RS Vwgh 2010/1/27 2008/21/0349

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
FrPolG 2005 §1 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 76 Abs 6 FrPolG 2005 bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der "Einbringung" sondern der "Stellung" eines Antrages auf internationalen Schutz. Sie kommt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn ein solcher Antrag "während der Anhaltung in Schubhaft" gestellt wird. Nur wenn sich der Fremde bereits in Schubhaft befindet, kommt die nach § 76 Abs 6 FrPolG 2005 vorgesehene Möglichkeit, dass "diese aufrecht erhalten werden" kann, überhaupt in Betracht. (Hier: Da der Vollzug der Schubhaft erst nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz begonnen wurde, hätte die Schubhaft jedenfalls nur auf einen gemäß § 76 Abs 2 FrPolG 2005 erlassenen Bescheid gegründet werden können.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210349.X03

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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