TE Bvwg Beschluss 2020/10/14 W179 2235913-1

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2235913-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Geschäftszahl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:

A) Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erlassung eines Verbesserungsauftrages den gestellten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass diese fristgerecht zu bezahlen sind.

2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausschließlich (teilweise) der Inhalt des Verbesserungsauftrages und die in diesem erteilte Manuduktion zur Rechtsfolge einer ungenügenden Verbesserung wiedergegeben. Eine Begründung, welcher Antragsmangel aus Behördensicht trotz Verbesserungsversuches des Beschwerdeführers bestehen geblieben ist, und somit eine Begründung, warum der Bescheid zurückgewiesen wurde, enthält der angefochtene Bescheid nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Punkte 1. und 2. des Verfahrensganges werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die am XXXX bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde ist jedenfalls unter Zugrundelegung einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtzeitig erhoben worden, ist das Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides doch der XXXX .

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.

2. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sind insoweit unbeachtlich.)

3. Der angefochtene Bescheid ist in seiner Begründung rechtswidrig:

Da die Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich (und dies auch nur teilweise), wie dargestellt, den Inhalt des Verbesserungsauftrages wiedergibt, jedoch nicht, welcher Mangel zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung weiterhin vorgelegen haben soll, belastet die belangte Behörde ihren Bescheid mit einem Begründungsmangel und damit mit Rechtswidrigkeit, ist doch aus dem angefochtenen Bescheid selbst keineswegs ersichtlich, aus welchem Grund der Antrag zurückgewiesen wurde.

Damit entspricht die belangte Behörde in diesem Punkte jedoch nicht den Vorgaben der §§ 58 Abs 2 und 60 AVG und belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

4. Der angefochtene Bescheid ist somit nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 2 und § 60 AVG aufzuheben.

5. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist Begründungsmangel Begründungspflicht Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation Manuduktionspflicht Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2235913.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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