RS Vwgh 2020/12/2 Ra 2020/02/0227

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §9 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §17 Abs2
WettenG Wr 2016 §2 Z1
WettenG Wr 2016 §2 Z3
WettenG Wr 2016 §2 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0228

Rechtssatz

Dem Erstbeschuldigten wurde als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten der Zweitbeschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen, dass die Zweitbeschuldigte die wettunternehmerische Tätigkeit des Vermittelns ausgeübt habe. Zu dieser Tätigkeit trifft das VwG keine Feststellung, vielmehr stellt es fest, die Zweitbeschuldigte sei als Buchmacherin tätig geworden. Vor dem Hintergrund der angelasteten Tat, dass die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte gemäß § 17 Abs. 2 Wr WettenG 2016 in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten hat, ist der Vorwurf, welche wettunternehmerische Tätigkeit ausgeübt worden ist, wesentlich (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080). Ein Wettkundenvermittler schließt nicht unmittelbar eine Wette ab, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078). Eine Unterscheidung der jeweiligen Tätigkeitsart für Wettkunden ist von Relevanz (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080). Eine Vermittlung der Zweitbeschuldigten von Wettkunden an sich selbst als Buchmacherin ist dabei ausgeschlossen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2012/02/0265). Da sich dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht bloß als terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, sondern die Wahl unterschiedlicher Begriffe für die Beurteilung des angelasteten Tatbildes in § 17 Abs. 2 legcit. von Bedeutung ist, haftet dem angefochtenen Erkenntnis inhaltliche Rechtswidrigkeit an (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2018/02/0049 bis 0050).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020227.L04

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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