TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/23 W178 2232869-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

AuslBG §1 Abs1
AuslBG §1 Abs4
AusLBVO §1 Z10
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W178 2232869-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Maga Nina Kesselgruber und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Metesch über die Beschwerden der Frau XXXX , des Ehepaares Herr XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Michael Meyenburg, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 03.04.2020, Zl. RGS 960/08115/1733089/2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG keine Folge gegeben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Das Ehepaar XXXX (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2- Bf1 und Bf2) als Gastfamilie hat mit 09.03.2020 das Au-Pair-Verhältnis mit Frau XXXX (Bf3) angezeigt.

2. Nach Gewährung von Parteiengehör wurde mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.04.2020 der Antrag auf Ausstellung der Anzeigebestätigung abgewiesen, weil Frau XXXX bereits aufgrund des Schulbesuches in Österreich Deutschkenntnisse habe und daher der wahre wirtschaftliche Gehalt einer Au-Pair-Beschäftigung nicht gewährleistet sei.

3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und darin zur Begründung vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde der Bf3 die Möglichkeit der Beschäftigung als Au-Pair Kraft in Aussicht gestellt worden sei. Der Bf1 und die Bf2 würden die Genannte zur Betreuung ihrer Kinder benötigen, da sie beide berufstätig seien. Frau XXXX werde von der Gastfamilie der nötige Freiraum für das Kennenlernen der österreichischen Kultur und der Gesellschaft eingeräumt, auch zur Verbesserung der Deutschkenntnisse. Dazu sei sie aufgrund des Schulbesuches und der Beschäftigungen bisher nicht gekommen. Die Bf3 plane ein Universitätsstudium in Österreich.

Das beantragte Au-Pair Verhältnis entspreche dem Ausmaß und wirtschaftlichen Gehalt des § 49 Abs 8 ASVG und der Begriffsumschreibung des § 1 Z.10 AuslBVO.

4. Das AMS hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme einschließlich eines Versicherungsdatenauszuges vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bf3 ist turkmenische Staatsbürgerin, geboren am 07.09.1992. Vom 22.04.2013 bis 18.04.2014 war sie als Au-pair Kraft in Österreich tätig, dafür wurde durch das AMS eine Anzeigebestätigung ausgestellt.

Sie hatte von 19.04.2016 bis 03.04.2020 eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin inne. Sie besuchte das International Business College XXXX .

Für die Bf3 wurden Beschäftigungsbewilligungen als Schülerin/Studentin ausgestellt:

?        11.10.2016-10.10.2017 bei Frau DI XXXX (lt. Versicherungsdatenauszug vom 1.10.2016 bis 19.05.2017 als Kinderbetreuerin tätig)

?        27.07.2017 bis 26.07.2018 beim Bf1 als Kinderbetreuerin, (lt. Versicherungsdatenauszug ausgeübt vom 1.8.2017 bis 31.03.2018 und vom 1.10.2018 bis 28.02.2019)

?        21.06.2019 bis 20.06.2020 bei XXXX GmbH als Assistentin der Geschäftsführung, (lt. Versicherungsdatenauszug Beschäftigung vom 01.07.2019 bis 26.07.2019).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Versicherungsdatenauszug und dem Vorbringen in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 1 Abs 1 AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

Nach Abs 4 kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.

Nach § 1 AuslBVO (Ausländerbeschäftigungsverordnung) sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen:

Z.10: Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;

3.2 Im konkreten Fall:

Nach der Bestimmung des § 1 Z.10 AuslBVO ist die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG und damit die Möglichkeit, ohne Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten, auf Personen beschränkt, die das 28.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Bf3 ist mit 07.09.2020 28 Jahre alt geworden, sodass schon aus diesem Grund eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung als Au-pair-Kraft nicht mehr in Frage kommt.

Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen zu Recht erfolgte.


Da keine Verlängerung einer Bewilligung beantragt wurde, war auch nicht zu klären, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bzw. der Antragstellung die Voraussetzungen nach § 1 Z.10 AuslBVO vorlagen, vgl. § 7 Abs 7 AuslBG.

Der Beschwerde war keine Folge zu geben.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Altersgrenze Au - pair Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2232869.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten