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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Rechtssatz
Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl. zum Ganzen VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, mwN). Hat sich die Revisionswerberin bereits in ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zur Durchführung einer DNA-Analyse bereit erklärt und um eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 ersucht, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" nur so verstanden werden, dass damit die behördliche organisatorische Hilfestellung, somit eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse, angesprochen wurde (vgl. dazu erneut Ra 2017/18/0131 bis 0133).Bevor ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG 2014 eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, mwN). Hat sich die Revisionswerberin bereits in ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zur Durchführung einer DNA-Analyse bereit erklärt und um eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG 2014 ersucht, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" nur so verstanden werden, dass damit die behördliche organisatorische Hilfestellung, somit eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse, angesprochen wurde vergleiche dazu erneut Ra 2017/18/0131 bis 0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200262.L04Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021