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Arbeitsrecht - AuslBGNorm
ASVG §4 Abs2 implizitBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des PB in G, vertreten durch Dr. Harald Scala, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 8/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. August 1977, Zl. 3.07-275/1977, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des PB in G, vertreten durch Dr. Harald Scala, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 8/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. August 1977, Zl. 3.07-275/1977, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Pächter des Gasthauses S in G. In der Zeit vom 6. August 1976 bis 30. September 1976 war beim Beschwerdeführer der jugoslawische Staatsangehörige RV als Musiker beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat dieses Beschäftigungsverhältnis der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet. RV war im Besitz eines vom österreichischen Konsulat in Belgrad erteilten, bis 30. September 1976 gültigen Sichtvermerkes, der ihm auf Grund einer Sicherungsbescheinigung des Arbeitsamtes S. erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer stellte erst am 14. September 1976 beim Arbeitsamt S. einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den jugoslawischen Fremdarbeiter RV für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1977.Der Beschwerdeführer ist Pächter des Gasthauses S in G. In der Zeit vom 6. August 1976 bis 30. September 1976 war beim Beschwerdeführer der jugoslawische Staatsangehörige Regierungsvorlage als Musiker beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat dieses Beschäftigungsverhältnis der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet. Regierungsvorlage war im Besitz eines vom österreichischen Konsulat in Belgrad erteilten, bis 30. September 1976 gültigen Sichtvermerkes, der ihm auf Grund einer Sicherungsbescheinigung des Arbeitsamtes Sitzung erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer stellte erst am 14. September 1976 beim Arbeitsamt Sitzung einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den jugoslawischen Fremdarbeiter Regierungsvorlage für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1977.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sprach mit Straferkenntnis vom 27. Juni 1977 aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 6. August bis 30. September 1976 den jugoslawischen Staatsangehörigen RV in seinem Betrieb in G., X-straße 48, als Musiker beschäftigt, ohne im Besitz der erforderlichen Arbeitsbewilligung des Arbeitsamtes S. zu sein, er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. a leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Landes- bzw. Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes vom 22. Juni 1948, LGBl. Nr. 37, bzw. vom 4. Februar 1948, BGBl. Nr. 50, eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die Behörde aus, die Übertretung des Beschwerdeführers sei durch die Anzeige und das Ermittlungsergebnis erwiesen. Aus der Stellungnahme des S. Arbeitsamtes gehe hervor, daß der Beschwerdeführer RV im Zeitraum vom 6. August bis 30. September 1976 als Musiker in seinem Betrieb beschäftigt habe. Dies sei aus einer Niederschrift, die das Arbeitsamt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, und aus der bei der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgenommenen Pflichtversicherung für diesen Zeitraum zu ersehen. Weiters dürfte dem Beschwerdeführer durch frühere, ähnlich gelagerte Fälle hinreichend bekannt gewesen sein, daß er rechtzeitig um die Bewilligung zur Beschäftigung eines Ausländers beim Arbeitsamt in S. ansuchen müsse. Die Behörde wies ferner darauf hin, daß der Beschwerdeführer immer nur dann der deutschen Sprache nicht mächtig sei, wenn er Nachteile für sich zu befürchten habe. Wie jedoch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben habe, habe dieser ohne Beiziehung eines Dolmetschers die Äußerung des Wirklichen Amtsrates R eindeutig verstanden. Es müsse darauf verwiesen werden, daß in Österreich die Amtssprache Deutsch sei und der Beschwerdeführer, sollte er, wie er jetzt vorgebe, dieser Sprache nicht mächtig sein, von sich aus die Beiziehung eines Dolmetschers verlangen könnte. Umso seltsamer müsse daher die Vorgangsweise des Beschwerdeführers anmuten, daß er erst, als er mit Strafe bedroht worden sei, auf einmal die von ihm unterfertigte Niederschrift nicht mehr verstehen habe können. Der Beschwerdeführer hätte ferner sofort die Unterfertigung der Niederschrift verweigern können, wenn er deren Inhalt nicht verstanden hätte und nicht erst Wochen später seine Unkenntnis über deren Inhalt zum Ausdruck bringen brauchen. Von dieser Warte aus wäre die Argumentation glaubwürdiger. Es sei für die erkennende Behörde eindeutig erwiesen, daß der Beschwerdeführer RV im angeführten Zeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsamt in seinem Betrieb beschäftigt habe.Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sprach mit Straferkenntnis vom 27. Juni 1977 aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 6. August bis 30. September 1976 den jugoslawischen Staatsangehörigen Regierungsvorlage in seinem Betrieb in G., X-straße 48, als Musiker beschäftigt, ohne im Besitz der erforderlichen Arbeitsbewilligung des Arbeitsamtes Sitzung zu sein, er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, begangen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Landes- bzw. Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes vom 22. Juni 1948, Landesgesetzblatt , Nr. 37, bzw. vom 4. Februar 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 50, eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die Behörde aus, die Übertretung des Beschwerdeführers sei durch die Anzeige und das Ermittlungsergebnis erwiesen. Aus der Stellungnahme des Sitzung Arbeitsamtes gehe hervor, daß der Beschwerdeführer Regierungsvorlage im Zeitraum vom 6. August bis 30. September 1976 als Musiker in seinem Betrieb beschäftigt habe. Dies sei aus einer Niederschrift, die das Arbeitsamt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, und aus der bei der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgenommenen Pflichtversicherung für diesen Zeitraum zu ersehen. Weiters dürfte dem Beschwerdeführer durch frühere, ähnlich gelagerte Fälle hinreichend bekannt gewesen sein, daß er rechtzeitig um die Bewilligung zur Beschäftigung eines Ausländers beim Arbeitsamt in Sitzung ansuchen müsse. Die Behörde wies ferner darauf hin, daß der Beschwerdeführer immer nur dann der deutschen Sprache nicht mächtig sei, wenn er Nachteile für sich zu befürchten habe. Wie jedoch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben habe, habe dieser ohne Beiziehung eines Dolmetschers die Äußerung des Wirklichen Amtsrates R eindeutig verstanden. Es müsse darauf verwiesen werden, daß in Österreich die Amtssprache Deutsch sei und der Beschwerdeführer, sollte er, wie er jetzt vorgebe, dieser Sprache nicht mächtig sein, von sich aus die Beiziehung eines Dolmetschers verlangen könnte. Umso seltsamer müsse daher die Vorgangsweise des Beschwerdeführers anmuten, daß er erst, als er mit Strafe bedroht worden sei, auf einmal die von ihm unterfertigte Niederschrift nicht mehr verstehen habe können. Der Beschwerdeführer hätte ferner sofort die Unterfertigung der Niederschrift verweigern können, wenn er deren Inhalt nicht verstanden hätte und nicht erst Wochen später seine Unkenntnis über deren Inhalt zum Ausdruck bringen brauchen. Von dieser Warte aus wäre die Argumentation glaubwürdiger. Es sei für die erkennende Behörde eindeutig erwiesen, daß der Beschwerdeführer Regierungsvorlage im angeführten Zeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsamt in seinem Betrieb beschäftigt habe.
Der Beschwerdeführer führt in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung aus, er sei nicht einmal der deutschen Sprache ordentlich mächtig und könne auf keinen Fall Deutsch lesen. Er sei seinerzeit zum Arbeitsamt gekommen, um sich wegen des einzuhaltenden Vorganges zu informieren. Er habe das Formular zur Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung in die Hand gedrückt erhalten. Dieses sei dann ausgefüllt worden. Als fremdsprachiger Laie, dem der Text des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht geläufig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer aus der reinen äußeren Form des Formulares, das sich von jenem auf Ausstellung einer Beschäftigungsgenehmigung nicht unterscheide, nicht entnehmen können, daß hier ein völlig differierender Vorgang vorliege und daß er um die Beschäftigungsbewilligung erst ansuchen müsse. Daß hier ein Mißverständnis leicht möglich sei, liege auf der Hand. Der Beschwerdeführer sei eben durch diese Umstände der irrigen Meinung gewesen, er habe nicht um eine Sicherungsbescheinigung, sondern um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht. Dafür spreche auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer selbst es gewesen sei, der mit Ablauf des in der Sicherungsbescheinigung angeführten Zeitraumes, nämlich dem 30. September 1976, neuerlich um eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung angesucht habe. Im übrigen habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Sowohl die Versicherung bei der Gebietskrankenkasse als auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer um die Genehmigung des Beschäftigungsverhältnisses angesucht habe, sage darüber nichts aus. Im vorliegenden Fall habe ein Gesellschaftsverhältnis, allenfalls ein Werkvertrag vorgelegen, der nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sei. Der Musiker RV sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers integriert gewesen und sei nicht den Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen.Der Beschwerdeführer führt in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung aus, er sei nicht einmal der deutschen Sprache ordentlich mächtig und könne auf keinen Fall Deutsch lesen. Er sei seinerzeit zum Arbeitsamt gekommen, um sich wegen des einzuhaltenden Vorganges zu informieren. Er habe das Formular zur Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung in die Hand gedrückt erhalten. Dieses sei dann ausgefüllt worden. Als fremdsprachiger Laie, dem der Text des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht geläufig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer aus der reinen äußeren Form des Formulares, das sich von jenem auf Ausstellung einer Beschäftigungsgenehmigung nicht unterscheide, nicht entnehmen können, daß hier ein völlig differierender Vorgang vorliege und daß er um die Beschäftigungsbewilligung erst ansuchen müsse. Daß hier ein Mißverständnis leicht möglich sei, liege auf der Hand. Der Beschwerdeführer sei eben durch diese Umstände der irrigen Meinung gewesen, er habe nicht um eine Sicherungsbescheinigung, sondern um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht. Dafür spreche auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer selbst es gewesen sei, der mit Ablauf des in der Sicherungsbescheinigung angeführten Zeitraumes, nämlich dem 30. September 1976, neuerlich um eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung angesucht habe. Im übrigen habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Sowohl die Versicherung bei der Gebietskrankenkasse als auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer um die Genehmigung des Beschäftigungsverhältnisses angesucht habe, sage darüber nichts aus. Im vorliegenden Fall habe ein Gesellschaftsverhältnis, allenfalls ein Werkvertrag vorgelegen, der nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sei. Der Musiker Regierungsvorlage sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers integriert gewesen und sei nicht den Weisungen des Beschwerdeführers unterlegen.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 12. August 1977 gab die belangte Behörde der Berufung dahin gehend Folge, daß sie gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 die verhängte Strafe auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) milderte. Die belangte Behörde führte nach Schilderung des Sachverhaltes zur Begründung aus, der Beschwerdeführer berufe sich auf Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Hiezu verweise die belangte Behörde zunächst darauf, daß diese Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften nach § 5 Abs. 2 VStG 1950 grundsätzlich nicht entschuldige. Die belangte Behörde beruft sich hiezu auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wie z. B. auf das Erkenntnis vom 27. September 1950, Slg. Nr. 1647/A, wonach sich jedermann mit den für seinen Beruf geltenden Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen habe. Die von ihm behauptete Unkenntnis auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes könne den Beschwerdeführer daher nicht entschuldigen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht nur im Hinblick auf die Belehrung durch den Beamten des Arbeitsamtes, sondern auch im Hinblick auf seine sonstigen ständigen Beanstandungen nach der Gewerbeordnung usw. hinreichend Anlaß gehabt hätte, mit besonderer Vorsicht vorzugehen und sich wenigstens durch einen telefonischen Rückruf zu vergewissern, ob mit der Erteilung der Einreisebewilligung auch alle Formalitäten für die Beschäftigungsaufnahme erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer müsse jedenfalls Fahrlässigkeit hinsichtlich der gegenständlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt werden, weshalb ihm der Entschuldigungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG 1950 nicht zugebilligt werden könne. Für die Annahme, daß es sich um einen echten, wenngleich fahrlässig verschuldeten Irrtum gehandelt habe, spreche allerdings das schließlich doch vorhanden gewesene Bemühen des Beschwerdeführers, dem Gesetz Genüge zu tun, indem er, wenn auch verspätet, um die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung angesucht habe. Im übrigen müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, daß er der Sprache jenes Landes mächtig ist, in dem er das Gewerbe betreibt, zumal er die Sprache ständig zur Ausübung seines Berufes brauche. Der Beschwerdeführer gebe selbst zu, daß er für den Hausgebrauch und als Umgangssprache die Amtssprache beherrsche. Es handle sich bei der Aufklärung im Sinne des § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes um keinen derart komplizierten Vorgang, daß dieser unter Vermeidung von Juristendeutsch dem Beschwerdeführer nicht hätte in Worten der Umgangssprache zur Kenntnis gebracht werden können. Daß die Leistung von Unterschriften Beweischarakter habe, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Zum Einwand, daß es sich im gegenständlichen Fall um kein Arbeitsverhältnis gehandelt habe, wies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hin, wonach als Beschäftigung nicht nur eine solche in einem Arbeitsverhältnis, sondern auch eine solche in einem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis gelte. Eine Ausnahme von diesem Beschäftigungsbegriff stellten Tätigkeiten dar, die nur auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt werden dürften. Eine werkvertragliche Tätigkeit werde im Rahmen von Vereinbarungen, die nach dem bürgerlichen Recht geschlossen werden, ausgeübt, doch sei für die Ausübung nicht „eine öffentlich-rechtliche Bewilligung nach dem ABGB“ notwendig. Die Ausübung könne daher ebenso im Rahmen der freien Vereinbarung erfolgen wie jedes sonstige Beschäftigungsverhältnis frei vereinbart werden könne, wobei diese Vereinbarungen den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen, den Inhalt von Verträgen und so weiter nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Angestelltengesetz usw. entsprechen müßten. Die Tätigkeit, die vereinbart worden sei, könne immer ausgeübt werden; wenn eine besondere Bewilligung hiefür vorliegen müsse, ersetze diese besondere Bewilligung die Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Daß es sich im vorliegenden Fall um eine Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz auch nach den Ansichten des Beschwerdeführers gehandelt habe, gehe schon daraus hervor, daß er richtig und pflichtgemäß RV bei der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zur Vollversicherung angemeldet habe. Im übrigen sei der Beschäftigungsbegriff des § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz gegenüber dem des § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz der weitere. Daß es zu diesem Versehen des Beschwerdeführers kommen habe können, sei auf das fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die belangte Behörde sei jedoch der Ansicht, daß bei dem vorliegenden Sachverhalt mit einer geringeren Bestrafung das Auslangen gefunden hätte werden können.Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 12. August 1977 gab die belangte Behörde der Berufung dahin gehend Folge, daß sie gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 die verhängte Strafe auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) milderte. Die belangte Behörde führte nach Schilderung des Sachverhaltes zur Begründung aus, der Beschwerdeführer berufe sich auf Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Hiezu verweise die belangte Behörde zunächst darauf, daß diese Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 grundsätzlich nicht entschuldige. Die belangte Behörde beruft sich hiezu auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wie z. B. auf das Erkenntnis vom 27. September 1950, Slg. Nr. 1647/A, wonach sich jedermann mit den für seinen Beruf geltenden Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen habe. Die von ihm behauptete Unkenntnis auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes könne den Beschwerdeführer daher nicht entschuldigen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht nur im Hinblick auf die Belehrung durch den Beamten des Arbeitsamtes, sondern auch im Hinblick auf seine sonstigen ständigen Beanstandungen nach der Gewerbeordnung usw. hinreichend Anlaß gehabt hätte, mit besonderer Vorsicht vorzugehen und sich wenigstens durch einen telefonischen Rückruf zu vergewissern, ob mit der Erteilung der Einreisebewilligung auch alle Formalitäten für die Beschäftigungsaufnahme erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer müsse jedenfalls Fahrlässigkeit hinsichtlich der gegenständlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt werden, weshalb ihm der Entschuldigungsgrund des Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 nicht zugebilligt werden könne. Für die Annahme, daß es sich um einen echten, wenngleich fahrlässig verschuldeten Irrtum gehandelt habe, spreche allerdings das schließlich doch vorhanden gewesene Bemühen des Beschwerdeführers, dem Gesetz Genüge zu tun, indem er, wenn auch verspätet, um die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung angesucht habe. Im übrigen müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, daß er der Sprache jenes Landes mächtig ist, in dem er das Gewerbe betreibt, zumal er die Sprache ständig zur Ausübung seines Berufes brauche. Der Beschwerdeführer gebe selbst zu, daß er für den Hausgebrauch und als Umgangssprache die Amtssprache beherrsche. Es handle sich bei der Aufklärung im Sinne des Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes um keinen derart komplizierten Vorgang, daß dieser unter Vermeidung von Juristendeutsch dem Beschwerdeführer nicht hätte in Worten der Umgangssprache zur Kenntnis gebracht werden können. Daß die Leistung von Unterschriften Beweischarakter habe, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Zum Einwand, daß es sich im gegenständlichen Fall um kein Arbeitsverhältnis gehandelt habe, wies die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hin, wonach als Beschäftigung nicht nur eine solche in einem Arbeitsverhältnis, sondern auch eine solche in einem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis gelte. Eine Ausnahme von diesem Beschäftigungsbegriff stellten Tätigkeiten dar, die nur auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt werden dürften. Eine werkvertragliche Tätigkeit werde im Rahmen von Vereinbarungen, die nach dem bürgerlichen Recht geschlossen werden, ausgeübt, doch sei fü