TE Vwgh Beschluss 1997/6/27 95/19/1952

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1995, Zl. 303.732/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde die unter der obigen Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde nach Vorlage des Verwaltungsaktes ersichtlich, daß der Beschwerdeführerin am 10. Mai 1996 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 10. Mai 1996 bis 24. Dezember 1997 erteilt worden ist. Der Beschwerdeführerin wurde diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht. Sie wurde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, sich hiezu binnen zwei Wochen zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist werde der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Klaglosstellung Beschluß fassen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 29. April 1997 mit, es sei richtig, daß ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung vom 10. Mai 1996 bis 24. Dezember 1997 mit der Vignettennummer 1068872 erteilt worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Dies hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 1997 zu erkennen gegeben, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an die Beschwerdeführerin) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191952.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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