen (JKV und Ausgabegenehmigungen)

?        Durchführung von Buchungen zur Sicherstellung der bargeldlosen Präsenz- und Ausbildungsdienstabrechnung

?        Bearbeitung von sozialen Belangen der GWD (Familien- und Wohnkostenbeihilfen)

?        Verwaltung von verrechenbaren Drucksorten

?        Bestandsführung und Verwaltung der Wirtschaftsgeräte in Zusammenarbeit mit BetrVersSt

?        Abrechnung von Übungsgebühren für Kader

?        Beratung des Kaderpersonals in Angelegenheiten der RGV

?        Bearbeitung von Verlusten und Schadensfällen

?        Ausgabe, Rücknahme und Veranlassung der Reinigung der Bettensorten

KzlUO:

?        Betreiben der Kompaniekanzlei und Unterstützung des DfUO in Personalangelegenheiten

?        Führung des Geschäftsbuches

?        Administration der ein- und auslaufenden Post

?        Mitwirkung bei der Erstellung von Geschäftsstücken

?        Mitwirkung bei Buchungen und Pflege der Personal- sowie Bankdaten zur Sicherstellung der bargeldlosen Präsenz- sowie Ausbildungsabrechnung

?        Durchführung von Kanzleiaufträgen

?        Verwaltung des Kanzleimaterials

?        Mitwirkung im Rahmen einsatzmäßiger Meldesysteme und Dokumentation

Dem Beschwerdeführer waren im Rahmen dieser Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt jährlich ca. sechs GWD und gleichzeitig ca. zwei bis drei GWD zugewiesen, die er zu Wirtschaftsgehilfen und Gefechtsschreibern ausbildete. Die ausgebildeten Wirtschaftsgehilfen und Gefechtsschreiber unterstützten den Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten. Die Aufgaben des Beschwerdeführers im Zuge der Ausbildung der ihm zugewiesenen GWD stellen sich wie folgt dar:

?        Belehrungen und Unterrichte am Beginn der SIBA-Ausbildung (zwei bis zweieinhalb Unterrichtseinheiten zu je 1,5h pro Einrückungstermin bei ca. drei Einrückungsterminen im Jahr)

?        Ausbilder und Ausbildung der SIBA im Übernehmen, Übergeben, Transportieren, Bereitstellen und gegebenenfalls Umschlagen bzw. Auslagern von Versorgungsgütern

?        Ausbilder und Ausbildung der SIBA um Mitzuwirken im Rahmen vom Errichten, Betreiben und Wechseln von Gefechtsständen

?        Ausbilder und Ausbildung der SIBA zur Führung von militärischem Schriftverkehr und Verwaltungsunterlagen

?        Ausbilder und Ausbildung der SIBA zur Durchführung von Benutzermaterialerhaltung

?        Belehrung und Einweisung für die Dienstübernahme der neuen Dienste vom Tag (z.B. Charge vom Tag und Bereitschaftsdienst während dem Einrückungstermin) bei Einteilung als diensthabender UO (erfolgt in der Praxis zumindest einmal/Woche für ca. 30 Minuten)

?        Sport (wie insbesondere Lauftraining) ca. alle zwei Wochen für eine Stunde (zusammengefasst mit anderen Gruppen)

Die Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung von GWD fanden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einem geringeren Teil im Außen- (ohne Übernachtungen im Zelt und zum überwiegenden Teil im Fahrzeug) und zu einem größeren Teil im Innendienst statt. Mit den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz auszuübenden Tätigkeiten gehen zum Teil auch physische Belastungen (s. die o.a. Tätigkeiten zu den Versorgungsgütern und Gefechtsständen) und psychische Belastungen (aufgrund der ständigen Wechsel von GWD) einher, der überwiegende Teil seiner Aufgaben kann jedoch ohne besondere physische bzw. psychische Belastungen erfüllt werden.

Der Beschwerdeführer nahm die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf eine sehr engagierte, motivierte, ambitionierte, tadellose sowie vorbildliche Weise wahr und agierte zudem als Teamplayer. Er ist ein sehr fachkundiger WiUO/KzlUO.

1.3.1. Die Richtlinien betreffend Ausbilderbelohnungen für das Jahr 2013 lauten folgendermaßen:

„Um die besondere Bedeutung der Rekruten-Ausbildung für das Bundesheer entsprechend zu würdigen und die Attraktivität dieses Dienstes zu steigern, ist auf Wunsch des Herrn Bundesministers auch heuer wiederum ein Teil der zugewiesenen Budgetmittel für jenes Personal vorzusehen, welches im Rahmen der Ausbildung von Grundwehrdienstleistenden tätig ist. Mit der diesbezüglichen Zuweisung soll zur Anerkennung der besonderen Leistungen der Ausbilder, wie in den Jahren zuvor, ein Schwergewicht gesetzt werden.

[…]

Es ist jedenfalls zu beachten, dass durch diese Maßnahme nur Soldaten der Verwendungsgruppen UO 1, UO 2 und M ZCh, andere nur, wenn sie einem UO 1/UO 2 und M ZCh-ähnlichen Personenkreis angehören,

?        die sich in der unmittelbaren GWD-Ausbildung auf der unteren Ebene (Trp, Grp und Zg und gleichwertige OE) befinden,

?        durch besondere Leistungen wie besondere Vorbildwirkung bzw. besondere Einsatzbereitschaft bewährt haben,

belohnt werden

?        durch sorgfältige Beurteilung der Angemessenheit die eingesetzten Mittel die Motivation der Mitarbeiter heben,

?        der Dienst in der Rekrutenausbildung hervorgehoben wird,

?        die Soldaten der untersten Ränge, welche die Hauptlast dieser Aufgabe tragen,

besonders bedacht werden.“

Die Richtlinien betreffend Ausbilderbelohnungen für die Jahre 2013 bis 2015 stimmen im Kern mit jenen für das Jahr 2013 überein.

1.3.2. Die Richtlinien betreffend BA-Prämien für das Jahr 2016 lauten wie folgt:

„Um die besondere Bedeutung der Rekruten-Ausbildung für das Bundesheer entsprechend zu würdigen und die Attraktivität dieses Dienstes zu steigern, wird für ‚Ausbilder und Ausbilderinnen‘ ein finanzieller Anreiz gesetzt, welche die Hauptlast im Rahmen der Ausbildung von Grundwehrdienstleistenden trägt.

[…]

Nachfolgende Richtlinien werden ab dem Jahr 2016 vorgegeben:

1. Die Bezeichnung der Anerkennung lautet: ‚Basisausbildungsprämie‘, kurz ‚BA-Prämie‘

2. Als Personenkreis, dem bei Erbringen zumindest einer Normalleistung die BA-Prämie

gebührt, wurden festgelegt:

?        Soldaten/Soldatinnen, welche Ziele mit der Bezeichnung BAK, BA I, BA II, BA III ausbilden (gilt nicht bei Verwendung von FukS am Arbeitsplatz!)

?        Funktionen (jeweils männl./weibl.): TrpKdt, GrpKdt und GrpKdtStv, ZgKdt und ZgKdtStv, Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer

Mit diesen Beziehern werden auch jene Personen belohnt, welche besondere Ausbildungsabschnitte in der Basisausbildung ausbilden (z.B. Nahkampfinstruktoren, HHA, San etc.). Darüber hinaus können auch Teile einer KdoGrp oder VersGrp mit der BA-Prämie beteilt werden, sofern sie die o.a. Kriterien erfüllen.

[…]

Berechnung:

Die BA-Prämie ist nur für tatsächlich geleistete Ausbildung einzumelden. (Ausnahmen unter Punkt ‚Meldungen‘)

Als Mindesteinheit wird ein Ausbildungstag festgelegt, wobei zumindest 4 Ausbildungseinheiten erbracht worden sein müssen. Eine Zusammenfassung von mehreren Ausbildungseinheiten an verschiedenen Tagen ist zulässig (z.B.: 2 UE am Montag, 2 UE am Donnerstag werden als ein Ausbildungstag gerechnet).

[…]

Personal, welches als grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt definiert ist, kann ebenfalls eingegeben werden, wenn dieses in der Ausbildung in der BA eingesetzt wird. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind auch Personen, welche im Rahmen ihrer Zusatzqualifikation (HHA, NKI, usw.) in der BA eingesetzt sind.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass der Beschwerdeführer ein Beamter und seit dem Jahr 2008 auf dem Arbeitsplatz eines WiUO/KzlUO in der 1. Führungsunterstützungskompanie / dem Führungsunterstützungsbatallion tätig ist, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenstücken.

2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus der im Verfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, welcher der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020).

Dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jährlich ca. sechs GWD und gleichzeitig ca. zwei bis drei GWD zur Ausbildung zugewiesen waren, ergibt sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (s. hierzu v.a. die dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers und des als Zeugen befragten Major XXXX auf S. 10 sowie 23 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020 und die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme von Oberst XXXX vom 15.06.2018 sowie im angefochtenen Bescheid). Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer ausgebildeten Wirtschaftsgehilfen und Gefechtsschreiber ihn bei seinen Tätigkeiten unterstützten, folgt v.a. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020). Die Feststellungen zu den Aufgaben des Beschwerdeführers im Zuge der Ausbildung der ihm zugewiesenen GWD ergeben sich v.a. aus dem Schreiben von Oberst XXXX vom 15.06.2018 (S. 5 f.) sowie aus der damit im Kern übereinstimmenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2020 (S. 2 f.) und darüber hinaus aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. v.a. S. 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020 und konkret zu den Feststellungen zu den Unterrichtseinheiten jene auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020; zu den Feststellungen zu den Diensten vom Tag s. die Ausführungen des als Zeugen befragten Hptm. XXXX auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 23.10.2020).

Dass die Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung von GWD im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einem geringeren Teil im Außen- und zu einem größeren Teil im Innendienst stattgefunden haben, folgt aus den dahingehend nachvollziehbaren und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020) und den Ausführungen auf S. 3 seiner Stellungnahme vom 22.09.2020; diese Angaben/Ausführungen stehen jenen des befragten Zeugen Hptm. XXXX , wonach er in einer Einsatzkompanie keine Unterscheidung zwischen Außen- und Innendienst mache und jeder in der Einsatzkompanie aus seiner Sicht auch im Außendienst tätig sei (s. S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 23.10.2020), nicht entgegen. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den physischen und psychischen Belastungen des Beschwerdeführers werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausführungen des als Zeugen befragten Hptm. XXXX (Angaben, dass physische Aufgaben des Beschwerdeführers ca. 65 bis 70% der gesamten Tätigkeiten ausmachen würden und dass gerade der ständige Wechsel von GWD eine starke Belastung darstellen würde – s. S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 23.10.2020) nicht übersehen, jedoch waren einerseits aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020: „R: Sind von den konkreten Aufgaben im Hinblick auf die GWD-Ausbildung jene mit den Versorgungsgütern und den Gefechtsständen eher solche mit körperlicher Anstrengung und die anderen eher weniger? Verstehe ich das richtig? BF: Ja, genau.“ und S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020: „BF zum zweiten Punkt der ‚Versorgungsgüter‘ [Frage 3 des Schreibens von Oberst XXXX ]: Das ist schwierig zu sagen. Es hängt auch davon ab, ob man Übungen hat. Dann hat man mehr solche Arbeit, sonst weniger. Wenn Übungen sind, dann hat man viel mehr Versorgungstätigkeiten durchzuführen und viel mehr dieser genannten Tätigkeiten auszuüben. BehV: Wie viele solcher Übungen waren im Jahr 2016? BF: Das ist schwer zu sagen. Es sind immer weniger geworden. RV: Und in den Jahren davor, 2013 bis 2015, wie viele waren es da? BF: Das ist sukzessive weniger geworden. Zumindest gibt es immer drei Kompanieübungen, BA 1-, BA 2- und BA 3-Übungen, und dann noch verschiedene größere Übungen, aber ich kann eine konkrete Anzahl nur sehr schwer angeben. BF zum Punkt der ‚Gefechtsstände‘: Das hängt genauso von den Übungen ab und ist im Laufe der Zeit ebenso weniger geworden. Damit meine ich auch den Zeitraum zwischen 2013 und 2016.“) und andererseits aufgrund der – im Kern übereinstimmenden – Ausführungen der in der Verhandlung befragten Zeugen Oberst XXXX (S. 16 des Verhandlungsprotokolls: „R: Gibt es bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Aufgaben des BF als WiUO bzw. KzlUO hinsichtlich der Ausbildung von GWD, die eine besondere physische [also körperliche] bzw. psychische Herausforderung darstellen? Wenn ja, welche [Beantwortung zu Frage 3 in Ihrem Schreiben vom 15.06.2018]? Z1: Eine physische und psychische Belastung im Bereich des WiUO würde ich so nicht erkennen. Für jeden, der eine Uniform trägt, wird ein gewisses Maß von diesen Fähigkeiten vorausgesetzt. Jeder, der bei uns anfängt, muss einen psychologischen Test machen und man muss Deutsch-, Mathematik- und Englischfähigkeiten aufweisen. Man muss also von Haus gewisse Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben erfüllen.“) und Major XXXX (vgl. S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020: „R: Gibt es aus Ihrer Sicht Aufgaben eines WiUO, die mit physischen Anstrengungen verbunden sind? Z2: In einem gewissen Bereich ja. Es ist aber sicher nicht die Masse an physischer Anstrengung in dieser Funktion vorhanden. Es sind eher verwaltungstechnische Aufgaben oder auch die Verpflegung im Außendienst, beim Gefechtsdienst oder bei Übungen damit verbunden.“ und S. 23 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020: „BehV2: Würden Sie sagen, dass der psychische Druck/die psychische Belastung derart hoch ist bei zwei GWD, die man täglich bei sich hat und auf die man achten muss, dass deshalb eine Ausbilder-Belohnung zustehen sollte? Z2: Ich kenne den BF, er ist psychisch sehr belastbar, aber ich glaube nicht, dass man bei zwei bis drei GWD an die Grenzen seiner psychischen Belastbarkeit kommt. Das ist meine Meinung.“) die oben getroffenen Feststellungen zu tätigen.

Die Feststellungen zur Art der Ausübung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz durch den Beschwerdeführer (sehr engagierte, motivierte, ambitionierte, tadellose und vorbildliche Wahrnehmung der Tätigkeiten) folgen aus dem Schreiben von Oberst XXXX vom 15.06.2018 samt seinen diesbezüglichen Ausführungen (s. S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020) und aus den Angaben von Major XXXX (S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020) sowie von Hptm. XXXX (S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 23.10.2020), die im Kern übereinstimmen.

2.3. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Richtlinien betreffend Ausbilderbelohnungen für die Jahre 2013 bis 2015 und den Richtlinien betreffend BA-Prämien für das Jahr 2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

1. – 6. […],

7. die Belohnung (§ 19),

8. – 14. […],

(2) – (8) […]

[…]

Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.“

3.2. Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen Belohnung und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen. Dem Beamten ist jedoch in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf eine Belohnung durch § 19 leg.cit. eingeräumt, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (s. etwa VwGH 11.12.2013, 2012/12/0165; 14.01.2004, 2001/08/0196; 18.12.1996, 96/12/0090).

Dienstliche Leistungen des Beamten sind schon nach dem Sprachgebrauch nur dann besondere Leistungen, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, also solche, die vom Normalen, Üblichen abweichen. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz kann daher die Besonderheit der Leistung iSd § 19 erster Satz GehG entweder durch deren Umfang, oder durch deren Wertigkeit, also sowohl durch quantitative als auch durch qualitative oder eine Kombination beider Gesichtspunkte erfüllt werden. Zu beachten ist dabei aber, ob diese Gesichtspunkte nicht von anderen besoldungsrechtlichen Ansprüchen abgedeckt werden. Für die Ermittlung der besonderen Leistung nach § 19 erster Satz leg.cit. kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine Belohnung (die Überprüfung der Gründe, warum ihm keine Belohnung ausgezahlt wurde) anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für „besondere“ hält, weil diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung von Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie – bei objektiver Betrachtung – als besondere (außergewöhnliche) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (vgl. VwGH 02.05.2001, 96/12/0062).

3.3.1. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist der Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Durchführung eines sehr ausführlichen Ermittlungsverfahrens zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten (Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Hptm. XXXX und Einholung einer Stellungnahme des Oberst XXXX zu konkreten Fragestellungen) etwaige besondere/außergewöhnliche Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausbildung von GWD verneint und die Anträge auf Gewährung einer Ausbilderbelohnung für die Jahre 2013 bis 2015 sowie auf Gewährung einer BA-Prämie für das Jahr 2016 abweist:

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen der Ausbildung von GWD in den – für die beantragten Ausbilderbelohnungen relevanten – Jahren 2013 bis 2015 und im – für die beantragte BA-Prämie relevanten – Jahr 2016 auf/in einer sehr engagierten, motivierten, ambitionierten, tadellosen und vorbildlichen Weise wahrgenommen hat und dass er generell ein sehr fachkundiger WiUO/KzlUO ist (s. die oben unter Pkt. II.1.2. hierzu getroffenen Feststellungen und zudem die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gewährten „Geldbelohnungen“ – S. 11 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2020). Dass hierbei jedoch außergewöhnliche/besondere Leistungen iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – also solche, die vom Normalen/Üblichen abweichen – konkret im Hinblick auf die Ausbildung von GWD vorgelegen wären, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und somit auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Aufgaben um die konkret seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben handelt, die zum überwiegenden Teil im Innendienst ohne besondere physische sowie psychische Belastungen und mit einer überschaubaren Zahl an auszubildenden GWD getätigt werden können/zu tätigen sind (s. hierzu im Detail die oben unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen).

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren – u.a. unter Vorlage eines PERSIS-Auszugs – auf mit seinem Arbeitsplatz vergleichbare Stellen verweist, deren Inhaber die Ausbilderbelohnung/BA-Prämie erhalten hätten (s. u.a. S. 17 des Verhandlungsprotokolls; vgl. auch die Ausführungen auf S. 2 f. der Stellungnahme vom 29.06.2018), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob die Behörde von ihrem Ermessen iSd § 19 GehG im Hinblick auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat, was aus den oben dargelegten Erwägungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist (s. hierzu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, und wonach vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist – VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH; vgl. auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222, wonach niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhält). Vor diesem Hintergrund konnte von der auf S. 4 der Stellungnahme vom 22.09.2020 beantragten Einsehung in Personalakten anderer Bediensteter (PERSIS-System) abgesehen werden.

Vor diesem Hintergrund konnte auch von der in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 22.09.2020 beantragten Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Frage, ob die Lernergebnisse der Versorgungssoldaten durch die „learning by doing“-Ausbildungsmethode des Beschwerdeführers eine Erfolgsquote ausgewiesen hätten, abgesehen werden.

3.4. Im Ergebnis ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie in den durch den Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung von GWD nicht von „besonderen Leistungen“ ausgeht, die eine Belohnung iSd § 19 GehG rechtfertigen. Dass die Behörde von ihrem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte, ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und den vom Beschwerdeführer erhobenen Stellungnahmen aus den o.a. Gründen nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung Ausbildner Ausbildung Beamter Belohnung besondere Leistungen Bundesheer dienstliche Aufgaben Ermessensausübung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2223541.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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