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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §76 Abs1Rechtssatz
Die vom UVS im Schubhaftbeschwerdeverfahren unterlassene Bedachtnahme auf eine sich erst während der Anhaltung entwickelnde "Verdichtung" der Schubhaftgründe bewirkt für sich genommen noch keine Rechtsverletzung des Fremden (Hinweis E 28. Februar 2008, 2007/21/0512). Die jeweilige asylverfahrensbezogene Sachverhaltsänderung (Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder Erlassung einer durchsetzbaren, wenn auch nicht rechtskräftigen Ausweisung) führt nämlich nicht zum - die Enthaftung nach sich ziehenden - Wegfall des bisher herangezogenen Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2 FrPolG 2005, sondern per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe gilt aber auch bei einem Wechsel vom Regime des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in jenes des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 mit Erlassung der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisher zugrundeliegenden Schubhafttatbestand eintritt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X10Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021