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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 6 StbG wird eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Länder zur Vollziehung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nach Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG begründet (vgl. auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in RV 1283 BlgNR 20. GP, 6). Während solcherart gemäß § 10 Abs. 6 StbG die Bestätigung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt, in die (Vollziehungs)Zuständigkeit der Bundesregierung fällt, bleibt die Verleihung an sich (und damit die sonstige Vollziehung) weiterhin gemäß § 39 StbG in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung. So sind im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft (auch nach § 10 Abs. 6 StbG) gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 39 StbG Anträge auf Verleihung persönlich bei der (örtlich zuständigen) Landesregierung zu stellen. Das Gelöbnis nach § 21 Abs. 2 StbG ist gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz StbG vor der nach § 39 zuständigen Behörde, also der (örtlich zuständigen) Landesregierung abzulegen (soweit der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigt wurde). Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 39 StbG durch die jeweilige Landesregierung schriftlich zu erlassen. Die Staatsbürgerschaft wird gemäß § 23 Abs. 2 StbG mit dem im Bescheid (der jeweiligen Landesregierung) angegebenen Zeitpunkt erworben.Mit der Verfassungsbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, StbG wird eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Länder zur Vollziehung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründet vergleiche auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in Regierungsvorlage 1283 BlgNR 20. GP, 6). Während solcherart gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG die Bestätigung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt, in die (Vollziehungs)Zuständigkeit der Bundesregierung fällt, bleibt die Verleihung an sich (und damit die sonstige Vollziehung) weiterhin gemäß Paragraph 39, StbG in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung. So sind im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft (auch nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, StbG Anträge auf Verleihung persönlich bei der (örtlich zuständigen) Landesregierung zu stellen. Das Gelöbnis nach Paragraph 21, Absatz 2, StbG ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz StbG vor der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde, also der (örtlich zuständigen) Landesregierung abzulegen (soweit der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigt wurde). Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, StbG durch die jeweilige Landesregierung schriftlich zu erlassen. Die Staatsbürgerschaft wird gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StbG mit dem im Bescheid (der jeweiligen Landesregierung) angegebenen Zeitpunkt erworben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010239.L09Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026