Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W142 2165665-2/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntinisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. 1031474404-181073469, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, III, IV, V, VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und werden die Spruchpunkte I, II, III, IV, V, VI des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrages von XXXX vom 03.04.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W142.2165665.2.00Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021