RS Vwgh 2020/11/17 Ra 2020/13/0064

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183 Abs4
BAO §269 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0061 E 04.12.2020

Rechtssatz

Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das BFG war gemäß § 269 Abs. 1 BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen der Abgabepflichtigen (und dem Finanzamt) Gehör einzuräumen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130064.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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