TE Vwgh Beschluss 2020/11/17 Ra 2020/13/0058

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Antrag des Dr. K in P, auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. September 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2020, Ra 2020/13/0058-7, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich eine Eingabe des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss vom 21. September 2020 aufzuheben.

3        Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0147). Zum Vorbringen in der Eingabe des Antragstellers zur rechtzeitigen Postaufgabe des Verbesserungsschriftsatzes ist ergänzend darauf zu verweisen, dass - wie aus dem Akteninhalt hervorgeht - ein derartiger Verbesserungsschriftsatz zur Post gegeben wurde (Postaufgabe wie in der nunmehrigen Eingabe angegeben: 2. September 2020, 10.34 Uhr) und auch beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Darin enthalten waren auch (aber nur) die beiden ersten Seiten des dem Antragsteller mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 10. August 2020 übermittelten Formulars (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis); die Fragen zu den Vermögensverhältnissen (soweit auf den ersten beiden Seiten dieses Formulars enthalten) blieben aber unbeantwortet.Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor vergleiche , VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0147). Zum Vorbringen in der Eingabe des Antragstellers zur rechtzeitigen Postaufgabe des Verbesserungsschriftsatzes ist ergänzend darauf zu verweisen, dass - wie aus dem Akteninhalt hervorgeht - ein derartiger Verbesserungsschriftsatz zur Post gegeben wurde (Postaufgabe wie in der nunmehrigen Eingabe angegeben: 2. September 2020, 10.34 Uhr) und auch beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Darin enthalten waren auch (aber nur) die beiden ersten Seiten des dem Antragsteller mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 10. August 2020 übermittelten Formulars (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis); die Fragen zu den Vermögensverhältnissen (soweit auf den ersten beiden Seiten dieses Formulars enthalten) blieben aber unbeantwortet.

4        Der Antrag war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130058.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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