RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/01/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0067 E 29. Mai 2018 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Diese Zielsetzung kommt in der Konstellation eines aufgrund der fristgerechten Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 gegebenen rechtmäßigen Aufenthalts nicht zum Tragen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010407.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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