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E3R E15202000Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Rechtssatz
Gegenstand des vorliegenden, an den BMI gerichteten Auskunftsersuchens war die Auflistung der Namen und Berufe von Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden war. Für die vom Fremden vom BMI begehrte Auskunft wären alleine die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Landesregierungen zuständig gewesen (vgl. zum identen Auskunftsbegriff im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B-VG nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031, mwN). Daran ändert die Funktion des BMI nach der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des StbG 1985, BGBl II Nr. 39/2014, nichts. Die in dieser Verordnung angeführten Aufgaben betreffen alleine die Vorbereitung durch und die Mitwirkung des BMI an der Beschlussfassung der Bundesregierung über die - ihr alleine zukommende Zuständigkeit zur - Bestätigung nach § 10 Abs. 6 StbG, nicht die Verleihung nach diesem Verleihungstatbestand. Auch die Funktion des BMI als Auftragsverarbeiter für das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 DSGVO begründet keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG. So müssen im Bereich der Hoheitsverwaltung (wie hier) Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052, mwN). Dies trifft für den BMI, der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 iVm § 39 StbG nicht zuständig war und ist, nicht zu. Aus demselben Grund begründet auch der Wirkungsbereich des BMI nach dem Bundesministeriengesetz 1986 keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG in der vorliegenden Rechtssache.Gegenstand des vorliegenden, an den BMI gerichteten Auskunftsersuchens war die Auflistung der Namen und Berufe von Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen worden war. Für die vom Fremden vom BMI begehrte Auskunft wären alleine die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Landesregierungen zuständig gewesen vergleiche zum identen Auskunftsbegriff im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, B-VG nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031, mwN). Daran ändert die Funktion des BMI nach der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des StbG 1985, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2014,, nichts. Die in dieser Verordnung angeführten Aufgaben betreffen alleine die Vorbereitung durch und die Mitwirkung des BMI an der Beschlussfassung der Bundesregierung über die - ihr alleine zukommende Zuständigkeit zur - Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG, nicht die Verleihung nach diesem Verleihungstatbestand. Auch die Funktion des BMI als Auftragsverarbeiter für das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO begründet keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG. So müssen im Bereich der Hoheitsverwaltung (wie hier) Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären vergleiche VwGH 31.3.2003, 2000/10/0052, mwN). Dies trifft für den BMI, der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 39, StbG nicht zuständig war und ist, nicht zu. Aus demselben Grund begründet auch der Wirkungsbereich des BMI nach dem Bundesministeriengesetz 1986 keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG in der vorliegenden Rechtssache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010239.L11Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026