TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/23 LVwG-S-1120/001-2020

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Mai 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt beschuldigt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   vor dem 30.09.2019 bis zum 09.01.2020, 09:58 Uhr

Ort:    Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben in ***, *** gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden: 1 x nicht entwrackter PKW (AUDI) auf nicht öldichtem Grund.

Der PKW ist augenscheinlich nicht fahrbereit (Moosbewuchs am Fahrzeug, platte Reifen, fortgeschrittene Korrosion am Fahrzeug, udgl.).

Aufgrund der Situation besteht Gefahr, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus durch zu erwartenden Austritt von weiteren Betriebsmitteln (z.B. Öle, Kraftstoffe oder Frostschutzmittel) aufgrund der starken Korrosion verunreinigt wird. Die Abstellfläche ist weder mineralölbeständig noch flüssigkeitsdicht, ohne Auffangeinrichtung oder Ölabscheider, und daher nicht zur Lagerung von Alt-KFZ geeignet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich          Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 850,00          6 Stunden                            § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002

Weiters wurde der Beschuldigte zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die Strafbehörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 16. Jänner 2020, wonach ein nicht entwrackter PKW auf nicht öldichtem Grund abgestellt worden wäre und das Auto augenscheinlich nicht fahrbereit wäre (Moosbewuchs, fortgeschrittene Korrosion, platte Reifen, udgl).

Nach Wiedergabe der Rechtfertigung im behördlichen Verfahren holte die Strafbehörde ein Gutachten der technischen Gewässeraufsicht ein, welches in der Entscheidungsbegründung wiedergegeben wurde und führte aus, dass sie vom Fachgebiet Umweltrecht informiert worden wäre, dass das gegenständliche Fahrzeug entfernt worden sei.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

„Zumindest zur angegeben Tatzeit haben Sie am angeführten Tatort einen nicht entwrackten PKW auf nicht öldichtem Untergrund abgelagert.

Der PKW war zu Tatzeit augenscheinlich nicht fahrbereit (Moosbewuchs am Fahrzeug, platte Reifen, fortgeschrittene Korrosion am Fahrzeug, udgl.).

Aufgrund der Situation bestand die Gefahr, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus durch zu erwartenden Austritt von weiteren Betriebsmitteln (z.B. Öle, Kraftstoffe oder Frostschutzmittel) aufgrund der starken Korrosion verunreinigt wird.

Die Abstellfläche ist weder mineralölbeständig noch flüssigkeitsdicht, ohne Auffangeinrichtung oder Ölabscheider, und daher nicht zur Lagerung von Alt-KFZ geeignet.“

Nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen ging die Strafbehörde davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug als Abfall anzusehen sei, da auf Grund der im Fahrzeug enthaltenen Betriebsmittel die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und Gefahren für den Boden verursacht werden könnten. Auch wäre eine bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges nicht möglich.

Da es sich bei der Tatortadresse um keine Anlage bzw. um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002 handle und der Beschwerdeführer den PKW zur angeführten Tatzeit dennoch dort gelagert habe, sei der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass als mildernder Umstand zu werten wäre, dass das Fahrzeug mittlerweile entfernt worden sei bzw. die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers. Erschwerend wäre kein Umstand.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis und begründe seinen Antrag wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe hiermit Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 28.05.2020. Das besagte Kfz stand zum angeführten Tatzeitpunkt abgestellt auf meinen Privatgrund. Zu keiner Zeit traten irgendwelche vitalen Flüssigkeiten (z. B. Öle und Treibstoff) aus. Dies konnte ich auch durch die am 27.01.2020 an Ihre Behörde übergebenen Fotos belegen. Auch ist das Kfz auf Wechselkennzeichen angemeldet und wäre jederzeit fahrbar. Ebenso erhebe ich gegen die Höhe der Geldstrafe Einspruch.“

Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2020 teilte Herr B mit, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung beauftragt worden wäre.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 06. November 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie jenes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1120-2020 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.

4.   Feststellungen:

Bis zum 09. Jänner 2020 stellte der Beschwerdeführer den in seinem Zulassungsbesitz befindlichen PKW der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer: ***, Datum der Erstzulassung ist der 25. September 1987, im Vorgarten der in seinem Miteigentum befindlichen Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** ab, wobei dieser Abstellplatz insofern nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt ist, als dieser Bereich lediglich gepflastert und nicht überdacht ist.

Zuletzt wurde für dieses Fahrzeug im Jahr 2015 eine § 57a KFG 1967-Überprüfung durchgeführt und verlor die erteilte Begutachtungsplakette im Jahr 2018 seine Gültigkeit. Im Bereich der Türschnallen und in den Fensterdichtungsbereichen waren starke Vermoosungen vorhanden. Die Lackierung im Bereich der Motorhaube war ausgebleicht bzw. blätterte der Klarlack bereits ab. Der linke hintere Reifen war defekt, das Fahrzeug wurde nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt.

Der Motorbereich befand sich auf dem in der Pflasterung eingebauten Versickerungsstreifen, sodass keine geordnete Sickerwassererfassung gegeben war. Im Fahrzeug waren noch Betriebsmittel enthalten, insbesondere Motoröl, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, sowie die Batterie und kann auf Grund des Alters des Fahrzeuges nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund von Materialermüdungserscheinungen gewässergefährdende Betriebsmittel austreten und eine Gefährdung von Boden und Gewässern verursachen könnten.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte, das Fahrzeug weiterhin selbst zu verwenden, nachdem er den Reifen repariert hat. Der Rechtsmittelwerber hatte jedenfalls nicht vor, das Fahrzeug auf Dauer dort zu belassen, vielmehr wurde es in regelmäßigen Abständen von ihm mit Hilfe einer Ersatzbatterie und dem Reservereifen bewegt.

5.   Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der im behördlichen Akt inneliegenden Fotodokumentation, sowie auf Grund der fachlichen Aussagen der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Baden, deren der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten ist.

Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorlegen, welche die fachliche Aussage der technischen Gewässeraufsicht entkräften könnten, dass die Flüssigkeit- und Dichtungssysteme spröde bzw. porös waren.

Der Beschwerdeführer konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aber glaubhaft vermitteln, dass lediglich ein Reifen kaputt war und er durch den Einsatz des Reservereifens das Fahrzeug dennoch in regelmäßigen Abständen bewegt hat. Dass – entgegen der Feststellungen der technischen Gewässeraufsicht – lediglich der linke Hinterreifen defekt war, konnte anhand der im Akt befindlichen Lichtbilddokumentation, Lichtbild 2, zweifellos festgestellt werden. Auch kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass aus den von der technischen Gewässeraufsicht angefertigten Imap-Bildern zu erkennen ist, dass die verfahrensrelevante Abstellfläche auch in den Jahren 2007 bis 2009 als solche genutzt wurde. Nicht kann aber daraus abgeleitet werden, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht regelmäßig bewegt wurde.

Vielmehr konnte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nachvollziehbar versichern, dass es sich bei dem frei zugänglichen Zufahrtsbereich, auf welchem das Fahrzeug abgestellt wurde, um eine von ihm errichtete Abstellfläche handelt und diese zu diesem Zweck benutzt wurde.

Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer entfernt wurde, kann in Zusammenschau mit den obigen Ergebnissen des Beweisverfahrens in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass das Auto darüber hinaus reparaturbedürftig gewesen wäre, sodass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug sich noch in einem betriebsbereiten Zustand befand, nicht entkräftet werden konnte.

6.   Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) schreibt vor:

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 normiert:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt:

Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Im gegenständlichen Fall setzt die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zunächst voraus, dass das verfahrensinkriminierte Fahrzeug den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 die AltfahrzeugeVO, BGBl II Nr. 407/2002 idgF, erlassen wurde, welche in ihrem § 2 Z 2 bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, wobei Oldtimer von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind.

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist ein „historisches Fahrzeug“ ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

a)   mit Baujahr 1955 oder davor, oder

b)   das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist.

Die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge bestimmt in Erwägungsgrund 10

Folgendes:

Oldtimer, d. h. historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, fallen nicht unter die Definition von Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Gemäß den Erläuterungen zur AltfahrzeugeVO sind Oldtimer historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, und daher deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall auch nicht im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 AWG 2002).

Auch wenn das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen wäre, ist wesentlich, dass gemäß Punkt 2.2.2.) dieser Liste die Zustandsbeurteilungen 4 und 5 (4. Akzeptabler Zustand, 5. Unrestaurierter mangelhafter Zustand) nicht zu einer Einstufung als historisches Kraftfahrzeug herangezogen werden können. Punkt 2.2.1.) sieht vor, dass der Erhaltungszustand hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit über eine § 57a- oder § 56 KFG 1967-Überprüfung nachgewiesen werden kann. Die Beurteilung des Erhaltungszustandes hat unabhängig und zusätzlich zu den seitens des KFG 1967 geforderten Überprüfungen zu erfolgen und kann auch über ein Gutachten der als Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge genannten Personen oder eines Sachverständigen nach § 124 KFG 1967 oder § 125 KFG 1967 nachgewiesen werden. Ein solches Gutachten, welches die Einstufung des Fahrzeuges durch den Amtssachverständigen entkräften könnte, wurde vom Rechtsmittelwerber nicht vorgelegt.

Das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug entspricht sohin nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967 und ist nicht als „historisches Fahrzeug“ anzusprechen.

Die europarechtlich statuierte Definition von Oldtimern geht aber weiter, als die zitierte Definition von historischen Fahrzeugen im KFG 1967, sodass die AltfahrzeugeVO richtlinienkonform zu interpretieren ist, was nach den Erläuterungen zu dieser Rechtsverordnung vom Verordnungsgeber so auch vorgesehen ist.

Wesentlich für die Qualifikation eines Fahrzeuges als „Oldtimer“ ist für Kraftfahrzeuge mit Sammlerwert, dass sie u.a. in umweltverträglicher Weise fahrbereit oder aufbewahrt werden.

Ergänzend zur Tatsache, dass das Fahrzeug wie festgestellt nicht witterungsgeschützt gelagert wurde, hat der kraftfahrtechnische Amtssachverständige festgestellt, dass das Altfahrzeug durchgerostete, versprödete bzw. poröse Flüssigkeits- und Dichtungssysteme aufwies, auf nicht befestigter Fläche im Freien (jahrelang) abgestellt wurde und (unabhängig vom sonstigen festgestellten Mangel) durch diese Lagerart die Möglichkeit besteht, dass Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen, weshalb im Gegenstand eine umweltverträgliche Verwahrung nicht attestiert werden kann.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.

Im vorliegenden Verfahren konnte in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass das vom Tatvorwurf umfasste Fahrzeug nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stand. Vielmehr handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um ein zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967, das in einem mangelhaften Zustand auf einem nicht flüssigkeitsdichten Untergrund im Freien im Tatzeitpunkt gelagert wurde.

Ergänzend ist zur Beurteilung des Anzeigelegers hinsichtlich des fehlenden „Pickerls“ auszuführen, dass der Ablauf (oder das Fehlen) einer Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug nicht per se dazu führt, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen werden kann, sondern bedingt dieser Umstand lediglich, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiterverwendet werden darf.

Für die Beurteilung der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist wesentlich, dass dieses aber wie festgestellt über versprödete und poröse Flüssigkeits- und Dichtungssysteme aufwies.

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Wie festgestellt ist eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht erfolgt.

Die konkrete Abstellfläche ist zur Lagerung von Altfahrzeugen nicht geeignet, insbesondere, da diese wie festgestellt nicht befestigt bzw. flüssigkeitsdicht ausgeführt ist. Aufgrund des Zustandes des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges, insbesondere der Flüssigkeits- und Dichtungssysteme, und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung des Fahrzeuges nicht stattgefunden hat (und dieses deshalb zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthielt), kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer im Tatzeitpunkt durch die Lagerung nicht ausgeschlossen werden.

Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).

Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof überdies erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln hat im gegenständlichen Fall die Technische Gewässeraufsicht fachlich fundiert attestiert. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme entgegen den schlüssigen Ausführungen der Technischen Gewässeraufsicht für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es dabei – wie oben festgehalten – bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0152).

Laut der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung ist das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und als gefährlicher Abfall anzusprechen, insbesondere weil es im inkriminierten Zeitraum nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt war.

Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn hinsichtlich des verfahrensinkriminierten Fahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest. Da der Beschwerdeführer somit gefährlichen Abfall im angelasteten Tatzeitraum auf der festgestellten Fläche gelagert hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnis, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH vom 05.09.2013, 2013/09/0065).

Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er ein nicht betriebsbereites und auch nicht zum Verkehr zugelassenes Altfahrzeug am näher beschriebenen Tatort auf unbefestigter Fläche abgelagert hat. Dem gegenüber ging die Strafbehörde in ihrer Begründung davon aus, dass das Fahrzeug (lediglich) gelagert wurde.

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die in Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.

Zu dem Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu differenzieren. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN).

Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf dem späteren Tatort vom Beschwerdeführer lediglich gelagert wurde. Es wurde mit der Intension am Abstellplatz abgestellt, nicht um es auf Dauer dort abzulagern, sondern nur solange, bis – nach Durchführung der § 57a-Überprüfung und Reparatur des Reifens – das Fahrzeug vom Rechtsmittelwerber wieder regelmäßig bestimmungsgemäß verwendet wird. Auch konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum das Altfahrzeug immer wieder verwendet hat, sodass die festgestellte Tathandlung als „lagern“ und nicht als „ablagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten ist. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen.

Eine Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Deshalb war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Hinzuweisen ist darauf, dass das Lagern von nicht trocken gelegten Altfahrzeugen entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ebenfalls nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 strafbar ist und das angefochtene Straferkenntnis lediglich aus formellen Gründen aufgehoben werden musste.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfallbegriff; Altfahrzeug; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1120.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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