TE Vwgh Beschluss 2020/12/17 Ra 2020/16/0078

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des S S, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Oktober 2019, Zl. RV/3100794/2019, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Kitzbühel Lienz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts vom 6. August 2019, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab September 2018 abgewiesen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinen „Rechten nach Art 7 B-VG, insbesondere auf gesetzeskonforme Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes, Art. 18 B-VG, nach Art 6 und 14 EMRK sowie Art 20, 21, 34 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt“.

3        Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

4        Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt schon dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0081, mwN).

6        Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.

7        Soweit auch eine Verletzung einzelner Artikel der Grundrechte-Charta der Europäischen Union behauptet wird, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta überhaupt (vgl. nochmals VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0081, mwN).

8        Auch ein abstraktes Recht auf „gesetzeskonforme Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes“ besteht nicht (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098).

9        Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 17. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160078.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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