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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Bei der unrechtmäßigen Einreise, dem Fehlen eines Reisedokuments, von eigenen Unterhaltsmitteln und von familiären Bindungen handelt es sich um keine Umstände, die einen Fall gegenüber sonstigen typischerweise Asylwerber betreffenden Fällen auszeichnen würden und die Notwendigkeit der Anhaltung des Fremden in Schubhaft darlegen könnten. Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den sonst Asylwerber kurz nach ihrer Einreise betreffenden Fällen abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen hätte werden können, sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210085.X01Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021