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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Die Bestimmung des § 76 Abs 6 FrPolG 2005 bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der "Einbringung" sondern der "Stellung" eines Antrages auf internationalen Schutz. Sie kommt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn ein solcher Antrag "während der Anhaltung in Schubhaft" gestellt wird. Nur wenn sich der Fremde bereits in Schubhaft befindet, kommt die nach § 76 Abs 6 FrPolG 2005 vorgesehene Möglichkeit, dass "diese aufrecht erhalten werden" kann, überhaupt in Betracht. (Hier: Da der Vollzug der Schubhaft erst nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz begonnen wurde, hätte die Schubhaft jedenfalls nur auf einen gemäß § 76 Abs 2 FrPolG 2005 erlassenen Bescheid gegründet werden können.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210349.X03Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021