TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W114 2231161-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8g Abs1
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2231161-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , als eingeantwortete Rechtsnachfolger des am XXXX verstorbenen XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120729010, betreffend die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 keine Kürzung des Auszahlungsbetrages infolge Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kleinerzeugerregelung erfolgt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX , XXXX , BNr. XXXX , stellte am 15.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017.

2. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8222531010, gewährte die AMA XXXX auf der Grundlage von 19,1130 verfügbaren Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 124,54 je ZA und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 18,9221 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , wobei diese Entscheidung keinen Hinweis enthielt, dass XXXX an einer Kleinerzeugerregelung teilnehme. Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.

3. Am XXXX verstarb XXXX . Am 08.05.2015 wurden seine Brüder XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , je zur Hälfte in die Verlassenschaft von XXXX eingeantwortet.

4. Ausgehend von der Beschränkung der von der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Fördermittel wurden alle bereits zuerkannten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 um 0,70 % gekürzt.

Daher wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120729010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8222531010 abgeändert.

In dieser Entscheidung wurde für das Antragsjahr 2017 auch erstmals ausgeführt, dass die Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung erfolgt sei. Damit verbunden wurde in dieser Entscheidung auch ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert und für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

5. Dagegen erhoben XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , XXXX , als eingeantwortete Rechtsnachfolger des am XXXX verstorbenen XXXX , am 17.03.2020 Beschwerde.

In der Begründung dieses Rechtsmittels wurde ausgeführt, dass erstmals in diesem Bescheid rückwirkend für das Antragsjahr 2017 festgestellt worden wäre, dass der Betrieb in die Kleinerzeugerregelung falle. Es sei XXXX und XXXX nicht die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung gegeben worden, da die im Jahr 2017 gewährten Direktzahlungen bis zum angefochtenen Bescheid mehr als EUR 1.250.-- betragen hätten. Daher beantragten sie eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Betrieb nicht unter die Kleinerzeugerregelung falle.

6. Am 22.05.2020 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

XXXX stellte einen MFA für das Antragsjahr 2017. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Betrieb von XXXX rückwirkend durch einen Abänderungsbescheid in die Kleinerzeugerregelung einbezogen.

XXXX und XXXX als Rechtsnachfolger von XXXX haben mit der Anfechtung des verfahrensgegenständlichen Bescheides betreffend das Antragsjahr 2017 auch den Bescheid der AMA betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 an XXXX angefochten und darin den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für alle nachfolgenden Jahre beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen. Diese wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)       "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b)       "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[…].“

„Artikel 7

Nettoobergrenzen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.

Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.

(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Kleinerzeugerregelung

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.

(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

[…].

Artikel 62

Teilnahme

(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

[…].“

„ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (in EUR Mio.)

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

 

Österreich

 

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

 

…“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautet auszugsweise:

„Kleinerzeugerregelung

§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.

(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.“

„§ 19. […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[…].“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. Nr. II Nr. 100/2015 idFv BGBl. II Nr. 165/2020, lautet auszugsweise:

§ 22. […]

(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens EUR 1.250.-- Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.“

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Zahlungsansprüche innehatten und höchstens EUR 1.250 an Direktzahlungen erhielten, wurden gemäß § 8g Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 automatisch in die sog. Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15.10.2015 bekanntgaben, aus dieser Regelung ausscheiden zu wollen. Danach war und ist ein Ausscheiden für jedes Antragsjahr spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.

Der wesentliche Vorteil der Kleinerzeugerregelung besteht darin, dass die Teilnehmer die Auflagen im Rahmen des Greenings nicht einzuhalten brauchen und ihnen überdies bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance keine Sanktionen drohen (Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 69). Die Prämie für Kleinerzeuger ist jedoch mit EUR 1.250 gedeckelt, auch wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und Flächen in Folgejahren aufgrund der Basisprämienregelung und ergänzenden Zahlungen eine höhere Prämie zustünde.

XXXX und XXXX wenden sich nun für das Antragsjahr 2017 gegen die rückwirkende Einbeziehung in die Kleinerzeugerregelung, die sie nicht durch rechtzeitiges opting out verhindern konnten.

Unter Hinweis auf § 22 Abs. 4 der Horizontale GAP-Verordnung sind XXXX und XXXX mit dieser Forderung im Recht.

Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde erstmals mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Nachberechnung für das Antragsjahr 2017 in die Kleinerzeuger-Regelung einbezogen. In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wird der Ausstieg beantragt. Dies ist gemäß § 22 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ab 2016 in dieser Weise auch möglich. Ergebnis ist, dass der Betrieb mit der BNr. XXXX auch für das Antragsjahr 2017 nicht mehr der Kleinunternehmerregelung unterliegt.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom BVwG in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den XXXX und XXXX bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Einantwortung Frist Kleinerzeugerregelung Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Neuberechnung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verlassenschaft Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231161.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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