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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6Rechtssatz
Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 6 AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß § 12 2. Satz VwGVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat - vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 6, AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß Paragraph 12, 2. Satz VwGVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat - vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210163.L03Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025