TE Vwgh Erkenntnis 1986/12/11 86/02/0127

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
KFGNov 10te
VStG §33 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 33 heute
  2. VStG § 33 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 33 gültig von 15.08.2018 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 33 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Dr. RI in F, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Juli 1986, Zl. Ib-292-25/1985, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Dr. RI in F, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Juli 1986, Zl. Ib-292-25/1985, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch „nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung“ Auskunft darüber erteilt habe, wer am 24. Dezember 1985 um 11.04 Uhr auf der S 16, Höhe km 41,6, Dalaasertunnel, den genannten Pkw in Fahrtrichtung Bludenz gelenkt habe, und er auch keine Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen könnte.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch „nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung“ Auskunft darüber erteilt habe, wer am 24. Dezember 1985 um 11.04 Uhr auf der S 16, Höhe km 41,6, Dalaasertunnel, den genannten Pkw in Fahrtrichtung Bludenz gelenkt habe, und er auch keine Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich die vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen verweigerte Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 auf ein diesbezügliches Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. März 1986, welches ihm der Aktenlage nach am 24. März 1986 zugestellt wurde. Die belangte Behörde ist daher mit Recht von der in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage insofern ausgegangen, als sie die genannte Gesetzesbestimmung bereits in der Fassung des am 21. März 1986 in Kraft getretenen 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, angewendet hat. Danach kann die Behörde Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte hat grundsätzlich der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich die vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen verweigerte Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 auf ein diesbezügliches Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. März 1986, welches ihm der Aktenlage nach am 24. März 1986 zugestellt wurde. Die belangte Behörde ist daher mit Recht von der in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage insofern ausgegangen, als sie die genannte Gesetzesbestimmung bereits in der Fassung des am 21. März 1986 in Kraft getretenen 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, angewendet hat. Danach kann die Behörde Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte hat grundsätzlich der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Dieser letzte Satz des § 103 Abs. 2 KFG 1967 stellt ausdrücklich eine Verfassungsbestimmung dar und bezieht sich auf jedwedes Recht einer Auskunftsverweigerung und daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch auf ein solches des Beschuldigten nach § 33 Abs. 2 VStG 1950. Dies entspricht auch dem Bericht des Verkehrsausschusses zur 10. Kraftfahrgesetz-Novelle (897 Blg. Nr. XVI, GP), in dem bei der Begründung, warum diese Bestimmung „vorsorglich“ in Verfassungsrang zu erheben wäre, auf die einzelnen „Entschlagungsrechte“, darunter auch jenes des § 33 Abs. 2 VStG 1950, Bezug genommen wird. Dazu kommt, daß die gegenständliche Lenkerauskunft nach ihrem (aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ersichtlichen) Inhalt an den Beschwerdeführer ausschließlich in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (entsprechend der von ihm herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 26. September 1985, Zl. 85/02/0199) und nicht (auch) in seiner Eigenschaft als Beschuldigter in dem bereits gegen ihn (wegen der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10 a StVO 1960) anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren gerichtet war. Der Umstand, daß bereits ein solches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet war, hinderte nicht ein solches Auskunftsverlangen.Dieser letzte Satz des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 stellt ausdrücklich eine Verfassungsbestimmung dar und bezieht sich auf jedwedes Recht einer Auskunftsverweigerung und daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch auf ein solches des Beschuldigten nach Paragraph 33, Absatz 2, VStG 1950. Dies entspricht auch dem Bericht des Verkehrsausschusses zur 10. Kraftfahrgesetz-Novelle (897 Blg. Nr. römisch sechzehn, GP), in dem bei der Begründung, warum diese Bestimmung „vorsorglich“ in Verfassungsrang zu erheben wäre, auf die einzelnen „Entschlagungsrechte“, darunter auch jenes des Paragraph 33, Absatz 2, VStG 1950, Bezug genommen wird. Dazu kommt, daß die gegenständliche Lenkerauskunft nach ihrem (aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ersichtlichen) Inhalt an den Beschwerdeführer ausschließlich in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (entsprechend der von ihm herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche , dazu u.a. das Erkenntnis vom 26. September 1985, Zl. 85/02/0199) und nicht (auch) in seiner Eigenschaft als Beschuldigter in dem bereits gegen ihn (wegen der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960) anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren gerichtet war. Der Umstand, daß bereits ein solches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet war, hinderte nicht ein solches Auskunftsverlangen.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - beginnend mit dem Erkenntnis vom 12. Jänner 1977, Zl. 1875/76 = Slg. Nr. 9215/A - eine Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nur einmal bestehe und er bereits am 27. Jänner 1986 „auftrags der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch telefonisch befragt“ worden sei, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug „zur Tatzeit am Tatort“ gelenkt habe, so findet sich in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten zwar ein schriftliches Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch an den Gendarmerieposten G vom 23. Jänner 1986, „den verantwortlichen Lenker auszuforschen, zu vernehmen, seine Nationale, sowie die Führerscheindaten bekanntzugeben“, und ein daran anschließender Bericht, in dem u.a. die (auch mit seiner Unterschrift versehene) Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Rechtfertigung festgehalten ist, daß er „nicht der Lenker zur fraglichen Zeit“ gewesen sei, ohne daß jedoch daraus hervorgeht, daß hiebei an ihn eine (mündliche) Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangen ist, und der Beschwerdeführer derartiges im Verwaltungsstrafverfahren behauptet hätte. Es erübrigt sich daher, auf die genannte Rechtsprechung (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 10. November 1982, Zl. 81/03/0231) sowie darauf, inwieweit sie allenfalls auch auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem der Beschwerdeführer von Anfang an die Erteilung einer Auskunft verweigert hat, angewendet werden kann, näher einzugehen.Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - beginnend mit dem Erkenntnis vom 12. Jänner 1977, Zl. 1875/76 = Slg. Nr. 9215/A - eine Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nur einmal bestehe und er bereits am 27. Jänner 1986 „auftrags der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch telefonisch befragt“ worden sei, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug „zur Tatzeit am Tatort“ gelenkt habe, so findet sich in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten zwar ein schriftliches Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch an den Gendarmerieposten G vom 23. Jänner 1986, „den verantwortlichen Lenker auszuforschen, zu vernehmen, seine Nationale, sowie die Führerscheindaten bekanntzugeben“, und ein daran anschließender Bericht, in dem u.a. die (auch mit seiner Unterschrift versehene) Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Rechtfertigung festgehalten ist, daß er „nicht der Lenker zur fraglichen Zeit“ gewesen sei, ohne daß jedoch daraus hervorgeht, daß hiebei an ihn eine (mündliche) Aufforderung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ergangen ist, und der Beschwerdeführer derartiges im Verwaltungsstrafverfahren behauptet hätte. Es erübrigt sich daher, auf die genannte Rechtsprechung vergleiche , dazu auch das Erkenntnis vom 10. November 1982, Zl. 81/03/0231) sowie darauf, inwieweit sie allenfalls auch auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem der Beschwerdeführer von Anfang an die Erteilung einer Auskunft verweigert hat, angewendet werden kann, näher einzugehen.

Die belangte Behörde hat aber den angefochtenen Bescheid deshalb mit einer vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weil sie die ihm zur Last gelegte Tat in dem (den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses übernehmenden) Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 umschrieben hat. Es fehlt nämlich die Angabe der Tatzeit, die mit dem fruchtlosen Ablauf der zur Erteilung der Lenkerauskunft gesetzten Frist begonnen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1985, Zl. 85/18/0365). Dieser Angabe kommt nach den im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A, aufgestellten Grundsätzen besondere Bedeutung zu, weil erst auf diese Weise gewährleistet ist, daß die betreffende Tat unverwechselbar feststeht; eine solche fehlende Angabe kann durch die Bescheidbegründung nicht ersetzt werden (vgl. hinsichtlich dieses Erfordernisses bei einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 konkret das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1982, Zl. 82/03/0018).Die belangte Behörde hat aber den angefochtenen Bescheid deshalb mit einer vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weil sie die ihm zur Last gelegte Tat in dem (den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses übernehmenden) Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 umschrieben hat. Es fehlt nämlich die Angabe der Tatzeit, die mit dem fruchtlosen Ablauf der zur Erteilung der Lenkerauskunft gesetzten Frist begonnen hat vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1985, Zl. 85/18/0365). Dieser Angabe kommt nach den im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A, aufgestellten Grundsätzen besondere Bedeutung zu, weil erst auf diese Weise gewährleistet ist, daß die betreffende Tat unverwechselbar feststeht; eine solche fehlende Angabe kann durch die Bescheidbegründung nicht ersetzt werden vergleiche , hinsichtlich dieses Erfordernisses bei einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 konkret das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1982, Zl. 82/03/0018).

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerde lediglich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides anzuschließen war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerde lediglich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides anzuschließen war.

Wien, am 11. Dezember 1986

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020127.X00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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