TE Vwgh Beschluss 2020/12/4 Ra 2020/06/0261

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1996 §2 Abs2 litg
BauO Krnt 1996 §34 Abs3
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art15 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der M S in R, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. August 2020, Zl. KLVwG-604/8/2020, betreffend einen Antrag gemäß § 34 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Radenthein, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 1; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der M S in R, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. August 2020, Zl. KLVwG-604/8/2020, betreffend einen Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Radenthein, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 1; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde durch die mit der Maßgabe einer Neuformulierung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 24. März 2020 erfolgte Abweisung einer von der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde der Antrag der Revisionswerberin vom 17. Mai 2019 auf behördliche Maßnahmen nach §§ 35 und 36 Kärntner Bauordnung (K-BO) (und Einräumung der Parteistellung in solchen Verfahren) betreffend den am 19. Februar 2019 erfolgten Austausch von Telekommunikationseinrichtungen auf einem näher genannten Grundstück in R. in Verbindung mit dem Antrag vom 6. Juni 2019 (mit dem die Erledigung des am 17. Mai 2019 gestellten Antrags mittels Bescheid urgiert wurde) gemäß § 34 Abs. 3 K-BO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. g K-BO als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde durch die mit der Maßgabe einer Neuformulierung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 24. März 2020 erfolgte Abweisung einer von der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde der Antrag der Revisionswerberin vom 17. Mai 2019 auf behördliche Maßnahmen nach Paragraphen 35 und 36 Kärntner Bauordnung (K-BO) (und Einräumung der Parteistellung in solchen Verfahren) betreffend den am 19. Februar 2019 erfolgten Austausch von Telekommunikationseinrichtungen auf einem näher genannten Grundstück in R. in Verbindung mit dem Antrag vom 6. Juni 2019 (mit dem die Erledigung des am 17. Mai 2019 gestellten Antrags mittels Bescheid urgiert wurde) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, K-BO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO als unzulässig zurückgewiesen.

2        Die ordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt.

3        Das LVwG hielt unter anderem fest, am 19. Februar 2019 seien von einem Telekommunikationsunternehmen am in Rede stehenden Standort Arbeiten durchgeführt worden, die ausschließlich die Telekommunikationseinrichtungen (Arbeiten im Container, Verkabelung, Austausch der Sendemodule und Antennen), nicht hingegen hochbauliche Anlagenteile betroffen hätten. Es habe keine Änderung der Verwendung des gegenständlichen Mobilfunktragmastes stattgefunden. Die Revisionswerberin wohne in ca. 200 m Entfernung vom Grundstück, auf dem der Mobilfunktragmast stehe, und habe Sichtverbindung dorthin.

4        Der Austausch von nicht hochbaulichen Anlagenteilen bei Telekommunikationsanlagen sei nicht der Bauordnung unterworfen, daher könnten davon auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die die Bauordnung einräume, betroffen sein. Überdies sei der Antrag fast zwei Monate verspätet gestellt worden. Auch der Verweis auf die Widmungswidrigkeit (die ein betriebstypologisches Gutachten erforderlich machen würde) gehe daher, und auch angesichts der Ausnahmebestimmung in § 5 Abs. 7 K-GPlG, fehl.Der Austausch von nicht hochbaulichen Anlagenteilen bei Telekommunikationsanlagen sei nicht der Bauordnung unterworfen, daher könnten davon auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die die Bauordnung einräume, betroffen sein. Überdies sei der Antrag fast zwei Monate verspätet gestellt worden. Auch der Verweis auf die Widmungswidrigkeit (die ein betriebstypologisches Gutachten erforderlich machen würde) gehe daher, und auch angesichts der Ausnahmebestimmung in Paragraph 5, Absatz 7, K-GPlG, fehl.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102, mit Verweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165, dieser mit weiteren Verweisen, unter anderem auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist vergleiche , etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102, mit Verweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165, dieser mit weiteren Verweisen, unter anderem auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720).

10       Die Revisionswerberin tritt in den weitwendigen Zulässigkeitsausführungen insbesondere der Auslegung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO durch das LVwG entgegen und vermeint, dass dieses damit von der Rechtsprechung des VwGH abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Auslegung des LVwG steht vielmehr mit der hg. Rechtsprechung, zu § 2 Abs. 2 lit. g K-BO 1996 in Einklang, nach der sich die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rechtsauffassung der belangten Behörde, der zufolge bei dem festgestellten Sachverhalt im Hinblick darauf, dass keine Veränderung der der Bauordnung unterliegenden Anlagenteile erfolgte, die Anwendung der K-BO 1996 ausgeschlossen ist, als zutreffend erweist (vgl. z.B. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0090, und erneut VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102).Die Revisionswerberin tritt in den weitwendigen Zulässigkeitsausführungen insbesondere der Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO durch das LVwG entgegen und vermeint, dass dieses damit von der Rechtsprechung des VwGH abweiche. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Auslegung des LVwG steht vielmehr mit der hg. Rechtsprechung, zu Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO 1996 in Einklang, nach der sich die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rechtsauffassung der belangten Behörde, der zufolge bei dem festgestellten Sachverhalt im Hinblick darauf, dass keine Veränderung der der Bauordnung unterliegenden Anlagenteile erfolgte, die Anwendung der K-BO 1996 ausgeschlossen ist, als zutreffend erweist vergleiche , z.B. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0090, und erneut VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060261.L00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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