Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293Rechtssatz
Der Fremde hat es zwar nicht zu vertreten, dass vorliegend das Haushaltseinkommen seiner Eltern im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach § 10 Abs. 5 StbG nicht den - hier für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar samt Kind maßgeblichen - "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Dennoch stellt dieser Umstand keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs. 1b StbG vergleichbaren Grund dar.Der Fremde hat es zwar nicht zu vertreten, dass vorliegend das Haushaltseinkommen seiner Eltern im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht den - hier für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar samt Kind maßgeblichen - "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Dennoch stellt dieser Umstand keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vergleichbaren Grund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010372.L06Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021