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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Dem Fremden kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).Dem Fremden kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210355.L02Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021