RS Vwgh 2009/7/8 2007/21/0085

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
FrPolG 2005 §1 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bei der unrechtmäßigen Einreise, dem Fehlen eines Reisedokuments, von eigenen Unterhaltsmitteln und von familiären Bindungen handelt es sich um keine Umstände, die einen Fall gegenüber sonstigen typischerweise Asylwerber betreffenden Fällen auszeichnen würden und die Notwendigkeit der Anhaltung des Fremden in Schubhaft darlegen könnten. Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich hier um eine von den sonst Asylwerber kurz nach ihrer Einreise betreffenden Fällen abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen hätte werden können, sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210085.X01

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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