RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2019/02/0232

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204020
E3R E05205000
E3R E07204020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EURallg
KFG 1967 §134 Abs1b
VStG §19
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII idF 32016R0403
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr

Rechtssatz

Die Strafsanktionsnorm des § 134 Abs. 1b KFG 1967 ordnet unterschiedlich hohe Mindeststrafen nach der Schwere des Verstoßes an. Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene bloße Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschriften reicht dafür nicht aus, weil der für die Kategorisierung der Schwere der Verstöße maßgebliche Anhang III der RL 2006/22/EG, idF. VO (EU) 2016/403, nicht nur auf die Erfüllung bestimmter Artikel der VO (EG) Nr. 561/2006 abstellt, sondern auch auf die Dauer der Über- oder Unterschreitung von Lenk- und Ruhezeiten. Es wäre daher auch zur Bestimmung der Strafuntergrenze nach § 134 Abs. 1b KFG 1967erforderlich gewesen, die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Taten so präzise festzustellen, dass sie nach den Merkmalen des zitierten Anhanges III überprüft werden können.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020232.L02

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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