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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §22Rechtssatz
Der 4. Teil des KStG 1988 regelt den "Tarif" der Körperschaftsteuer. In diesem 4. Teil legt § 22 KStG 1988 die Steuersätze der Körperschaftsteuer fest. § 22 KStG 1988 normiert, dass die Steuer grundsätzlich 25 % des Einkommens beträgt, enthält in Abs. 2 eine Sonderregelung für Stiftungen und sieht in Abs. 3 einen Zuschlag von 25 % vor. Die gesamte nach § 22 KStG 1988 zu berechnende Steuer stellt die (einheitliche) Jahreskörperschaftsteuer für ein bestimmtes Veranlagungsjahr dar.Der 4. Teil des KStG 1988 regelt den "Tarif" der Körperschaftsteuer. In diesem 4. Teil legt Paragraph 22, KStG 1988 die Steuersätze der Körperschaftsteuer fest. Paragraph 22, KStG 1988 normiert, dass die Steuer grundsätzlich 25 % des Einkommens beträgt, enthält in Absatz 2, eine Sonderregelung für Stiftungen und sieht in Absatz 3, einen Zuschlag von 25 % vor. Die gesamte nach Paragraph 22, KStG 1988 zu berechnende Steuer stellt die (einheitliche) Jahreskörperschaftsteuer für ein bestimmtes Veranlagungsjahr dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150019.J04Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021