TE Vwgh Beschluss 2020/12/11 Ra 2020/22/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2020
beobachten
merken

Index

E3D E18000000
E3R E01100000
E3R E19100000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32009R0810 Visakodex Art25
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitv
32013D0255 Maßnahmen restriktive Syrien AnhI
32013D0255 Maßnahmen restriktive Syrien Art27
32013D0255 Maßnahmen restriktive Syrien Art27 Abs9
62019CJ0225 R.N.N.S. VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des N K, vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2019, Zl. W144 2221259-1/2E, betreffend Visum (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, gegen den (näher bezeichneten) Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus betreffend die Verweigerung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Anhang I, A Personen, Nr. 274, des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ab. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, gegen den (näher bezeichneten) Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus betreffend die Verweigerung eines Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) sowie Artikel eins, Absatz eins und Artikel 27, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anhang römisch eins, A Personen, Nr. 274, des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ab. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zwecks Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Bundesgebiet die Erteilung eines Visums beantragt habe. Der Revisionswerber sei seitens der Slowakei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und die Slowakei habe sich im Zuge von Konsultationen gemäß Art. 22 Visakodex gegen die Erteilung eines Visums ausgesprochen. Des Weiteren scheine der Revisionswerber seit 21. Jänner 2019 unter der Nr. 274 auf der aktuellen, Einreisebeschränkungen betreffenden Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien auf. Umstände, wonach eine Einreise des Revisionswerbers in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig erscheine bzw. im nationalen Interesse gelegen wäre, seien nicht ersichtlich.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zwecks Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Bundesgebiet die Erteilung eines Visums beantragt habe. Der Revisionswerber sei seitens der Slowakei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und die Slowakei habe sich im Zuge von Konsultationen gemäß Artikel 22, Visakodex gegen die Erteilung eines Visums ausgesprochen. Des Weiteren scheine der Revisionswerber seit 21. Jänner 2019 unter der Nr. 274 auf der aktuellen, Einreisebeschränkungen betreffenden Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs römisch eins des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien auf. Umstände, wonach eine Einreise des Revisionswerbers in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig erscheine bzw. im nationalen Interesse gelegen wäre, seien nicht ersichtlich.

In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zum einen auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex, demzufolge ein Visum zu verweigern sei, wenn der Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Für das Vorliegen des Versagungsgrundes komme es allein auf die Tatsache des Aufscheinens einer Einreiseverweigerung im SIS an, nicht hingegen auf die für diese Ausschreibung maßgeblichen Gründe. Zum anderen führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Aufnahme des Revisionswerbers in die genannte Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aus, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Beachtung eines solchen EU-Einreiseverbotes bestehe. Ein Ausnahmefall nach Art. 25 Visakodex oder Art. 27 des Beschlusses 2013/255/GASP liege nicht vor.In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zum einen auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v Visakodex, demzufolge ein Visum zu verweigern sei, wenn der Antragsteller im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Für das Vorliegen des Versagungsgrundes komme es allein auf die Tatsache des Aufscheinens einer Einreiseverweigerung im SIS an, nicht hingegen auf die für diese Ausschreibung maßgeblichen Gründe. Zum anderen führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Aufnahme des Revisionswerbers in die genannte Liste in Anhang römisch eins des Beschlusses 2013/255/GASP aus, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Beachtung eines solchen EU-Einreiseverbotes bestehe. Ein Ausnahmefall nach Artikel 25, Visakodex oder Artikel 27, des Beschlusses 2013/255/GASP liege nicht vor.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Der Revisionswerber bezeichnet die Feststellungen als unrichtig, ohne jedoch darzulegen, welche der vom Verwaltungsgericht für die Abweisung der Beschwerde herangezogenen Feststellungen unzutreffend seien. Insbesondere bestreitet er weder den Umstand der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS noch seine Aufnahme in die Auflistung derjenigen Personen, denen gemäß Art. 27 in Verbindung mit Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP die Einreise zu verweigern ist.Der Revisionswerber bezeichnet die Feststellungen als unrichtig, ohne jedoch darzulegen, welche der vom Verwaltungsgericht für die Abweisung der Beschwerde herangezogenen Feststellungen unzutreffend seien. Insbesondere bestreitet er weder den Umstand der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS noch seine Aufnahme in die Auflistung derjenigen Personen, denen gemäß Artikel 27, in Verbindung mit Anhang römisch eins des Beschlusses 2013/255/GASP die Einreise zu verweigern ist.

5        Nach Ansicht des Revisionswerbers hätte das Verwaltungsgericht eine „Einzelprüfung“ - samt Beurteilung seiner individuellen Situation sowie Prognose seines voraussichtlichen Verhaltens - vornehmen müssen, als deren Ergebnis positiv über den Visumantrag zu entscheiden gewesen wäre.

Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass Art. 27 in Verbindung mit Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP keine Prognose- oder Abwägungsentscheidung in dem vom Revisionswerber geltend gemachten Sinn vorsieht. Dass eine der darin angeführten Ausnahmen (vgl. insbesondere die Ausnahme auf Grund einer humanitären Notlage gemäß Art. 27 Abs. 9 des Beschlusses 2013/255/GASP) gegenständlich einschlägig wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Revisionswerber dargelegt. Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit der verunmöglichten Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen behaupteten „erheblichen Nachteile“ auf Grund einer Verfahrensverzögerung begründen keine derartige Ausnahme.Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass Artikel 27, in Verbindung mit Anhang römisch eins des Beschlusses 2013/255/GASP keine Prognose- oder Abwägungsentscheidung in dem vom Revisionswerber geltend gemachten Sinn vorsieht. Dass eine der darin angeführten Ausnahmen vergleiche , insbesondere die Ausnahme auf Grund einer humanitären Notlage gemäß Artikel 27, Absatz 9, des Beschlusses 2013/255/GASP) gegenständlich einschlägig wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Revisionswerber dargelegt. Die vom Revisionswerber im Zusammenhang mit der verunmöglichten Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen behaupteten „erheblichen Nachteile“ auf Grund einer Verfahrensverzögerung begründen keine derartige Ausnahme.

Ausgehend davon muss auf die - die Ausschreibung des Revisionswerbers im SIS und somit Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. v Visakodex betreffende - weitere Rüge des Revisionswerbers, ihm seien keine näheren Informationen - wie etwa Dauer und Umfang - betreffend das Einreiseverbot erteilt worden, nicht mehr eingegangen werden (vgl. insoweit die zum Verweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex ergangenen Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 24. November 2020 in den Rs. C-225/19 und C-226/19, R.N.N.S. ua.).Ausgehend davon muss auf die - die Ausschreibung des Revisionswerbers im SIS und somit Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. v Visakodex betreffende - weitere Rüge des Revisionswerbers, ihm seien keine näheren Informationen - wie etwa Dauer und Umfang - betreffend das Einreiseverbot erteilt worden, nicht mehr eingegangen werden vergleiche , insoweit die zum Verweigerungsgrund nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. vi Visakodex ergangenen Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 24. November 2020 in den Rs. C-225/19 und C-226/19, R.N.N.S. ua.).

6        Soweit der Revisionswerber allgemein das Fehlen konkreter Feststellungen sowie einer ordnungsgemäßen Begründung moniert, wird die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht dargelegt (vgl. zum Erfordernis einer solchen Relevanzdarstellung in der Zulassungsbegründung im Zusammenhang mit einem behaupteten Begründungsmangel etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0070, Rn 12, mwN). Ebensowenig führt der Revisionswerber aus, inwieweit aus dem von ihm ins Treffen geführten bereits zitierten Urteil des EuGH in der Rs. C-84/12 für ihn etwas zu gewinnen wäre.Soweit der Revisionswerber allgemein das Fehlen konkreter Feststellungen sowie einer ordnungsgemäßen Begründung moniert, wird die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht dargelegt vergleiche , zum Erfordernis einer solchen Relevanzdarstellung in der Zulassungsbegründung im Zusammenhang mit einem behaupteten Begründungsmangel etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0070, Rn 12, mwN). Ebensowenig führt der Revisionswerber aus, inwieweit aus dem von ihm ins Treffen geführten bereits zitierten Urteil des EuGH in der Rs. C-84/12 für ihn etwas zu gewinnen wäre.

7        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0225 R.N.N.S. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220035.L00

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten