Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache P. R. gg. Österreich, Urteil vom 21.11.2019, Bsw. 200/15.
Spruch
Art. 8 EMRK - Verweigerung der Neuausstellung einer Sponsionsurkunde nach Namensänderung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Text
Begründung:
Nach dem Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Graz wurde dem Bf. im Februar 1997 im Rahmen einer Sponsion der akademische Grad des Magister iuris verliehen. Er erhielt dabei auch eine Sponsionsurkunde.
2010 stellte der Bf. einen Antrag an den Magistrat der Stadt Wien, seinen Nachnamen von »S.« auf »R.« ändern zu dürfen. Er stützte sich dazu auf § 2 Abs. 1 Z. 10 des Namensänderungsgesetzes (Anm: Bundesgesetz vom 22.3.1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, StF. BGBl. 195/1988.), wonach als ein möglicher Grund für die Änderung des Nachnamens anerkannt wird, unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in den sozialen Beziehungen zu vermeiden. Der Bf. gab in diesem Zusammenhang an, aufgrund der »orientalischen Herkunft« seines Namens diskriminiert zu werden. Am 12.2.2010 gab der Magistrat dem Antrag des Bf. statt.
Am 6.5.2010 stellte Letzterer bei der Universität Graz den Antrag, im Einklang mit der Entscheidung des Magistrats eine Sponsionsurkunde oder einen Verleihungsbescheid mit seinem neuen Nachnamen ausgestellt zu bekommen. Der Studiendirektor der Universität wies den Antrag des Bf. jedoch am 19.8.2010 zurück und begründete dies damit, dass es keine rechtliche Grundlage für die Ausstellung eines neuen Dokuments gebe. Die vom Bf. gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Senat der Universität Graz abgewiesen. Insbesondere konnte dieser aus der Entscheidung des Magistrats keine Pflicht für die Universität ableiten, die Sponsionsurkunde zu ändern.
Am 11.6.2012 lehnte der VfGH mangels Erfolgsaussicht eine Behandlung der Verfassungsbeschwerde des Bf. ab und trat den Fall an den VwGH ab. Dieser wies die Beschwerde sodann am 26.6.2014 ab (2012/10/0119).
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Weigerung der österreichischen Behörden, ihm eine geänderte Sponsionsurkunde mit seinem neuen Nachnamen auszustellen.
Zulässigkeit
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK
(26) Angelegenheiten, die den Namen eines Individuums betreffen, fallen unter das Recht auf Achtung des Privatlebens. Was offizielle Dokumente betrifft, hat der GH bereits festgehalten, dass die Zurückbehaltung von Identitätspapieren oder die Verweigerung der Ausstellung neuer Identitätspapiere, die im Alltag etwa benötigt werden, um sich gegenüber Behörden zu identifizieren, medizinische Versorgung zu erhalten oder eine Anstellung zu finden, einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte (siehe Smirnova/RUS, Rn. 97; M./CH, Rn. 58).
(27) Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstrittig, dass dem Bf. das Recht gewährt wurde, seinen Namen zu ändern und seinen neuen Namen zu tragen.
(28) Der GH hält fest, dass in manchen Ländern so wie in Österreich akademischen Graden allgemein Bedeutung zugemessen wird und es üblich ist, eine Person auch außerhalb von beruflichen Kreisen mit ihrem akademischen Grad anzureden. Ein akademischer Grad kann daher eng mit dem Namen einer Person in Verbindung stehen. Zudem ist ein akademischer Grad für sich – als Ergebnis einer erfolgreichen Bildungslaufbahn – als ein relevanter Aspekt der persönlichen Identität anzusehen.
(29) Während es zutrifft, dass durch die Verweigerung der Ausstellung einer neuen oder geänderten Sponsionsurkunde das Recht des Bf. darauf, seinen akademischen Titel zu tragen, für sich nicht verletzt wurde, wurde ihm dennoch ein allgemein anerkanntes Dokument verweigert, das seinen neuen Namen angab, um seinen akademischen Grad nachzuweisen. Der GH erachtet es für wahrscheinlich, dass der Bf. als Jus-Absolvent mit mehreren Situationen konfrontiert werden wird, in denen von ihm verlangt wird, seinen akademischen Grad nachzuweisen, indem er ein offizielles Dokument der Universität vorlegt. Zudem stellt die ungerechtfertigte Verwendung eines akademischen Grades in Österreich sogar eine Verwaltungsstraftat dar. Vom Bf. zu verlangen nachzuweisen, dass er rechtmäßig einen akademischen Grad verwendet, indem er seine Sponsionsurkunde mit seinem alten Namen vorlegt, steht daher in Konflikt mit seinem vom Staat anerkannten Recht, seinen Namen geändert zu bekommen.
(30) Der GH ist aus diesem Grund bereit zu akzeptieren, dass die Weigerung der österreichischen Behörden, die Sponsionsurkunde zu ändern bzw. eine neue auszustellen, den Bf. im Genuss seines Rechts auf Achtung des »Privatlebens« beeinträchtigt. Seine Rüge fällt deshalb in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK.
Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs
(31) Die Regierung brachte vor, die Rüge des Bf. unter Art. 8 EMRK wäre wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs unzulässig.
(32) [...] Seit 2014 hätte er seinen neuen Namen und seinen akademischen Grad in das Zentrale Personenstandsregister eintragen lassen und einen Auszug daraus erhalten können. Der Auszug hätte als vollständiger Nachweis gegenüber allen Behörden und Gerichten gedient und wäre auch geeignet gewesen, die Zuerkennung eines akademischen Grades gegenüber Privatpersonen nachzuweisen.
(33) Soweit der Bf. sich darüber beschwerte, seine Sponsionsurkunde mit dem Originalnamen potentiellen Arbeitgebern vorlegen zu müssen und dadurch berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile zu erleiden, brachte die Regierung vor, dass er eine Entschädigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz oder dem Bundesgleichbehandlungsgesetz beanspruchen hätte können, wenn er tatsächlich aufgrund seiner ethnischen Herkunft nachteilig behandelt werden sollte. Er hätte auch Unterstützung bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft [...] und der Gleichbehandlungskommission [...] begehren können.
(34) Außerdem biete das österreichische Rechtssystem ausreichend Schutz vor der Herabwürdigung ethnischer Gruppen und negativer Stereotypisierung durch den Verwaltungsstraftatbestand der Diskriminierung aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung nach Art. III des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsgesetzen 2008 und durch den Straftatbestand der Verhetzung nach § 283 StGB.
(36) Der GH erachtet es für erwiesen, dass während der Bf. seinen akademischen Grad im Alltag gegebenenfalls nachweisen kann, indem er ein offizielles Dokument wie einen Auszug aus dem Personenstandsregister vorlegt, der seinen neuen Namen und seinen akademischen Grad zeigt, ein solches Dokument in gewissen Situationen nicht als Nachweis ausreichen würde. Bei der Bewerbung für eine Anstellung in einem Rechtsberuf kann von Bewerbern oft verlangt werden, ihren Abschluss in Rechtswissenschaften durch die Vorlage einer von der Universität ausgestellten offiziellen Graduierungsurkunde nachzuweisen. Die Regierung hat auch das Vorbringen des Bf. nicht bestritten, wonach dieser seine Sponsionsurkunde der Anwaltskammer vorlegen hätte müssen, um als Rechtsanwaltsanwärter zugelassen zu werden.
(37) Die Bestimmungen, auf welche sich die Regierung im Hinblick auf das Verbot diskriminierender Behandlung und die Verhängung von Sanktionen stützte, mögen geeignet sein, um einer diskriminierenden Behandlung zu begegnen, doch existieren keine wirksamen Rechtsbehelfe im Hinblick auf die spezielle Rüge des Bf., es sei ihm unmöglich, Belege für seinen akademischen Grad vorzulegen, ohne seinen früheren Nachnamen offenzulegen.
(38) Die Rüge ist daher nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs unzulässig. Sie ist außerdem nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(41) Der GH befindet, dass [...] zu untersuchen ist, ob der belangte Staat es verabsäumte, einer positiven Verpflichtung nachzukommen, das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens sicherzustellen, insbesondere durch die Bereitstellung einer geänderten Sponsionsurkunde oder eines Duplikats mit seinem neuen Namen.
(42) Die einschlägigen allgemeinen Grundsätze im Hinblick auf positive Verpflichtungen unter Art. 8 EMRK wurden in Hämäläinen/FIN (Rn. [...] 66) zusammengefasst: »[...] Zum Zwecke der Beurteilung des Inhalts der positiven Verpflichtungen für Staaten wurden gewisse Faktoren für relevant erachtet. Einige davon beziehen sich auf den Bf. Diese betreffen die Bedeutung des berührten Interesses und die Frage, ob ›grundlegende Werte‹ oder ›wesentliche Aspekte‹ des Privatlebens auf dem Spiel stehen, oder die Auswirkungen einer fehlenden Übereinstimmung zwischen der sozialen Realität und dem Recht auf den Bf., wobei die Kohärenz der administrativen und rechtlichen Praxis im innerstaatlichen System als ein wesentlicher Faktor bei der unter Art. 8 EMRK durchgeführten Beurteilung angesehen wird. Andere Faktoren betreffen die Auswirkungen der behaupteten positiven Verpflichtung auf den betroffenen Staat. Die Frage ist dabei, ob die angebliche Verpflichtung begrenzt und konkret oder weit und unbestimmt ist oder inwiefern die Verpflichtung dem Staat eine Last auferlegen würde.«
(43) Im vorliegenden Fall ist ein sehr spezieller Aspekt des Privatlebens des Bf. betroffen. Obwohl nicht gesagt werden kann, dass grundlegende Werte oder wesentliche Aspekte des Privatlebens beeinträchtigt wurden, akzeptiert der GH dennoch, dass die Auswirkungen des Fehlens einer neuen oder geänderten Sponsionsurkunde für den Bf. als Jus-Absolventen wesentlich sind, während die behauptete positive Verpflichtung als relativ begrenzt und konkret angesehen werden kann und die möglichen Auswirkungen auf den Staat nicht stark zu sein scheinen.
(44) Auch wenn es stimmt, dass ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, Rechtssicherheit zu gewährleisten und Möglichkeiten zur Umgehung auszuschließen, wenn es um die Zuerkennung von akademischen Graden geht, so betrifft der vorliegende Fall doch nicht die Zuerkennung eines Grades, sondern lediglich die Änderung einer Urkunde, die bereits in der Vergangenheit verliehen worden war. Der GH kann nicht erkennen, wie die Ausstellung einer geänderten Sponsionsurkunde oder eines Duplikats mit dem neuen Namen die Zuverlässigkeit eines solchen Dokuments oder der Zuerkennung des akademischen Grades selbst beeinträchtigen konnte. Er lässt den Umstand nicht unberücksichtigt, dass solche Maßnahmen einen gewissen Verwaltungsaufwand begründen mögen. Das kann für sich aber keine vorbehaltslose Zurückweisung des Antrags des Bf. rechtfertigen, da es der Universität etwa freizustehen scheint, Gebühren aufzuerlegen und strenge Voraussetzungen für solche Dienstleistungen vorzusehen. Tatsächlich basierte die Nichtstattgabe des Antrags des Bf. alleine auf formalen Erwägungen, ohne die speziellen Gründe zu berücksichtigen, die von ihm für seinen Antrag ins Treffen geführt wurden, und sie erfolgte damit ohne Durchführung einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Außerdem vermag der GH keine konkurrierenden privaten Interessen zu erkennen, welche die Verweigerung der Ausstellung einer geänderten Urkunde rechtfertigen konnten.
(45) Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen kommt der GH zum Schluss, dass der belangte Staat seiner positiven Verpflichtung nicht nachgekommen ist, das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens sicherzustellen, indem er es verabsäumte, ihn mit einer neuen oder geänderten Sponsionsurkunde zu versorgen.
Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 1.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig)
Vom GH zitierte Judikatur:
Smirnova/RUS v. 24.7.2003 = NL 2003, 217
M./CH v. 26.4.2011 = NLMR 2011, 104
Hämäläinen/FIN v. 16.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 302
Aktas und Aslaniskender/TR v. 25.6.2019
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.11.2019, Bsw. 200/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019,503) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM01807Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021