RS Lvwg 2020/10/13 LVwG-S-2072/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

LSD-BG 2016 §21 Abs3 Z1
LSD-BG 2016 §26 Abs2
AÜG §3
AÜG §4

Rechtssatz

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. […] Für einen Werkvertrag essentiell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. […] Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Ist ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten Zieles auch kein Ende findet, spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl VwGH 2005/08/0003).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; grenzüberschreitende Überlassung; Werkvertrag; Unterlagen; Sozialversicherung; Gesamtstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2072.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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