TE Vwgh Beschluss 1997/6/27 97/05/0162

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1022;
VVG §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. J, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. April 1997, Zl. MA 64 - BE 84/97, betreffend einen Vorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde laut Beschwerdevorbringen der BG als Vertreterin der Liegenschaftseigentümer zugestellt. In der Beschwerde wird jedoch vorgebracht, daß der Beschwerdeführer bereits am 15. Dezember 1996 verstorben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441) kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem § 10 Abs. 2, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (hg. Beschluß vom 31. Jänner 1995, Zlen. 94/05/0248 und 0342; Strasser in Rummel, ABGB I2, Rz. 21 zu den §§ 1020 bis 1026 ABGB).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Damit ist auch sein Antrag erledigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050162.X00

Im RIS seit

04.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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