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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0067 E 29. Mai 2018 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Diese Zielsetzung kommt in der Konstellation eines aufgrund der fristgerechten Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 gegebenen rechtmäßigen Aufenthalts nicht zum Tragen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010407.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021