TE Bvwg Beschluss 2020/7/9 L515 2204570-1

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2204570-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien, vertreten durch VertretungsNetz Sachwalterschaft gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 21.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2018,
Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger von Armenien, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben vom 11.2.2020 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der bP mit, dass sie keinen Kontakt mit der bP hat und diese gemäß ihres Wissens nach Armenien zurückkehrte.

Eine Abfrage im Bundesbetreuungssystem – GVS vom 08.06.2020 hat ergeben, dass ein Aufenthaltsort der Beschwerdeführer seit dem 11.02.2020 nicht bekannt ist.

Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen konnte kein Aufenthaltsort der bP im Bundesgebiet festgestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang.

Die bP hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf und ist aller Voraussicht nach nach Armenien zurückgekehrt, sie hat sichtlich kein Interesse an einer Verhandlung beim Bundesverwaltungs-gericht und ist das Interesse an einer Schutzerlangung in Österreich weggefallen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass sich die bP nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, kein Interesse an einer Verhandlung und kein Interesse an einer Schutzerlangung in Österreich hat, ergibt sich aus der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung und aus dem sonstigen bereits beschriebenen Verhalten der bP.

3. Rechtliche Beurteilung

Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Die bP hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungs-pflicht hat sie trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG keinen neuen Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben.

Ebenso steht fest, dass sie kein Interesse an einer Verhandlung und Schutzerlangung in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mangelnde Beschwer Mitwirkungspflicht Prozessvoraussetzung unbekannter Aufenthalt Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2204570.1.00

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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