TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 97/16/0216

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §11 Z1;
GebG 1957 §14 TP4;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6;
GebG 1957 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. April 1997, Zl. RV 0038-09/06/97, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 1996 an die Sicherheitsdirektion Wien ein Anbringen im Wege eine Telekopie ein, ohne daß auf dieser eine Stempelmarke ersichtlich war. Nach einer fernmündlichen Aufforderung vom 5. April 1996, eine Stempelmarke nachzureichen, wurde am 10. April 1996 das Anbringen im Wege einer neuerlichen Telekopie eingereicht, wobei nunmehr ersichtlich war, daß auf der (beim Einschreiter verbliebenen) Urschrift eine Stempelmarke im Werte von S 120,-- angebracht war. Nach einer schriftlichen Aufforderung zur Entrichtung der Stempelgebühr vom 19. April 1996 wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 1996 mitgeteilt, daß dies bereits am 10. April 1997 erfolgt sei.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb hierauf mit Bescheid vom 4. November 1996 eine Stempelgebühr in Höhe von S 120,-- und eine Gebührenerhöhung in Höhe von S 60,-- fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Nichtvorschreibung von Stempelgebühren und Zuschlägen" verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Z. 1 GebG bei

Eingaben im Zeitpunkt der Überreichung.

Wird eine Eingabe fernschriftlich oder auomationsunterstützt eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken gemäß § 4 Abs. 3 GebG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden. Nach den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1984, 420 BlgNR 16. GP) ist die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung durch das Anbringen von Stempelmarken im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld "als Folge der Entwicklung der Bürotechnik" nicht mehr in allen Fällen möglich. Es sei daher die Einräumung einer angemessenen gesetzlichen Nachfrist erforderlich.

Wird, wie im Beschwerdefall, eine der Stempelgebühr im Sinne des § 14 TP 6 GebG unterliegende Eingabe mittels eines Telekopierers (Telefaxgerätes) bei der Behörde eingebracht, so ist im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Entrichtung der Gebührenschuld in dem an sich im § 11 Z. 1 GebG vorgesehenen Zeitpunkt die Gebühr durch - körperliche - Überreichung einer entsprechenden Stempelmarke auf einem gesonderten Schreiben innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist zu entrichten. Eine andere Entrichtungsform der Stempelgebühren bei Einreichung einer Eingabe mittels einer Telekopie ist im Gebührengesetz nicht vorgesehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist im Gesetz keine "Ermächtigung" enthalten, "Stempelmarken auf dem beim Eingebenden verbleibenden Schriftstück zu belassen".

Der Beschwerdeführer hat von der im § 4 Abs. 3 GebG bestimmten Vorgangsweise - trotz entsprechender fernmündlicher Aufforderung - keinen Gebrauch gemacht. Dadurch, daß der Beschwerdeführer auf der ihm verbleibenden, als Vorlage für die Telekopie dienenden Ausfertigung der Eingabe eine Stempelmarke - und zwar nach Entstehung der Gebührenschuld (vgl. nochmals § 11 Z. 1 GebG) - anbrachte, konnte die Gebührenschuld für die der Behörde am 25. März 1996 überreichte Ausfertigung der Eingabe nicht entrichtet werden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei überdies, daß jede - wie hier - zusätzlich dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt (vgl. das Erkenntnis vom 1. Dezember 1976, Zlen. 288, 289/75). Auch aus diesem Grund konnte durch Überreichung der weiteren Eingabenausfertigung vom 10. April 1996 die Gebührenschuld für die Eingabe vom 25. März 1996 nicht getilgt werden.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, sodaß es sich auch erübrigte, die Beschwerde - die entgegen § 29 VwGG nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht wurde - zur Behebung dieses Mangels zurückzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160216.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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