RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/15/0019

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §205
KStG 1988 §22

Rechtssatz

Das Regime der Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO stellt auf die Jahreseinkommensteuer bzw. Jahreskörperschaftsteuer ab und der Beginn der Verzinsungsperiode ist mit dem 1. Oktober nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, festgelegt. Auf diese (einheitliche) Jahres-Körperschaftsteuer ist die Verzinsungsregelung des § 205 BAO anzuwenden, unabhängig davon, ob sich die Steuer im konkreten Fall nur nach Abs. 1 oder auch nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 des § 22 KStG 1988 errechnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150019.J01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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