RS Vwgh 2020/12/2 Ra 2020/02/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2020
beobachten
merken

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VStG §1 Abs2
VStG §17
VStG §24
VStG §39 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §24 Abs1
WettenG Wr 2016 §24 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0195
Ra 2020/02/0196

Rechtssatz

Nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall (auch) unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetz festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 legcit. nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0214). Das VwG hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Übertretungen des Wiener Wettengesetzes gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Fehlt es aber an einer Verwaltungsübertretung, kann nach der dargestellten Rechtslage auch der Verfallsausspruch keinen rechtlichen Bestand (mehr) haben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020194.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten