RS Vwgh 2008/12/18 2008/21/0582

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die vom UVS im Schubhaftbeschwerdeverfahren unterlassene Bedachtnahme auf eine sich erst während der Anhaltung entwickelnde "Verdichtung" der Schubhaftgründe bewirkt für sich genommen noch keine Rechtsverletzung des Fremden (Hinweis E 28. Februar 2008, 2007/21/0512). Die jeweilige asylverfahrensbezogene Sachverhaltsänderung (Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder Erlassung einer durchsetzbaren, wenn auch nicht rechtskräftigen Ausweisung) führt nämlich nicht zum - die Enthaftung nach sich ziehenden - Wegfall des bisher herangezogenen Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2 FrPolG 2005, sondern per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe gilt aber auch bei einem Wechsel vom Regime des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in jenes des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 mit Erlassung der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisher zugrundeliegenden Schubhafttatbestand eintritt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X10

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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