RS Lvwg 2020/10/13 LVwG-S-2072/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

LSD-BG 2016 §21 Abs3 Z1
LSD-BG 2016 §26 Abs2
AÜG §3
AÜG §4

Rechtssatz

Es ist zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der von Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erbringung eines Dienstleistungsvertrages zu unterscheiden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist es üblich, dass der Kunde überprüft, ob die Dienstleistung vertragsgemäß erbracht wird. Zudem darf der Kunde bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit Bezug auf die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis der Arbeitnehmer […] verbunden ist. Der Dienstleistungserbringer erteilt seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält [vgl EuGH C-307/09 bis C-309/09 (Vicoplus ua)].

Schlagworte

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Werkvertrag; Unterlagen; Sozialversicherung; Gesamtstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2072.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten