TE Vwgh Beschluss 1997/6/27 97/02/0174

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Oktober 1996, Zl. UVS-03/P/25/05321/95, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer die gegen den obzitierten Bescheid gerichtete, in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche zwecks Mängelbehebung mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die Wiener Landesregierung beizubringen. Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer legte zwar fristgemäß die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung vor, allerdings wurde dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen, weil die vorgelegte dritte Ausfertigung der Beschwerde keine Unterschrift des Rechtsanwaltes aufweist:

Nach der erstzitierten Gesetzesstelle sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG müssen unter anderem die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, daß von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist. Da von den im vorliegenden Fall erforderlichen drei Beschwerdeausfertigungen nur zwei die Unterschrift des Rechtsanwaltes aufweisen, liegen dem Gerichtshof nicht drei gleichlautende Beschwerdeausfertigungen im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des VwGG vor, sodaß der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat (vgl. neben vielen anderen den hg. Beschluß vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0136, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Das Verfahren war daher entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020174.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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