TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/7 Ra 2018/15/0122

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

16/02 Rundfunk
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
77 Kunst Kultur
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BAO §238
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z1
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z2
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs2
KunstförderungsbeitragsG 1981 §3 Abs4
RGG 1999 §3 Abs6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der P GmbH in W, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2016, Zl. W178 2125793-1/2E, betreffend Vorschreibung der Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz für den Zeitraum 2007 bis 2014 und die Quartale 1 bis 3/2015, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Künstler-Sozialversicherungsfonds setzte mit Bescheid vom 17. Februar 2016 gegenüber der Revisionswerberin die Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (in der Folge: KFBG) für die Jahre 2007 bis 2014 und die Quartale 1 bis 3/2015 mit 1,275.914,08 € fest.

2        Der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. August 2016 - in dem es eine Revision für nicht zulässig erklärte - keine Folge.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. November 2017, E 2314/2016-14, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit einem weiteren Beschluss vom 20. Dezember 2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        Den Beschluss vom 23. November 2017 begründete der Verfassungsgerichtshof damit, dass die Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie im Bestimmtheitsgebot nach Art. 18 B-VG rüge. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Vorschreibung einer Abgabe nach § 1 Abs. 3 Z 3 KFBG zu Recht erfolgt sei, nicht anzustellen.

5        Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde (§ 1 Abs. 1 Z 3 KFBG), lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 16.454/2002; VfGH 12.10.2017, E 2025/2016; zum Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG vgl. zB VfSlg. 13.785/1994) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

6        In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem subjektiven Recht darauf verletzt, „die Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG für die von ihr gewerbsmäßig gegen Entgelt verkauften TV-Geräte mit Triple-Tuner, BluRay-Recorder mit DVB-S-Tuner, HDD-DVD-Recorder mit DVB-S-Tuner, Festplattenrecorder mit DVB-S-Tuner in Höhe von 1.275.914,08 € nicht entrichten zu müssen“.

7        Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision Folgendes vorgebracht:

„- Es gibt zwar Rspr des VwGH zur Frage, ob Fernseher mit Triple-Tuner der Abgabepflicht des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG unterliegen. Es fehlt aber Rspr zur Frage, ob Abspiel- und Aufnahmegeräte, wie HDD-DVD Recorder, Blu Ray Recorder oder Festplattenrecorder, die zusätzlich über einen Satelliten-Tuner verfügen, unter § 1 Abs 1 Z 3 KFBG fallen.

- Die bestehende Rspr des VwGH hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob angesichts der technologischen Entwicklung - insbesondere der immer weiteren Verbreitung von IP-TV und Abrufdiensten - die in § 1 Abs 1 Z 3 KFBG normierte Abgabe noch verfassungskonform ist. So bieten IP-TV und Abrufdienste zusätzliche Empfangsmöglichkeiten, die weit über jene des Satelliten-TV hinausgehen. Die bestehende Rspr des VwGH setzt sich hiermit nicht auseinander.

- Die bestehende Rspr des VwGH geht davon aus, dass das Satelliten-TV über das Kabel-TV hinausgehende Empfangsmöglichkeiten bietet. In diesem Verfahren wurde belegt, dass dies unzutreffend ist.

- Die bestehende Rspr des VwGH berücksichtigt nicht, dass § 1 Abs 1 Z 3 KFBG unionsrechtswidrig ist und aufgrund des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden ist.

- Es fehlt Rspr des VwGH zur Frage, ob die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO auf die Festsetzung der Kunstförderungsbeiträge nach dem KFBG anwendbar ist.“

8        Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung erstattet.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

11       § 1 Abs. 1 KFBG 1981, in der für die Streitjahre 2007 und 2012 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 34/2005, lautet:

„§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1.   vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2.   vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3.   von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“

12       Mit der für die Streitjahre ab 2013 geltenden Novelle BGBl. I Nr. 71/2012 wurde die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 KFBG auf 0,20 € (Z 2) bzw. 6 € (Z 3) herabgesetzt.

13       Dem Vorbringen, wonach es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fernsehern mit Triple-Tuner gebe, nicht aber zu Abspiel- und Aufnahmegeräten wie HDD-DVD Recordern, Blu Ray Recordern und Festplattenrecordern, die schon bei einer Wortinterpretation nicht unter § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG fielen, weil sie nicht „zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind“, ist Folgendes zu entgegnen:

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, zu Recht erkannt, die in § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG gewählte Formulierung „Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)“ setzt grundsätzlich die funktionelle Eignung voraus. Der Begriff der „Bestimmtheit“ zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass ein solches Gerät dem Zweck dient, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können. Gerade diesem Zweck dienen TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners. Dass diese TV-Geräte daneben überwiegend anderen Zwecken, vor allem der Wiedergabe von Rundfunksendungen, aufgezeichneter bzw. gespeicherter Filme, usw. dienen, ändert nichts daran, dass sie auch zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind. Die Auffassung, wonach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG so auszulegen sei, dass unter die Abgabepflicht keine Geräte zu subsumieren seien, die ganz überwiegend nicht dazu dienen, Satellitensignale zu empfangen, entfernt sich vom allgemeinen Sprachgebrauch, zumal es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, eine Einschränkung der Abgabepflicht auf Geräte, die ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Empfang von Satellitensignalen dienen, durch Verwendung von Ausdrücken wie „ausschließlich“ bzw. „überwiegend“ oder Ähnliches vorzusehen, wie er dies etwa im zweiten Satz des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG in Bezug auf die dort normierte Ausnahme zugunsten von Geräten, „die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind“, getan hat. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG ist somit mangels entsprechender sprachlicher Einschränkung nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur auf Geräte anzuwenden sei, die ausschließlich oder zumindest überwiegend den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bezwecken.

15       Auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2015, 2013/17/0110, lag ein Fall zugrunde, in dem die seinerzeitige Beschwerdeführerin die Auffassung vertrat, die von ihr in Verkehr gebrachten Fernsehgeräte unterlägen nicht der Abgabenpflicht, weil es sich um multifunktionale Geräte handle, deren „Satellitentauglichkeit“ bloß eine von vielen Eigenschaften, aber nicht deren maßgebliche „Bestimmung“ sei. Auch in diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29. Mai 2015 - aus, der Begriff der „Bestimmtheit“ zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bedeutet, „dass ein solches Gerät dem Zweck dient, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können, was unstrittig auf die Geräte der beschwerdeführenden Gesellschaft zutrifft. Dass diese Geräte daneben bzw. überwiegend auch anderen Zwecken dienen, wie beispielsweise der Nutzung des Internets, ändert nichts an dem Umstand, dass sie auch zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind.“

16       Die Erkenntnisse vom 29. Mai 2015 und 14. Oktober 2015 betrafen zwar Fernsehgeräte mit eingebautem Mehrfachtuner, in ihnen ist aber ganz allgemein von „Geräten“ die Rede, die dem Zweck dienen, „über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können“. Dass die von der Revisionswerberin vertriebenen HDD-DVD Recorder, Blu Ray Recorder und Festplattenrecorder nicht (auch) dazu dienen, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen zu empfangen, wird in der Revision nicht behauptet. Folglich stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass diese „Geräte“ § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu subsumieren sind.

17       Soweit die Revisionswerberin auf ihre bereits vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken verweist, wonach die in § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG normierte Abgabe angesichts der technologischen Entwicklung nicht mehr verfassungskonform sei, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den erwähnten, die Behandlung der Beschwerde ablehnenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. November 2017 nicht veranlasst, diese Bedenken (erneut) aufzugreifen.

18       Das Vorbringen, die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe davon aus, dass das Satelliten-TV über das Kabel-TV hinausgehende Empfangsmöglichkeiten biete, obwohl im gegenständlichen Verfahren belegt worden sei, dass dies nicht zutreffe, führt die Revision ebenfalls nicht zum Erfolg.

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits erwähnten Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, ausgeführt, dass die sachliche Begründung der Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KFBG im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 zu leisten sei, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich sei, liege. Kabel-TV und Satelliten-TV stellen nach dieser Rechtsprechung demnach gleichwertige Alternativen zum Konsum nicht nur inländischer Rundfunk- und TV-Programme dar, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 zu leisten ist.

20       Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2015 auch ausgesprochen, dass die Ablehnung einer Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG für TV-Geräte mit einem Mehrfachtuner zwar eine zusätzliche indirekte Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern bei Anschaffung solcher Geräte unabhängig davon, ob sie das zusätzliche Angebot über Satelliten zu empfangender ausländischer Rundfunksendungen ausnützen, vermeiden würde. Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung würde jedoch an einer stärkeren abgabenrechtlichen Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern nichts ändern, weil die Kabel-TV-Teilnehmer weiterhin indirekt mit der Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KBFG belastet wären, während die Satelliten-TV-Teilnehmer bei Anschaffung von TV-Geräten mit einem Mehrfachtuner keine indirekte Abgabenlast gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG treffen würde. Diese Gesetzesauslegung würde vielmehr eine zusätzliche Ungleichbehandlung von Satelliten-TV-Teilnehmern, die (noch) Satellitenreceiver, -decoder in Form von Einzelgeräten erwerben, gegenüber jenen, die ein TV-Gerät mit eingebautem Mehrfachtuner anschaffen, bedeuten, obwohl beide den zusätzlichen Nutzen des Empfangs ausländischer Rundfunk- und TV-Programme in Anspruch nehmen können.

21       Soweit die Revision rügt, § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, weil die Abgaben den Empfang von Satelliten-TV für den Kunden unattraktiv mache, wodurch ausländische TV-Anbieter gegenüber inländischen TV-Anbietern benachteiligt würden, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2003, 2002/17/0099, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf ein weiteres Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, 2002/17/0079 - u.a. ausgesprochen, dass im Hinblick auf den gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG von den Inhabern einer Empfangsberechtigung für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Beitrag (Kunstförderungsbeitrag) auch im Lichte des Urteiles des EuGH vom 29. November 2001, De Coster, C-17/00, keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die im Beschwerdefall angewendeten abgabenrechtlichen Grundlagen des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG bestehen.

22       Abgesehen davon ist auch darauf zu verweisen, dass an anderer Stelle der Revision ausgeführt wird, den Kunden könne nicht zugemutet werden, ein Fernseh- oder Aufnahme- und Abspiel-Gerät ohne SAT-Tuner zu suchen, weil dies einer Aufforderung gleichkäme, sich dem technologischen Fortschritt zu verschließen und ein veraltetes Gerät zu kaufen. Im Übrigen werde der Kunde - so die Revision weiter - „über das KFBG und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Preisgestaltung der Fernseher- und Recorder-Verkäufer gar nicht Bescheid wissen und die entsprechenden Überlegungen beim Kauf eines solchen Gerätes daher gar nicht anstellen können“. In der Replik auf die Revisionsbeantwortung führt die Revisionswerberin zudem aus, dass am Markt „de facto keine Fernsehgeräte und keine Recorder ohne Satelliten-Tuner erhältlich“ sind. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, wie die Vorschreibung der Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG „das Inverkehrbringen von aus Deutschland eingeführten Produkten mit integriertem SAT-Tuner, wie Fernseher mit Triple Tuner und verschiedenen Recordertypen mit SAT-Tuner, auf den [Österreichischen] Markt behindert“, zumal die Abgabe alle hier in Rede stehenden Produkte gleichermaßen trifft.

23       Auch der in der Revision vertretene Standpunkt, wonach § 207 BAO auf die Festsetzung der Kunstförderungsbeiträge nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG anwendbar sei, führt die Revision nicht zum Erfolg.

24       In § 1 Abs. 1 KFBG werden in den Z 1 bis 3 drei verschiedene Abgaben normiert.

25       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2010/17/0022, ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühr und die Abgabe nach § 1 Abs. 1 KFBG keiner Verjährung unterliegt.

26       Daraufhin hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 70/2016 das Rundfunkgebührengesetz (RGG) dahingehend geändert, dass eine Verjährung eingeführt worden ist. Aufgrund des Verweises in § 1 Abs. 2 KFBG gilt diese Verjährungsbestimmung auch für Abgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 KFBG. In den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 70/2016 wird dazu ausgeführt (vgl. ErlRV 1175 BlgNR 25. GP 1):

„Weder das RGG noch das für die Verwaltungsverfahren bei der GIS relevante AVG enthalten Verjährungsbestimmungen. Die Bestimmungen der BAO dürfen nicht subsidiär herangezogen werden, da es sich bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) um keine Bundesabgabenbehörde im organisatorischen Sinn handelt. Dies bedeutet, dass sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rundfunkgebühren nach der bestehenden Rechtslage niemals verjähren, da auch die Allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlich rechtliche Schuldbeziehungen nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher normiert, dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Rundfunkteilnehmern aus dem Titel Rundfunkgebühren und damit verbundene Abgaben und Entgelte nach drei Jahren verjähren.“

27       In Bezug auf die Abgaben nach § 1 Z 2 und 3 KFBG hat der Gesetzgeber hingegen keine entsprechende Änderung vorgenommen. Die Vorschreibung dieser beiden Abgaben wird daher - wie sich dies bereits aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2013, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt - nicht durch eine Bemessungsverjährung begrenzt.

28       In § 3 Abs. 4 KFBG wird zwar die Anwendbarkeit des § 238 BAO auf alle Abgaben nach dem KFBG normiert. Daraus folgt aber bloß, dass nach einer - nicht durch die Verjährung begrenzten - bescheidmäßigen Vorschreibung der Abgabe für die Frage der Einhebung dieser Abgabe die Einhebungsverjährungfrist zu laufen beginnt.

29       Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

30       Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

31       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150122.L00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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