TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/22 W104 2232567-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2232567-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14233737010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) für das Antragsjahr 2019 stattgegeben wird.

II.      Der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2017 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.4.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up), den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage beantragte.

Als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung legte der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner erstmaligen Beantragung im Antragsjahr 2017 ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in XXXX vom 23.6.1999 samt einer Urkunde des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14.5.2003 betreffend die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ vor.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14233737010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.387,67. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 869,78, auf die Greeningprämie EUR 388,80 und auf die gekoppelte Stützung EUR 129,09. Der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte (laufende Nummer: BBK997) wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte sei abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 15.1.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die beantragte Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer als Obmann der Interessentschaft XXXX bereits seit dem 14.3.2010 einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe und demnach nicht mehr die Voraussetzungen für die Erlangung der Junglandwirte-Prämie erfülle. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zur Stellung des MFA Flächen 2017 keinen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Er habe lediglich die Funktion als Obmann während der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer, also bis zum 21.3.2016, innegehabt. Seinen Betrieb habe der Beschwerdeführer erst mit 1.1.2017, also nach seiner Obmannschaft, übernommen. Erst seit diesem Zeitpunkt bewirtschafte der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb. Infolgedessen habe er auch erst im Frühjahr 2017 mit dem MFA Flächen einen Antrag auf Erlangung der Junglandwirte-Förderung gestellt. Erstaunlicherweise habe er betreffend denselben Sachverhalt mit Mitteilung der AMA vom 28.12.2017, AZ II/4/17-8354585010 die sogenannte „Erste Niederlassungsprämie“ in Höhe von EUR 5.000,00 erhalten. Nun verweigere die AMA dem Beschwerdeführer trotz Vorliegen desselben Sachverhalts die Junglandwirteförderung mit der Begründung, er habe schon vor seiner Antragstellung einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Selbst wenn man bei der Alminteressentschaft XXXX von einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb de jure sprechen könne, habe der Beschwerdeführer als Obmann einen solchen Betrieb niemals auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften können. Vielmehr sei er als Obmann – wie jeder Obmann solcher Agrargemeinschaften – den Mitgliedern, letztlich aber der Aufsichtsbehörde Rede und Antwort schuldig gewesen und habe natürlich selbst keine eigenständigen Überlegungen und Verantwortung hinsichtlich Führung und Gebarung der Weidegemeinschaft anstrengen können. Der Beschwerdeführer bestreite jedenfalls, diesen Betrieb, sofern man überhaupt von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen könne, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet zu haben. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die „Erste Niederlassungsprämie“ erhalten habe, würden nach Ansicht des Beschwerdeführers widersprüchliche Umstände im System des Förderwesens aufgrund für ihn nicht nachvollziehbarer unterschiedlicher rechtlicher Interpretationen vorliegen. Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass die Abweisung der beantragten Junglandwirteförderung zu Unrecht erfolgte.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 1.7.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer beziehe sich in seiner Beschwerde auf seine Tätigkeit als Almobmann betreffend den Betrieb mit der BNr. XXXX . Dass er diese Funktion innehatte, bestreite der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er bringe lediglich vor, dass es sich hierbei um keine landwirtschaftliche Tätigkeit handle. Aus Sicht der AMA stelle eine Obmannschaft sehr wohl eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, zumal der Beschwerdeführer für den Betrieb mit der BNr. XXXX bereits im Antragsjahr 2010 einen MFA Flächen gestellt und Förderungen (darunter auch die Einheitliche Betriebsprämie) bezogen habe. Es werde auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 vom 12.1.2018 Beschwerde zum selben Sachverhalt eingebracht habe. Über diese Beschwerde sei mit Bescheid (gemeint: Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 13.9.2018 abgesprochen worden. Einen Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Mit Schreiben vom 3.8.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landesregierung Tirol als zuständige Agrarbehörde um Mitteilung, ob dieser die Interessentschaft XXXX bzw. XXXX bekannt ist und ob es sich bei dieser Interessengemeinschaft um eine regulierte Agrargemeinschaft im Sinn des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) handelt. Weiter wurde um nähere Informationen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Interessentschaft ersucht.

Mit E-Mail vom 7.8.2020 teilte die Landesregierung Tirol als Agrarbehörde mit, dass keine Interessentschaft XXXX aktenkundig sei. Recherchen im Almbuch hätten ergeben, dass es sich bei der XXXX um eine Alpe in der Gemeinde XXXX handle. Ein Teil der im Almbuch vorgetragenen Almfläche (Gst. XXXX EZ XXXX KG XXXX ) stehe im Eigentum der Gemeinde XXXX . Möglicherweise liege eine unregulierte Agrargemeinschaft vor. Deren Interessenten bzw. eine allfällige Satzung seien der Landesregierung Tirol nicht bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.8.2020 obige Mitteilung der Landesregierung Tirol und gab ihm die Möglichkeit, zu den Angaben der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde betreffend die Interessentschaft XXXX Stellung zu nehmen und sein Vorbringen durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu untermauern. Darüber hinaus erging die Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers als Obmann, den Organen der Interessentschaft XXXX , etwaigen Anteilsrechten des Beschwerdeführers und einer allfälligen Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung zu machen. Für diese Stellungnahme und die Vorlage von Beweismitteln wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit Schreiben vom 14.9.2020 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er in der Zeit von 17.3.2010 bis 21.3.2016 als Vertretungsbefugter (Almmeister) für die Interessentschaft XXXX zuständig gewesen sei. Die Interessentschaft XXXX setze sich aus der Agrargemeinschaft XXXX (BNr. XXXX ), dem Almgebäude der Gemeinde XXXX (BNr. XXXX ), sowie den eingetragenen Weiderechten auf den angrenzenden Weideflächen der Österreichischen Bundesforste zusammen. Als Almmeister sei der Beschwerdeführer unter anderem für die Organisation der Almbewirtschaftung sowie für das Meldewesen und die Förderungsbeantragung zuständig gewesen. Sämtliche Entscheidungen seien stets nur im Einvernehmen mit der Agrargemeinschaft XXXX getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit als Almmeister ehrenamtlich ausgeübt. Er sei für die eigentliche Betriebsführung nicht verantwortlich und auch sonst nicht berechtigt gewesen, darauf Einfluss zu nehmen. Sämtliche von der AMA ausbezahlten Förderungen seien auf das Konto der Agrargemeinschaft XXXX überwiesen und zur Bewirtschaftung des Almbetriebes verwendet worden. Der Beschwerdeführer ersuche, die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die Regulierungsurkunde und den Wirtschaftsplan der XXXX bei der Tiroler Landesregierung anzufordern.

Mit Schreiben vom 23.9.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landesregierung Tirol als zuständige Agrarbehörde um Mitteilung, ob dieser die Agrargemeinschaft XXXX bekannt ist und ob es sich bei dieser um eine regulierte Agrargemeinschaft im Sinn des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) handelt. Weiter wurde um Informationen zur Person des Obmanns im Zeitraum 14.3.2010 bis 1.1.2017 sowie zu einer etwaigen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Agrargemeinschaft XXXX gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Landesregierung Tirol zudem um Übermittlung der Satzungen, der Regulierungsurkunde und des Wirtschaftsplans der Agrargemeinschaft XXXX .

Die Landesregierung Tirol teilte mit Schreiben vom 5.10.2020 mit, die Agrargemeinschaft XXXX in XXXX sei unter der Aktenzahl XXXX bei der Abteilung Agrarrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung aktenkundig. Obmann der Agrargemeinschaft sei seit 15.5.2009 bis laufend XXXX . Die Agrarbehörde verfüge über keine Unterlagen, aus welchen sich eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nachweisen lasse. Ergänzend wurden der Generalakt samt Wirtschaftsplan sowie das Verwaltungsstatut der Agrargemeinschaft XXXX vom 11.1.1929 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war von 17.3.2010 bis 21.3.2016 Obmann der unregulierten Agrargemeinschaft „Interessentschaft XXXX “ (BNr. XXXX ), die sich aus der (regulierten) Agrargemeinschaft XXXX (BNr. XXXX ), dem Almgebäude der Gemeinde XXXX (BNr. XXXX ) sowie den eingetragenen Weiderechten auf den angrenzenden Weideflächen der Österreichischen Bundesforste zusammensetzt. Zu seinen Aufgaben als Obmann zählten insbesondere die Organisation der Almbewirtschaftung und die Beantragung von Förderungen. Als Obmann war er zwar befugt, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten und auch alle erforderlichen Anträge zu stellen; dabei unterlag er jedoch der Kontrolle der Mitglieder der Interessentschaft XXXX , insbesondere jener der (regulierten) Agrargemeinschaft XXXX . Sämtliche Entscheidungen als Obmann konnte der Beschwerdeführer nur im Einvernehmen mit dem Obmann der Agrargemeinschaft XXXX treffen. Der Beschwerdeführer wurde stets im Namen und auf Rechnung der Interessentschaft XXXX , nicht jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, tätig.

Mit 1.1.2017 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX . Erst ab diesem Zeitpunkt übte der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus.

Am 10.5.2017 stellte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX erstmalig elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte unter anderem die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up). In einem legte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Ausbildungsnachweis (Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in XXXX vom 23.6.1999) vor.

Am 18.4.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019 und beantragte unter anderem die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und legte am 23.6.1999 erfolgreich die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in XXXX ab. Am 14.5.2003 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verliehen.

Der Beschwerdeführer verfügt damit über den erforderlichen Ausbildungsnachweis und war im Jahr des erstmalig gestellten Beihilfeantrages (2017) nicht älter als 40 Jahre.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, seine abgeschlossene Ausbildung, die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX sowie die Antragstellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

Dass der Beschwerdeführer von 17.3.2010 bis 21.3.2016 Obmann der unregulierten Agrargemeinschaft „Interessentschaft XXXX “ (BNr. XXXX ) war, ist ebenso aktenkundig.

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Obmann der Interessentschaft XXXX einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und eigene Rechnung führte, hat die AMA keine näheren Ermittlungen angestrengt. Vielmehr geht die Behörde – auch ihren Ausführungen im Rahmen der Aktenvorlage zufolge – ohne nähere Begründung davon aus, eine Obmannschaft stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung dar. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme vom 14.9.2020 hingegen nachvollziehbar seinen Aufgabenbereich als Obmann sowie seine Verantwortung gegenüber bzw. Kontrolle durch die Mitglieder der Interessentschaft XXXX dargelegt, woraus sich ergibt, dass er nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und auf Rechnung der Interessentschaft XXXX tätig wurde.

In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde nicht nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer bereits vor Übernahme des Betriebes mit der der BNr. XXXX mit Stichtag 1.1.2017 einen Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet hat, folgt das Bundesverwaltungsgericht in seinen diesbezüglichen Feststellungen den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den von der Landesregierung Tirol als zuständiger Agrarbehörde zur Verfügung gestellten unbedenklichen Informationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…].“

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

[…]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

[…].“

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF BGBl. I Nr. 104/2019:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.“

„Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, idF BGBl. II Nr. 165/2020:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer die Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 zu gewähren ist.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO (EU) 1307/2013. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder sich während der fünf Jahre vor dem erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat (Art. 50 Abs. 2 lit a VO [EU] 1307/2013) und im Jahr des erstmalig gestellten Beihilfeantrages nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 lit b VO [EU] 1307/2013).

Dabei ist zunächst fraglich, ob Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 gleiche Fördervoraussetzungen für Gegenwart und Vergangenheit normiert, ob die Bestimmung also regelt, dass jemand, der sich nicht erstmals im Antragsjahr in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat, sich während der letzten fünf Jahre in einem solchen Betrieb niedergelassen oder ebenfalls „als Betriebsleiter“ niedergelassen haben muss. Sinn und Zweck der Regelung legen nahe, dass der Verordnungsgeber dieselben Voraussetzungen für das aktuelle Antragsjahr wie für die vergangenen fünf Jahre festlegen wollte. Dabei ist auf Erwägungsgrund 47 der VO (EU) 1307/2013 zu verweisen, der wie folgt lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):

„Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und – falls diese eine Verpflichtung zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet – ist der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festzusetzen. Da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, sollte diese Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind.“

Zweck dieser Regelung ist somit, Junglandwirte am Beginn und in der Aufbauphase ihrer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit zu unterstützen, nicht jedoch in einer Zeit, in der sie – ohne Unternehmer zu sein – in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. Der Junglandwirt muss sich somit während der letzten fünf Jahre als Betriebsleiter in einem Betrieb niedergelassen haben; die bloße landwirtschaftliche Tätigkeit in einem Betrieb wird in diese Zeit nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall geht die AMA davon aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Obmann der Interessentschaft XXXX im Zeitraum 17.3.2010 bis 21.3.2016 eine Niederlassung in einem Betrieb darstellt.

Für die Beurteilung dieser Frage bietet sich als Anknüpfungspunkt die Definition des Betriebs bzw. des Betriebsinhabers in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 an, die im Wesentlichen den Definitionen in den Vorgänger-Verordnungen (EG) 1782/2003 sowie (EG) 73/2009 entspricht. Demnach kommt es darauf an, dass der Betriebsinhaber landwirtschaftliche Produktionseinheiten verwaltet. Aus dieser Bestimmung wurde abgeleitet, dass es sich dabei um eine Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln muss (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim).

Unter einer Agrargemeinschaft ist im Wesentlichen die Gesamtheit der Eigentümer der Liegenschaften zu verstehen, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist. Die Agrargemeinschaft stellt in der Regel eine Körperschaft öffentlichen Rechts dar. Sie ist als solche rechts- und handlungsfähig. Als juristische Person und Träger von Rechten und Pflichten nimmt die Agrargemeinschaft am rechtsgeschäftlichen Verkehr teil und ist in der Lage, Verträge zu schließen. Als Organe der Agrargemeinschaft firmieren die Vollversammlung, der Ausschuss und der Obmann. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen. Die Landesausführungs-Gesetze treffen nähere Regelungen (Bachler/Haunold, Bodenreformrecht, in: Norer [Hrsg.], Handbuch des Agrarrechts2 [2012]).

Bei der Interessentschaft XXXX handelt es sich jedoch nicht um eine regulierte Agrargemeinschaft im Sinn des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), sondern um eine sogenannte unregulierte Agrargemeinschaft. Unter der Voraussetzung, dass die Agrargemeinschaft ein Mindestmaß an Organisation aufweist, welches sie zu selbständiger Willensbildung und zur Abgabe von Willenserklärungen durch vertretungsbefugte Organe befähigt, kann auch eine solche Agrargemeinschaft, der eine Satzung nicht verlieren wurde, Träger von Eigentumsrechten an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft sein. Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind (Bachler/Haunold, Bodenreformrecht, in: Norer [Hrsg.], Handbuch des Agrarrechts2 [2012]).

Im vorliegenden Fall zählte zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Obmann insbesondere die Organisation der Almbewirtschaftung und die Beantragung von Förderungen. Als Obmann war er zwar befugt, die Agrargemeinschaft nach außen zu vertreten und auch alle erforderlichen Anträge zu stellen; dabei unterlag er jedoch der Kontrolle der Mitglieder der Interessentschaft XXXX , insbesondere jener der (regulierten) Agrargemeinschaft XXXX . Sämtliche Entscheidungen als Obmann konnte der Beschwerdeführer nur im Einvernehmen mit dem Obmann der Agrargemeinschaft XXXX treffen. Der Beschwerdeführer wurde stets im Namen und auf Rechnung der Interessentschaft XXXX , nicht jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, tätig.

Entgegen der Ansicht der AMA stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Obmann für die Interessentschaft XXXX allein daher noch keine Niederlassung im Betrieb, im Sinn einer Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, dar. Als Obmann vertrat der Beschwerdeführer die Agrargemeinschaft zwar nach außen, er handelte jedoch als Organ der Agrargemeinschaft im Namen und auf Rechnung dieser. Die interne Willensbildung erfolgte in erster Linie durch die Mitglieder der Interessentschaft XXXX .

Anders verhielte es sich allenfalls, wenn der Beschwerdeführer auch Mitglied der Interessentschaft XXXX gewesen wäre. Dafür sind im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Der Beschwerdeführer legte nachvollziehbar dar, die Tätigkeit als Obmann ehrenamtlich ausgeübt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder an Gewinn und Verlust der Agrargemeinschaft beteiligt war, noch auf die interne Willensbildung im Hinblick auf Management-Entscheidungen (abgesehen von den laufenden Geschäften) entscheidenden Einfluss nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Wahl zum Obmann der Interessentschaft XXXX bereits im Sinn von Art. 50 VO (EU) 1307/2013 in einem Betrieb im Rahmen einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit niedergelassen hat (so auch bereits BVwG 23.1.2017, W118 2143428-1).

Erst seit Übernahme der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX per 1.1.2017 übt der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus.

Die erstmalige Stellung eines Beihilfeantrages durch den Beschwerdeführer erfolgte im Antragsjahr 2017 mit der Einbringung eines MFA Flächen am 10.5.2017. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer unstrittig nicht älter als 40 Jahre. Er verfügt durch Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in XXXX am 23.6.1999 auch über den erforderlichen Ausbildungsnachweis.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) im Sinn von Art. 50 VO (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO.

Die Zahlung für Junglandwirte war ihm daher zu gewähren und der belangten Behörde die Neuberechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Agrargemeinschaft Ausbildung Berechnung Bescheidabänderung Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Förderungswürdigkeit Frist Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Neuberechnung Niederlassung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2232567.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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