TE Vwgh Beschluss 1997/6/27 96/19/1356

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1 Satz2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit des Aufenthaltsrechtes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat vor Einleitung des Vorverfahrens über die vorliegende, zulässige Säumnisbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof den versäumten Berufungsbescheid vom 24. Juli 1996 erlassen und mit Schreiben vom 11. Juni 1997 auf die Vorlage des Bescheides (samt Verfahrensakten) im hg. Verfahren Zl. 96/19/2517 verwiesen. Die beschwerdeführende Partei wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt (vgl. aus vielen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1980, Zl. 389/80, und vom 15. Februar 1983, Zl. 82/11/0379). Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher auf Grund dieser Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen und ausführlich begründet hat, ist es für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. Nr. 5.111/F, und den Beschluß vom 29. Juni 1977, Zl. 1345/77).

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre die Vorlage der Berufung in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191356.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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