RS Lvwg 2020/11/20 VGW-031/055/15649/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9

Rechtssatz

Die Sanierung eines Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG setzt voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist. Das Einscannen des dem Beschwerdeführer verkündeten Straferkenntnisses und dessen Weiterleitung an den Erwachsenenvertreter per Mail, ohne dass dem Erwachsenenvertreter das Original des Straferkenntnisses zugestellt oder physisch übergeben wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.

Schlagworte

Vertretung; Erwachsenenvertretung; Rechts- und Handlungsfähigkeit; Zustellung; Zustellmangel; Heilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.055.15649.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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