TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/9 Ra 2019/17/0109

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
34 Monopole

Norm

ABGB §1273
ABGB §1274
BAO §201 Abs1
BAO §213
BAO §214
BAO §215
BAO §239
BAO §4 Abs1
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z7
GSpG 1989 §4 Abs1
GSpG 1989 §40
GSpG 1989 §58 Abs1
GSpG 1989 §59 Abs1 Z1
GSpG 1989 §59 Abs1 Z2
GSpG 1989 §59 Abs3
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Berger, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Öin W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das am 11. Februar 2019 mündlich verkündete und am 18. Februar 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, RV/7106017/2018, betreffend Festsetzung und Rückzahlung der Glücksspielabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 erteilte der Bundesminister für Finanzen der revisionswerbenden Partei, einer gemeinnützigen Organisation, und ihren Mitveranstaltern die Bewilligung zur Abhaltung einer Lotterie (mit Waren- und Geldtreffern und einer Auflage von 7,5 Millionen Losen à 1,80 Euro) unter Einhaltung näher genannter Bedingungen. Die Lose durften im gesamten Bundesgebiet in der Zeit vom 22. August 2017 bis 21. Dezember 2017 vertrieben werden.

2        Die revisionswerbende Partei führte am 28. August 2017 die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe unter Heranziehung aller aufgelegten Lose (7,5 Millionen Stück à Lospreis 1,80 Euro) als Bemessungsgrundlage (Spielkapital 13,5 Millionen Euro) durch und führte am 6. September 2017 die derart berechnete Glücksspielabgabe in der Höhe von 5 % des Spielkapitals, somit 675.000 Euro, an die belangte Behörde ab.

3        Die Ziehung erfolgte am 22. Dezember 2017.

4        Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 stellte die revisionswerbende Partei einen „Antrag gemäß § 201 BAO“ auf bescheidmäßige Festsetzung der von ihr erklärten Glücksspielabgabe sowie auf Rückzahlung des daraus entstehenden Guthabens. Sie habe der Selbstberechnung und Entrichtung der Glücksspielabgabe sämtliche gedruckten Lose zugrundegelegt. Richtigerweise wäre aber die Glücksspielabgabe auf Grund der tatsächlich erzielten Umsätze aus den Losverkäufen (rund 27 % der aufgelegten Lose) zu berechnen gewesen. Sie beantrage daher auch die Rückzahlung von 495.272,40 Euro. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 stellte die revisionswerbende Partei einen „Antrag gemäß Paragraph 201, BAO“ auf bescheidmäßige Festsetzung der von ihr erklärten Glücksspielabgabe sowie auf Rückzahlung des daraus entstehenden Guthabens. Sie habe der Selbstberechnung und Entrichtung der Glücksspielabgabe sämtliche gedruckten Lose zugrundegelegt. Richtigerweise wäre aber die Glücksspielabgabe auf Grund der tatsächlich erzielten Umsätze aus den Losverkäufen (rund 27 % der aufgelegten Lose) zu berechnen gewesen. Sie beantrage daher auch die Rückzahlung von 495.272,40 Euro.

5        Mit Bescheid vom 3. September 2018 wies die belangte Behörde die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die Selbstberechnung unter Zugrundelegung aller aufgelegten Lose als „erzielbare Einsätze“ im Sinne des § 58 Abs. 1 Glücksspielgesetz - GSpG als richtig erweise.Mit Bescheid vom 3. September 2018 wies die belangte Behörde die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die Selbstberechnung unter Zugrundelegung aller aufgelegten Lose als „erzielbare Einsätze“ im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Glücksspielgesetz - GSpG als richtig erweise.

6        Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde, in der sie (u.a.) ihr Vorbringen zu den Anträgen wiederholte und darüber hinaus unter Berücksichtigung bestimmter Rabattgewährungen den zurückzuzahlenden Betrag mit nunmehr 511.181,22 Euro bezifferte.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8        Begründend führte das BFG im Wesentlichen aus, dass sich die Selbstbemessung durch die revisionswerbende Partei als richtig erweise. Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Glücksspielabgabe seien nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 GSpG alle erzielbaren Einsätze im Sinne der Summe der aufgelegten Lose und nicht die tatsächlich erzielten Einsätze im Sinne der Summe der tatsächlich verkauften Lose. Durch die „Transformation“ der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 Gebührengesetz (GebG) in die nunmehrige ermäßigte Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 1 GSpG sei die bisher im GebG normierte Rechtslage inhaltlich im Wesentlichen fortgeführt worden. Die Steuerschuld entstehe für den Veranstalter durch Verkauf des ersten Loses, auf weitere Losverkäufe komme es nicht mehr an, weil die Steuerschuld für die gesamte Lotterie als ein einzelnes Spiel nur einmal ausgelöst werden könne.Begründend führte das BFG im Wesentlichen aus, dass sich die Selbstbemessung durch die revisionswerbende Partei als richtig erweise. Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Glücksspielabgabe seien nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz eins, GSpG alle erzielbaren Einsätze im Sinne der Summe der aufgelegten Lose und nicht die tatsächlich erzielten Einsätze im Sinne der Summe der tatsächlich verkauften Lose. Durch die „Transformation“ der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 7, Gebührengesetz (GebG) in die nunmehrige ermäßigte Glücksspielabgabe nach Paragraph 58, Absatz eins, GSpG sei die bisher im GebG normierte Rechtslage inhaltlich im Wesentlichen fortgeführt worden. Die Steuerschuld entstehe für den Veranstalter durch Verkauf des ersten Loses, auf weitere Losverkäufe komme es nicht mehr an, weil die Steuerschuld für die gesamte Lotterie als ein einzelnes Spiel nur einmal ausgelöst werden könne.

9        Die revisionswerbende Partei erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1231/2019-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

10       Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Beschluss u.a. aus:

„Der Begriff der ‚erzielbaren Einsätze‘ in § 58 GSpG begegnet im Hinblick auf seine Bestimmtheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Verwendung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil ein ausreichend bestimmbarer Inhalt gegeben ist (...). Bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Bestimmung die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (...).„Der Begriff der ‚erzielbaren Einsätze‘ in Paragraph 58, GSpG begegnet im Hinblick auf seine Bestimmtheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Verwendung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil ein ausreichend bestimmbarer Inhalt gegeben ist (...). Bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Bestimmung die in Artikel 18, B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (...).

Es bestehen - schon vor dem Hintergrund des höheren Steuersatzes im Hinblick auf vom Konzessionär angebotene Lotterien gemäß § 57 GSpG und der vom Konzessionär zu leistenden Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken ob der in § 58 GSpG vorgesehenen Bemessungsgrundlage zur Berechnung der ermäßigten Glücksspielabgabe (...). Im Übrigen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (...), wenn er für die Berechnung der ermäßigten Glücksspielabgabe alle ‚erzielbaren Einsätze‘ heranzieht.“Es bestehen - schon vor dem Hintergrund des höheren Steuersatzes im Hinblick auf vom Konzessionär angebotene Lotterien gemäß Paragraph 57, GSpG und der vom Konzessionär zu leistenden Konzessionsabgabe gemäß Paragraph 17, GSpG - keine gleichheitsrechtlichen Bedenken ob der in Paragraph 58, GSpG vorgesehenen Bemessungsgrundlage zur Berechnung der ermäßigten Glücksspielabgabe (...). Im Übrigen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (...), wenn er für die Berechnung der ermäßigten Glücksspielabgabe alle ‚erzielbaren Einsätze‘ heranzieht.“

11       In der Folge erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung der Wortfolge „alle erzielbaren Einsätze“ als Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 1 GSpG. Die in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geäußerte Auffassung des BFG, wonach alle aufgelegten Lose als Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien, sei nicht zutreffend.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung der Wortfolge „alle erzielbaren Einsätze“ als Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Glücksspielabgabe nach Paragraph 58, Absatz eins, GSpG. Die in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geäußerte Auffassung des BFG, wonach alle aufgelegten Lose als Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien, sei nicht zutreffend.

Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist aber nicht begründet:

13       Die Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (§ 4 idF BGBl. I Nr. 14/2013, § 201 idF BGBl. I Nr. 70/2013, § 239 idF BGBl. I Nr. 151/1980) lautet auszugsweise:Die Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, Paragraph 201, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, Paragraph 239, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1980,) lautet auszugsweise:

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

...

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

...

§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Paragraph 201, (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1.   von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2.   wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3.   wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

...

§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.Paragraph 239, (1) Die Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 80, Absatz 2, nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

...“

14       Das Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 (§ 1 idF BGBl. I Nr. 13/2014, § 2 idF BGBl. I Nr. 73/2010, §§ 32, 36 idF BGBl. I Nr. 54/2010, §§ 38, 44 idF BGBl. Nr. 334/1991, § 40 idF BGBl. I Nr. 112/2012, § 41 idF BGBl. Nr. 532/1993, §§ 42, 46, 57 idF BGBl. I Nr. 118/2016, § 48 idF BGBl. I Nr. 111/2010, §§ 58 und 59 idF BGBl. I Nr. 76/2011), lautet auszugsweise:Das Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, (Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, Paragraphen 32, 36, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, Paragraphen 38, 44, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, Paragraph 40, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, Paragraph 41, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Paragraphen 42, 46, 57, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, Paragraph 48, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Paragraphen 58 und 59 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,), lautet auszugsweise:

Allgemeiner Teil

Glücksspiele

§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins, (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

...

Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1.   die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.   bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.   bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

...

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Paragraph 3, Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

...

Nummernlotterien

§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.Paragraph 12, Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.

Mehrstufige Ausspielungen

§ 13. (1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.Paragraph 13, (1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.

(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.(2) Die Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

...

Lotterien ohne Erwerbszweck

Sonstige Nummernlotterien

§ 32. (1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.Paragraph 32, (1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.

(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:

1.   Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;

2.   Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;

3.   gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.

...

Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck

§ 36. (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.Paragraph 36, (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32,), Tombolaspielen (Paragraph 33,), Glückshäfen (Paragraph 34,) und Juxausspielungen (Paragraph 35,) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig:(2) Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nur zulässig:

1.   ...

2.   zur Durchführung von ... sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der BAO im Inland dienen und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.zur Durchführung von ... sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der BAO im Inland dienen und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist zuständig:Paragraph 37, Zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zuständig:

1.   für sonstige Nummernlotterien der Bundesminister für Finanzen;

...

§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wennParagraph 38, Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn

1.   eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,

2.   keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,

3.   der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung und die widmungsgemäße Verwendung ihres Reinertrages von einem öffentlichen Notar überprüfen ließ und hiefür einen Kontrollvermerk erhalten hat,

4.   die Sicherheitsleistung gemäß § 42 Abs. 3 nachgewiesen wurde unddie Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und

5.   seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.

§ 39. Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (§ 36) öffentlich angekündigt werden.Paragraph 39, Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (Paragraph 36,) öffentlich angekündigt werden.

Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen

§ 40. (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.Paragraph 40, (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.

(2) Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

§ 41. (1) Für Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien ist der Bereich und die Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde und nur innerhalb eines Monats vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf von Loszetteln nur während der Dauer der Veranstaltung zulässig, zu der die Ausspielung gehört, insgesamt jedoch höchstens für die Dauer eines Monats.Paragraph 41, (1) Für Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien ist der Bereich und die Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde und nur innerhalb eines Monats vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf von Loszetteln nur während der Dauer der Veranstaltung zulässig, zu der die Ausspielung gehört, insgesamt jedoch höchstens für die Dauer eines Monats.

(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen sind der Konzessionär nach § 14 und dessen Vertragspartner, Tabaktrafiken und Kreditinstitute berechtigt. Auf Antrag des Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung des Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt werden.(2) Zum Vertrieb der Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen sind der Konzessionär nach Paragraph 14 und dessen Vertragspartner, Tabaktrafiken und Kreditinstitute berechtigt. Auf Antrag des Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung des Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt werden.

§ 42. (1) Bei sonstigen Nummernlotterien .... hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile zu betragen. Der Gesamtwert der Treffer hat bei Lotterien ohne Erwerbszweck mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.Paragraph 42, (1) Bei sonstigen Nummernlotterien .... hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile zu betragen. Der Gesamtwert der Treffer hat bei Lotterien ohne Erwerbszweck mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.

(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt werden.

(3) Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (§ 36) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung eines Kreditinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit dem Sitz im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgen.(3) Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (Paragraph 36,) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung eines Kreditinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit dem Sitz im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgen.

§ 43. Enthalten die Spielbedingungen keine näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung der Treffer, so ist der Anspruch auf die Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen vor Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Werktages beim Veranstalter geltend zu machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt der Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.Paragraph 43, Enthalten die Spielbedingungen keine näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung der Treffer, so ist der Anspruch auf die Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen vor Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Werktages beim Veranstalter geltend zu machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt der Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.

§ 44. (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.Paragraph 44, (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.

(2) Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen festzuhalten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

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§ 46. (1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für Lotterien ohne Erwerbszweck eine Aufsicht im Bewilligungsbescheid bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über das Ergebnis der Überwachung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Lotterie zu berichten.Paragraph 46, (1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für Lotterien ohne Erwerbszweck eine Aufsicht im Bewilligungsbescheid bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über das Ergebnis der Überwachung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Lotterie zu berichten.

(2) Die Überwachungskosten trägt der Veranstalter. Der Personal- und Sachaufwand der Überwachung ist gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2016, zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lotterie zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.(2) Die Überwachungskosten trägt der Veranstalter. Der Personal- und Sachaufwand der Überwachung ist gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2016,, zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lotterie zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 47. (1) Entsprechen die Treffer, der Preis oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder lassen die vom Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan (§ 46) berechtigt, dem Veranstalter die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.Paragraph 47, (1) Entsprechen die Treffer, der Preis oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder lassen die vom Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan (Paragraph 46,) berechtigt, dem Veranstalter die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.

(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung (§ 36) aus den im Abs. 1 angeführten Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr behoben werden können oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Abs. 1) behoben wurden.(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung (Paragraph 36,) aus den im Absatz eins, angeführten Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr behoben werden können oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Absatz eins,) behoben wurden.

(3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen (Abs. 2) wird, bleibt die Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.(3) Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch das Aufsichtsorgan untersagt (Absatz eins,) oder die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen (Absatz 2,) wird, bleibt die Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.

§ 48. (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reiner

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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